§ 326 BGB

§ 326 BGB regelt den Wegfall der Gegenleistungspflicht, wenn der Schuldner von der Leistung nach § 275 BGB befreit ist (Unmöglichkeit). Bei teilweiser Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung anteilig. Bereits Gezahltes kann zurückgefordert werden. Dieser Rechner ermittelt Minderungsbetrag und Rückforderungsanspruch.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Unmöglichkeit der Leistung und Gegenleistungspflicht nach § 326 BGB

§ 326 BGB ist die Schlüsselnorm für die Frage, was mit dem Anspruch auf die Gegenleistung passiert, wenn eine Vertragspartei von ihrer Leistungspflicht nach § 275 BGB befreit wird. Das Prinzip der Äquivalenz — Leistung und Gegenleistung stehen in einem ausgewogenen Verhältnis — spiegelt sich in der Regelung des § 326 BGB wider: Entfällt die Leistungspflicht, entfällt grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht.

Vollständige Unmöglichkeit — vollständiger Entfall der Gegenleistung

Ist die geschuldete Leistung vollständig unmöglich geworden und der Schuldner nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB auch der Anspruch auf die vollständige Gegenleistung. Hat der Gläubiger den Kaufpreis bereits bezahlt, kann er ihn nach § 326 Abs. 4 BGB i.V.m. § 346 ff. BGB (Rücktrittsrecht) vollständig zurückfordern.

Teilweise Unmöglichkeit — anteilige Minderung

Ist nur ein Teil der geschuldeten Leistung unmöglich, entfällt die Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB nur anteilig. Der Gläubiger muss nur den um den unmöglichen Teil geminderten Preis zahlen. Der Minderungsbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis des unmöglich gewordenen Leistungsteils zum Gesamtumfang der Leistung, multipliziert mit dem Gesamtpreis.

Vollständiger Rücktritt bei teilweiser Unmöglichkeit

Ist dem Gläubiger die Teilleistung nicht von Interesse — etwa weil er die gelieferten Waren ohne den fehlenden Teil nicht sinnvoll nutzen kann — hat er nach § 326 Abs. 5 BGB das Recht, nach den allgemeinen Rücktrittsvorschriften (§§ 323, 346 ff. BGB) vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht besteht ohne Fristsetzung, da die Unmöglichkeit bereits feststeht.

Ausnahmen: Verantwortlichkeit des Gläubigers

Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit der Leistung selbst zu vertreten oder ist die Unmöglichkeit eingetreten, als er sich in Annahmeverzug befand, behält der Schuldner gemäß § 326 Abs. 2 BGB seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Allerdings muss er sich anrechnen lassen, was er durch die Befreiung von der Leistungspflicht erspart oder anderweitig erworben hat (§ 326 Abs. 2 S. 2 BGB).

Häufige Fragen — Minderung bei Unmöglichkeit § 326 BGB Rechner 2026

Was regelt § 326 BGB?

§ 326 BGB regelt den Wegfall der Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung. Wenn der Schuldner nach § 275 BGB von der Leistungspflicht befreit ist (Unmöglichkeit), entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Hat der Gläubiger bereits gezahlt, kann er das Gezahlte nach § 326 Abs. 4 BGB zurückfordern.

Wann liegt eine teilweise Unmöglichkeit vor?

Eine teilweise Unmöglichkeit liegt vor, wenn nur ein Teil der geschuldeten Leistung unmöglich ist. In diesem Fall entfällt die Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB nur anteilig. Der Gläubiger kann den verbleibenden Teil der Leistung annehmen und muss dann nur den entsprechend geminderten Kaufpreis zahlen.

Wie berechnet sich der Minderungsbetrag?

Der Minderungsbetrag ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der unmöglichen Leistung am Gesamtumfang multipliziert mit dem Gesamtkaufpreis. Ist beispielsweise 30 % der Leistung unmöglich und der Kaufpreis beträgt 10.000 €, reduziert sich der Kaufpreis um 3.000 € auf 7.000 €.

Kann der Gläubiger bei teilweiser Unmöglichkeit auch ganz zurücktreten?

Ja, nach § 326 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Das erfordert, dass die Teilleistung für den Gläubiger wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie ohne den Rest nicht sinnvoll verwenden kann. In diesem Fall gelten die allgemeinen Rücktrittsvorschriften.

Was gilt wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat?

Hat der Gläubiger selbst die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten oder war die Unmöglichkeit bereits eingetreten, als er in Annahmeverzug kam, behält der Schuldner nach § 326 Abs. 2 BGB seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Allerdings muss er sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistungspflicht erspart hat.

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