§ 352 HGB

Für Handelsgeschäfte zwischen Kaufleuten gilt nach § 352 HGB i.V.m. § 288 BGB ein Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz (ab 01.01.2026: 3,38 % → Kaufmannszins 12,38 %). Für Verbraucher gilt nur +5 Prozentpunkte. Dieser Rechner berechnet Verzugszinsen und den Gesamtanspruch tagesgenau.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Verzugszinsen bei Handelsgeschäften — § 352 HGB und § 288 BGB

Im deutschen Handelsrecht gelten für Kaufleute deutlich höhere Verzugszinssätze als für Verbraucher. Diese Unterscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Kaufleute professionelle Marktteilnehmer sind, von denen schnellere Zahlung erwartet werden kann und die auch stärker auf pünktliche Zahlungseingänge angewiesen sind.

Verzugszinssatz für Kaufleute — § 352 HGB

Der Verzugszinssatz bei Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten beträgt nach § 352 HGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Basiszinssatz wird zweimal jährlich angepasst und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Seit dem 01.01.2026 beträgt er 3,38 %, was einen Kaufmannsverzugszins von 12,38 % per annum ergibt.

Verzugszinssatz für Verbraucher — § 288 Abs. 1 BGB

Bei Forderungen gegen Verbraucher (§ 13 BGB) gilt der niedrigere Satz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dem entspricht seit 01.01.2026 ein Zinssatz von 8,38 % per annum. Verbraucher genießen diesen Schutz, weil sie in der Regel keine professionellen Marktteilnehmer sind. Für gemischte Geschäfte (halbseitige Handelsgeschäfte) gelten die Verbraucherregeln, wenn der Gläubiger kein Kaufmann ist.

Automatischer Verzug nach 30 Tagen

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern tritt nach § 286 Abs. 3 BGB Verzug automatisch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein — ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Bei Verbrauchern ist dagegen in der Regel eine ausdrückliche Mahnung erforderlich, um den Verzug zu begründen. In der Praxis empfiehlt es sich stets, Zahlungsziele klar in der Rechnung anzugeben.

Verzugspauschale und weitere Schäden

Bei Entgeltforderungen gegen Kaufleute steht dem Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB zusätzlich eine Verzugspauschale von 40 € zu. Diese Pauschale ist unabhängig von der Forderungshöhe und deckt Beitreibungskosten ab. Weitergehende tatsächliche Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltsgebühren) können als Verzugsschaden nach § 280 i.V.m. § 286 BGB geltend gemacht werden — jedoch nur, soweit sie die Pauschale übersteigen.

Häufige Fragen — Kaufmann Verzugszinsen Rechner § 352 HGB 2026

Wie hoch sind die Verzugszinsen bei Handelsgeschäften?

Bei Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten beträgt der Verzugszinssatz nach § 352 HGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB. Der Basiszinssatz wird zweimal jährlich (1. Januar und 1. Juli) angepasst. Seit dem 01.01.2026 beträgt der Basiszinssatz 3,38 %, sodass der Kaufmannszinssatz 12,38 % per annum beträgt.

Was ist der Unterschied zwischen Kaufmann- und Verbraucher-Verzugszinsen?

Bei Forderungen gegen Verbraucher (natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft) beträgt der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (statt 9). Bei einem Basiszinssatz von 3,38 % ergibt sich ein Verbraucher-Verzugszins von 8,38 %. Zudem steht die Verzugspauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB nur bei Entgeltforderungen an Kaufleute zu.

Ab wann fallen Verzugszinsen an?

Verzugszinsen fallen ab Beginn des Verzugs an. Bei Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten tritt Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein — ohne Mahnung. Ist eine Zahlungsfrist vereinbart, beginnt der Verzug nach Ablauf dieser Frist. Bei privaten Schuldnern ist in der Regel eine Mahnung erforderlich.

Was ist die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB?

Bei Entgeltforderungen gegen Kaufleute (Unternehmer) fällt zusätzlich zu den Verzugszinsen eine Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB an. Diese Pauschale soll Beitreibungskosten abdecken und ist unabhängig von der Forderungshöhe. Sie fällt nur einmal je Verzugsfall an und kann nicht mit tatsächlichen Kosten kombiniert werden (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).

Kann man Verzugszinsen vertraglich ausschließen?

Nein, gesetzliche Verzugszinsen können bei Handelsgeschäften grundsätzlich nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Nach § 352 HGB sind die Mindestverzugszinsen zwingendes Recht. Vertraglich können höhere Zinsen vereinbart werden, aber keine niedrigeren. Bei Verbraucherverträgen gelten zudem besondere Schutzvorschriften (§§ 307 ff. BGB), die einseitige Verzugszins-Klauseln begrenzen.

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