Verstehen Sie die Anfechtung der Berechnung bei erheblicher Abweichung von der Billigkeit nach BGB § 319 — Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Haftung des Dritten bei fehlerhafter Berechnung.
Rechtsgrundlage
- § 319 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Anfechtung der Berechnung bei erheblicher Abweichung
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Berechnungspflicht des Dritten
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
§ 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Anfechtung der Berechnung, wenn der Dritte die Leistungsbestimmung in einer Weise vorgenommen hat, die offenbar von dem Maßstab der Billigkeit erheblich abweicht. Die Norm ergänzt § 318 BGB um die Frage der Haftung des Dritten und stellt sicher, dass die Parteien nicht an eine offensichtlich ungerechte Berechnung gebunden sind.
Voraussetzungen der Anfechtung
Die Anfechtung nach § 319 BGB setzt voraus, dass die Berechnung des Dritten offenbar von dem Maßstab der Billigkeit erheblich abweicht. Die Abweichung muss für einen sachkundigen Dritten ohne Weiteres erkennbar sein.Bloße Ungenauigkeiten oder geringfügige Abweichungen rechtfertigen die Anfechtung nicht. Der Maßstab ist ein objektiver: entscheidend ist, was ein vernünftiger und unparteiischer Beobachter als angemessen ansehen würde.
Haftung des Dritten
Der Dritte haftet nach § 319 Abs. 2 BGB für ein Verschulden bei der Leistungsbestimmung. Die Haftung ist jedoch beschränkt auf Fälle der absichtlichen oder grob fahrlässigen Falschberechnung. Diese Beschränkung dient dem Schutz von Sachverständigen und Schiedsgutachtern, die ihre Tätigkeit häufig unentgeltlich oder gegen eine geringe Vergütung ausüben. Einfache Fahrlässigkeit löst keine Haftung aus.
Praktische Bedeutung
Die Anfechtung nach § 319 BGB ist in der Baupraxis von erheblicher Bedeutung. Bei Schlussrechnungen von Generalunternehmern, die von einem Dritten — etwa einem Architekten oder Ingenieur — geprüft und bestätigt wurden, kann der Auftraggeber die Anfechtung erklären, wenn die berechneten Leistungen offenbar überhöht sind. Die Norm schützt Unternehmen vor überhöhten Abrechnungen und stellt sicher, dass die Drittbestimmung einem echten Billigkeitsmaßstab unterliegt.
Verhältnis zu anderen Anfechtungsgründen
Die Anfechtung nach § 319 BGB unterscheidet sich von der Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB. Während die Anfechtung nach § 119 BGB die Erklärung einer Partei betrifft, betrifft § 319 BGB die Berechnung des Dritten. Beide Anfechtungsgründe schließen sich nicht gegenseitig aus und können kumulativ geltend gemacht werden.
Häufig gestellte Fragen zu § 319 BGB
Was regelt § 319 BGB?
§ 319 BGB regelt die Anfechtung der Berechnung bei erheblicher Abweichung von der Billigkeit und die Haftung des Dritten. Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen und weicht seine Berechnung offenbar von dem Maßstab der Billigkeit erheblich ab, so ist die Berechnung unwirksam. Der Dritte haftet für ein Verschulden, wenn er die Berechnung absichtlich oder grob fahrlässig fehlerhaft vorgenommen hat.
Was ist eine erhebliche Abweichung von der Billigkeit?
Eine erhebliche Abweichung von der Billigkeit liegt vor, wenn die Berechnung des Dritten so weit von dem angemessenen Wert abweicht, dass sie nicht mehr als billige Leistungsbestimmung angesehen werden kann. Es genügt nicht jede geringfügige Abweichung — die Abweichung muss offenbar und erheblich sein. Maßstab ist das Urteil eines vernünftigen und unparteiischen Beobachters.
Welche Haftung trifft den Dritten?
Nach § 319 Abs. 2 BGB haftet der Dritte für ein Verschulden bei der Bestimmung der Leistung. Die Haftung ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen der Dritte die Berechnung absichtlich oder grob fahrlässig fehlerhaft vorgenommen hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Dritte nicht. Dies dient dem Schutz unentgeltlich tätiger Schiedsgutachter und Sachverständiger.
Kann der Dritte sich auf eine Schiedsklausel berufen?
Haben die Parteien eine Schiedsklausel vereinbart und den Dritten als Schiedsgutachter benannt, so kann sich der Dritte nach § 319 Abs. 2 BGB nur dann auf fehlende Haftung berufen, wenn er die Berechnung ohne grobes Verschulden vorgenommen hat. In der Baupraxis ist dies von erheblicher Bedeutung, da Schiedsgutachterentscheidungen häufig bindende Wirkung haben.
Was passiert nach erfolgreicher Anfechtung?
Wird die Berechnung erfolgreich angefochten, ist sie unwirksam. Die Parteien können dann eine neue Berechnung durch den Dritten verlangen oder die Bestimmung durch das zuständige Gericht beantragen. Alternativ können die Parteien auch einvernehmlich eine neue Person als Dritten benennen. In der Zwischenzeit bleibt der Streit über die Leistung bestehen.
Welche Beweise sind für die Anfechtung erforderlich?
Für die Anfechtung nach § 319 BGB muss die anfechtende Partei darlegen und beweisen, dass die Berechnung offenbar von dem Maßstab der Billigkeit erheblich abweicht. Dies kann durch ein Sachverständigengutachten, Vergleichsberechnungen oder die Darlegung vergleichbarer Marktpreise geschehen. Die bloße Behauptung einer Unbilligkeit genügt nicht.