Bei Bauverträgen nach § 650a BGB gilt die Sonderregelung des § 650m BGB für Abschlagszahlungen. Danach darf die Summe aller Abschlagszahlungen vor der Abnahme des Bauwerks 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Die verbleibenden 10 % sind erst nach vollständiger Abnahme fällig.
Rechtsgrundlage
- § 650m Bürgerliches Gesetzbuch (650m) ↗
Abschlagszahlungen bei Bauverträgen — Höchstgrenze 90 % der Gesamtkosten
Gültig ab: 1. 1. 2026
Abschlagszahlungen bei Bauverträgen nach § 650m BGB
Bei Bauverträgen nach § 650a BGB gilt die Sonderregelung des § 650m BGB für Abschlagszahlungen. Danach darf die Summe aller Abschlagszahlungen vor der Abnahme des Bauwerks 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Die verbleibenden 10 % sind erst nach vollständiger Abnahme fällig.
Diese Regelung schützt den Besteller: Er soll nicht vor Abnahme des fertig gestellten Bauwerks mehr als 90 % der Gesamtvergütung geleistet haben. Durch den einbehaltenen Betrag kann er mögliche Mängelansprüche und das Recht zur Minderung absichern.
Abschlagszahlungen müssen durch ein entsprechendes Aufmaß oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen belegt sein. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf Abschlagszahlung für vertragsgemäß erbrachte Leistungen (§ 632a BGB). Eine Abschlagsrechnung muss dem tatsächlichen Leistungsstand entsprechen.
Zu beachten ist: § 650m BGB gilt nur für Bauverträge nach § 650a BGB, also für den Bau oder erhebliche Umbaumaßnahmen von Gebäuden. Für allgemeine Werkverträge gelten die Regeln des § 632a BGB ohne die 90 %-Grenze.
Häufige Fragen — Abschlagszahlung Bauvertrag § 650m BGB Rechner 2026
Was bedeutet die 90%-Grenze bei Bauverträgen?
Nach § 650m BGB dürfen alle Abschlagszahlungen zusammen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung vor der Abnahme nicht übersteigen. Die restlichen 10 % sind erst nach Abnahme des vollständig fertiggestellten Bauwerks fällig.
Wann hat der Bauunternehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen?
Nach § 632a BGB hat der Unternehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werks oder für erbrachte Leistungen. Der Anspruch entsteht, sobald die entsprechende Leistung vertragsgemäß erbracht ist.
Gilt die 90%-Grenze auch bei privaten Bauherren?
Ja, § 650m BGB gilt für alle Bauverträge nach § 650a BGB, also sowohl bei gewerblichen als auch bei privaten Bauherren. Bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB) gilt ergänzend, dass der Unternehmer zusätzlich eine Sicherheit für etwaige Mängel in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung einbehalten muss.
Was ist eine "vertragsgemäß erbrachte Leistung"?
Eine Leistung ist vertragsgemäß erbracht, wenn sie frei von wesentlichen Mängeln und dem vertraglich geschuldeten Leistungsstand entspricht. Abschlagsrechnungen müssen durch Aufmaß oder Nachweise belegt werden.
Kann der Besteller auch weniger als 90% als Abschlag zahlen?
Ja, die 90 %-Grenze ist eine Höchstgrenze, keine Mindestgrenze. Die Parteien können vertraglich niedrigere Abschlagszahlungen vereinbaren. Wichtig ist nur, dass die Summe aller Abschläge 90 % nicht übersteigt.