§ 274 BGB

Berechnen Sie den Einredeumfang nach BGB § 274 — der Einrede der nicht erfüllten Gegenleistung bei synallagmatischen Verträgen.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 274 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Rechtsfolgen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Die Norm ist die zivilrechtliche Grundlage für das Recht, die eigene Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird. Dieses Prinzip des synallagmatischen Austauschs ist eines der fundamentalen Prinzipien des deutschen Schuldrechts und findet in nahezu jedem gegenseitigen Vertrag Anwendung.

Synallagma und Leistungsverweigerung

Das Synallagma bezeichnet die strukturelle Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in einem gegenseitigen Vertrag. Nach dem Grundsatz des Synallagmas muss jede Partei nur dann leisten, wenn die andere Partei ihre Gegenleistung erbringt oder zumindest ordnungsgemäß anbietet. § 274 BGB stellt sicher, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Gläubiger einen Titel über die Leistung des Schuldners erstreitet.

Umfang der Einrede

Der Umfang der Einrede ist auf den Betrag der geringeren der beiden Leistungen begrenzt. Hat der Schuldner eine Forderung von 8.000 EUR und der Gläubiger eine Forderung von 6.000 EUR, so kann der Schuldner seine Leistung im Wert von 6.000 EUR verweigern, nicht aber die darüber hinausgehende Leistung. Der Rechner auf dieser Seite berechnet diesen Betrag automatisch.

Verhältnis zu § 320 BGB

§ 274 BGB und § 320 BGB regeln verwandte, aber unterschiedliche Aspekte des Leistungsverweigerungsrechts. § 320 BGB gewährt dem Schuldner das eigentliche Recht zur Leistungsverweigerung bei gegenseitigen Verträgen. § 274 BGB stellt klar, dass der Gläubiger seinen Erfüllungsanspruch nicht durchsetzen kann, wenn dem Schuldner die Einrede zusteht. Beide Normen zusammen gewährleisten den Schutz des Schuldners vor einer einseitigen Vorleistungspflicht.

Häufig gestellte Fragen zu § 274 BGB

Was ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrags?

Nach § 274 Abs. 1 BGB kann der Schuldner seine Leistung auch dann verweigern, wenn er dem Gläubiger gegenüber berechtigt ist, die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern. Dies ist die sogenannte Einrede des nicht erfüllten Vertrags, die dem synallagmatischen Austauschverhältnis entspricht.

Wann kann ich die Einrede erheben?

Die Einrede nach § 274 BGB steht dem Schuldner zu, wenn der Gläubiger seine Gegenleistung noch nicht erbracht hat und der Schuldner aus demselben Vertrag zur Vorleistung verpflichtet ist. Voraussetzung ist stets, dass ein gegenseitiger Vertrag vorliegt, bei dem Leistung und Gegenleistung synallagmatisch verknüpft sind.

Wie wirkt sich die Einrede auf die Leistungspflicht aus?

Durch die Einrede wird der Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht befreit, sondern erhält lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht. Er kann die eigene Leistung solange zurückhalten, bis der Gläubiger seine Gegenleistung bewirkt. Die Einrede wirkt als aufschiebende Einrede und kann jederzeit erhoben werden.

Was ist der Unterschied zwischen § 274 und § 320 BGB?

§ 274 BGB normiert die Rechtsfolgen einer berechtigten Einrede und stellt klar, dass der Schuldner seine Leistung verweigern kann. § 320 BGB gewährt das tatsächliche Recht zur Leistungsverweigerung. Beide Normen ergänzen sich: § 320 BGB schafft das Recht, § 274 BGB regelt die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Gläubigers.

Wie wird der Einredeumfang berechnet?

Der Einredeumfang ist auf den Betrag der geringeren der beiden Leistungen begrenzt. Leistet der Schuldner mehr als den Gegenwert, so kann er den Mehrbetrag nicht aufgrund der Einrede zurückhalten. Der Rechner auf dieser Seite berechnet den Einredeumfang nach der Formel: min(eigene Leistung, gegnerische Leistung).

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