§ 314 BGB

§ 314 BGB ermöglicht die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Ob Mietvertrag, Dienstleistungsvertrag oder Lizenzvereinbarung — bei schwerem Vertragsbruch oder unzumutbarer Fortsetzung kann das Vertragsverhältnis fristlos beendet werden. Dieser Rechner ermittelt die anwendbare Kündigungsfrist je nach Kündigungsgrund und Vertragsdauer.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB

Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, die auf eine längere Zeitspanne angelegt sind und bei denen die Leistung nicht einmalig, sondern fortlaufend erbracht wird. Typische Dauerschuldverhältnisse sind Mietverträge, Dienstverträge, Wartungsverträge, Lizenzvereinbarungen, Stromlieferungsverträge und viele andere kommerzielle Dauerverpflichtungen.

Außerordentliche Kündigung — der wichtige Grund

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB greift, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dieser Unzumutbarkeitsmaßstab ist im Einzelfall zu prüfen. Zu den typischen wichtigen Gründen gehören: schwerwiegende und nachhaltige Vertragsverletzungen, arglistiges Verhalten einer Vertragspartei, Verlust des notwendigen Vertrauens sowie wirtschaftliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung.

Abmahnungserfordernis vor außerordentlicher Kündigung

Besteht der Kündigungsgrund in einer Pflichtverletzung aus dem Vertrag, ist nach § 314 Abs. 2 BGB zunächst eine Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung gibt der anderen Partei die Chance, die Verletzung zu beseitigen. Erst wenn die Abmahnung erfolglos bleibt, kann gekündigt werden. Die Abmahnung kann entfallen, wenn der andere Teil die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder wenn besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Kündigungsfristen bei Dauerschuldverhältnissen

Bei der ordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen richtet sich die Frist nach der Laufzeit der Vertragsbeziehung und den vertraglichen Vereinbarungen. Der Rechner berücksichtigt die typischen gesetzlichen Mindestfristen: Bei weniger als 6 Monaten Laufzeit in der Regel 14 Tage, bei 6 Monaten bis 1 Jahr 1 Monat, bei 1 bis 2 Jahren 2 Monate und bei über 2 Jahren 3 Monate. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann dagegen jederzeit erfolgen.

Rechtsfolgen und Schadensersatz

Eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB beendet das Vertragsverhältnis sofort ohne Einhaltung einer Frist. Hat der gekündigte Teil die Kündigung durch sein Verhalten schuldhaft verursacht, kann der Kündigende nach § 314 Abs. 4 BGB Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst den Vertrauensschaden, also die Kosten, die durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstanden sind.

Häufige Fragen — Außerordentliche Kündigung § 314 BGB Rechner 2026

Was regelt § 314 BGB?

§ 314 BGB regelt die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der auf eine länger andauernde Leistungserbringung angelegt ist, wie Mietverträge, Dienstverträge, Lizenzverträge oder Wartungsverträge. Die Kündigung nach § 314 BGB ist fristlos möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Was ist ein wichtiger Grund nach § 314 BGB?

Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Typische Beispiele sind schwerwiegende Vertragsverletzungen, Vertrauensverlust oder wirtschaftliche Notlage.

Muss vor der außerordentlichen Kündigung abgemahnt werden?

Nach § 314 Abs. 2 BGB ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer bestimmten Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der Grund in einer Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Die Abmahnung ist dagegen entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die die sofortige Kündigung rechtfertigen, z. B. bei schwerem Vertrauensmissbrauch.

Welche Fristen gelten bei ordentlicher Kündigung von Dauerschuldverhältnissen?

Bei der ordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen richtet sich die Kündigungsfrist nach der Laufzeit des Verhältnisses. Bei kürzerer Laufzeit (unter 6 Monaten) gilt in der Regel eine Frist von 14 Tagen, bei längerer Laufzeit bis zu 3 Monaten. Die konkreten Fristen hängen auch von der vertraglichen Vereinbarung und dem Vertragstyp ab.

Was sind die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung nach § 314 BGB?

Bei wirksamer außerordentlicher Kündigung nach § 314 BGB endet das Dauerschuldverhältnis sofort (fristlos). Der Kündigende kann zusätzlich Schadensersatz wegen der vorzeitigen Vertragsauflösung verlangen, wenn die andere Partei die Kündigung schuldhaft verursacht hat (§ 314 Abs. 4 BGB). Bereits erbrachte Leistungen werden nach den Bereicherungsregeln (§§ 812 ff. BGB) abgewickelt.

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