Verstehen Sie die Berechnungspflicht des Dritten nach BGB § 318 — wann die Berechnung angefochten werden kann und welche Rechte den Vertragsparteien zustehen.
Rechtsgrundlage
- § 318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Berechnungspflicht des Dritten, Anfechtung
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Auswahl der Leistung durch Dritten
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
§ 318 des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich mit der Berechnungspflicht des Dritten, der die Leistung nach § 317 BGB zu bestimmen hat. Die Norm ergänzt die Bestimmungsregelungen um eine Pflicht zur Offenlegung und Begründung der Berechnung und stellt den Parteien ein Anfechtungsrecht zur Verfügung, wenn die Berechnung offenbar unbillig ist.
Berechnungspflicht im Detail
Wenn ein Dritter die Leistungsbestimmung nach § 317 BGB vorzunehmen hat, umfasst dieses Recht und diese Pflicht auch die Berechnung der geschuldeten Leistung. Der Dritte muss sowohl die Art und den Umfang der Leistung als auch die Berechnungsgrundlagen offenlegen. Dies ermöglicht es den Parteien, die Berechnung auf ihre Richtigkeit und Billigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls Anfechtung nach § 318 Abs. 2 BGB zu erklären.
Anfechtungsrecht der Parteien
Steht den Parteien ein Anfechtungsrecht zu, so können sie die Berechnung des Dritten anfechten, wenn diese offenbar von dem Maßstab der Billigkeit erheblich abweicht. Die Anfechtung ist fristlos und formfrei möglich, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Wird die Berechnung angefochten, so gilt sie als unwirksam und muss neu vorgenommen werden.
Zusammenspiel mit § 319 BGB
§ 318 BGB ist eng mit § 319 BGB verknüpft, der die Anfechtung der Berechnung bei erheblicher Abweichung von der Billigkeit regelt. Während § 318 Abs. 2 BGB das Recht zur Anfechtung normiert, regelt § 319 BGB die Haftung des Dritten bei einer solchen Anfechtung. Unternehmen sollten bei Drittbestimmungen stets die Berechnungsgrundlagen prüfen und bei erheblichen Abweichungen von der Billigkeit von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen.
Häufig gestellte Fragen zu § 318 BGB
Was regelt § 318 BGB?
§ 318 BGB regelt die Berechnungspflicht des Dritten und das Recht zur Anfechtung einer unbilligen Bestimmung. Soweit die Leistung von dem Dritten zu bestimmen ist, ist er auch zu der Berechnung verpflichtet. Die Parteien können die Berechnung nach § 318 Abs. 2 BGB anfechten, wenn sie offenbar von dem Maßstab der Billigkeit erheblich abweicht.
Was bedeutet Berechnungspflicht des Dritten?
Hat der Dritte die Leistung nach § 317 BGB zu bestimmen, umfasst dies auch die Berechnung. Der Dritte muss nicht nur angeben, welche Leistung geschuldet ist, sondern auch die konkreten Berechnungsgrundlagen offenlegen. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es den Parteien, die Berechnung auf ihre Richtigkeit und Billigkeit zu überprüfen.
Wann kann die Berechnung angefochten werden?
Die Berechnung kann nach § 318 Abs. 2 BGB angefochten werden, wenn sie offenbar von dem Maßstab der Billigkeit erheblich abweicht. Die Anfechtung ist eine Gestaltungserklärung und muss gegenüber dem Anfechtungsgegner abgegeben werden. Sie hat zur Folge, dass die Berechnung unwirksam wird und durch eine neue Berechnung oder eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden muss.
Welche Folgen hat die erfolgreiche Anfechtung?
Wird die Berechnung erfolgreich angefochten, ist sie unwirksam. Die Parteien können dann entweder eine neue Berechnung durch den Dritten verlangen oder die Berechnung durch das zuständige Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB vornehmen lassen. In der Praxis wird häufig das Gericht die Berechnung übernehmen, wenn der Dritte seine Pflichten erneut verletzt hat.
Wer kann die Berechnung anfechten?
Die Anfechtung der Berechnung nach § 318 Abs. 2 BGB steht beiden Vertragsparteien zu. Jede Partei kann die Berechnung anfechten, wenn sie die Voraussetzungen der erheblichen Abweichung von der Billigkeit als gegeben ansieht. Die Anfechtungserklärung muss gegenüber dem Anfechtungsgegner abgegeben werden und sollte schriftlich erfolgen.
Welche Bedeutung hat die Berechnungspflicht in der Praxis?
Die Berechnungspflicht nach § 318 BGB ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Schlussrechnungen in Bau- und Werkverträgen, bei denen ein Dritter — etwa ein Sachverständiger oder Schiedsgutachter — die abschließende Berechnung vornimmt. Die Offenlegung der Berechnungsgrundlage ist Voraussetzung für eine wirksame Überprüfung durch die Parteien.