§ 330 BGB

Berechnen Sie nach BGB § 330 — Vertrag zugunsten Dritter bei Lebensversicherung. Der Bezugsberechtigte erwirbt einen direkten Anspruch auf die Versicherungssumme. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 330 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Besonderheiten des Vertrags zugunsten Dritter bei der Lebensversicherung. Diese Norm ist von großer praktischer Bedeutung für die Absicherung von Familienangehörigen und anderen Begünstigten.

Rechtliche Grundlagen

Bei der Lebensversicherung wird häufig ein Dritter als Bezugsberechtigter bestimmt. Nach § 330 BGB erwirbt dieser unmittelbar einen Anspruch gegen den Versicherer, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme fällig wird.

Bezugsberechtigung

Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet werden. Bei widerruflicher Bezugsberechtigung kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht jederzeit ändern. Bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung bedarf jede Änderung der Zustimmung des Bezugsberechtigten.

Häufig gestellte Fragen zu § 330 BGB

Was regelt § 330 BGB?

§ 330 BGB regelt den Vertrag zugunsten Dritter bei der Lebensversicherung. Wenn eine Lebensversicherung auf einen Dritten als Bezugsberechtigten ausgestellt ist, erwirbt dieser unmittelbar einen Anspruch gegen den Versicherer.

Wer ist bezugsberechtigt?

Der Bezugsberechtigte ist die Person, die in der Lebensversicherungspolice namentlich genannt ist und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme erhält. Dies kann ein Ehepartner, ein Kind oder eine andere Person sein.

Kann der Bezugsberechtigte geändert werden?

Die Änderung des Bezugsberechtigten ist grundsätzlich möglich, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Die Änderung bedarf der Zustimmung des bisherigen Bezugsberechtigten, wenn dieser die Widerrufserklärung nach § 330 Abs. 2 BGB verlangt hat.

Was passiert bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung?

Bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht nicht mehr ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten ändern. Der Bezugsberechtigte erwirbt ein eigenes, verfestetes Recht an der Versicherung.

Erhält der Bezugsberechtigte auch bei Insolvenz des Versicherungsnehmers die Leistung?

Ja, die Leistung an den Bezugsberechtigten ist grundsätzlich insolvenzsicher, da das Recht des Bezugsberechtigten bereits mit der Bestimmung in der Police entsteht und nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört.

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