§ 650f BGB

Nach § 650f BGB hat der Bauunternehmer (Unternehmer) einen Anspruch auf Sicherheitsleistung durch den Besteller. Dieser Anspruch sichert die Vergütung des Unternehmers für die vertragsgemäß erbrachten Bauleistungen ab und schützt ihn vor dem Insolvenzrisiko des Bestellers.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB — Sicherheitsleistung berechnen

Nach § 650f BGB hat der Bauunternehmer (Unternehmer) einen Anspruch auf Sicherheitsleistung durch den Besteller. Dieser Anspruch sichert die Vergütung des Unternehmers für die vertragsgemäß erbrachten Bauleistungen ab und schützt ihn vor dem Insolvenzrisiko des Bestellers.

Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Vertragstyp: Bei Bauverträgen nach § 650a BGB beträgt sie 5 % der vereinbarten Auftragssumme, bei Werkverträgen nach § 631 BGB 10 % der vereinbarten Vergütung. Die Sicherheit kann durch Bankbürgschaft, Hinterlegung von Geld oder andere Sicherungsmittel erbracht werden.

Der Anspruch entfällt, wenn der Besteller eine natürliche Person ist und das Bauvorhaben Wohnzwecken dient (§ 650f Abs. 6 BGB). Der Unternehmer kann die Arbeiten einstellen, wenn der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist beibringt.

Besonders wichtig ist die Dokumentation der Sicherheitsanforderung: Die Forderung muss schriftlich und unter Fristangabe gestellt werden. Ohne ordnungsgemäße Anforderung kann der Bauunternehmer seine Rechte verwirken.

Häufige Fragen — Bauhandwerkersicherung § 650f BGB Rechner 2026

Wann hat ein Bauhandwerker Anspruch auf Sicherheitsleistung?

Nach § 650f BGB hat der Unternehmer nach Abschluss eines Bauvertrags oder Werkvertrags jederzeit Anspruch auf Sicherheitsleistung für seine Vergütungsforderung. Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob die Arbeiten bereits begonnen haben oder noch ausstehen.

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung beim Bauvertrag?

Beim Bauvertrag nach § 650a BGB beträgt die Sicherheitsleistung 5 % der vereinbarten Auftragssumme. Beim allgemeinen Werkvertrag nach § 631 BGB sind es 10 % der vereinbarten Vergütung.

Welche Formen der Sicherheitsleistung sind zulässig?

Zulässig sind Bankbürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts, Hinterlegung von Geld beim Amtsgericht sowie andere Formen, die von beiden Parteien vereinbart werden. Eine Bürgschaft eines privaten Dritten reicht in der Regel nicht aus.

Was passiert wenn der Besteller die Sicherheit nicht stellt?

Der Unternehmer kann nach § 650f Abs. 5 BGB die Leistungserbringung verweigern und nach weiterer Fristsetzung den Vertrag kündigen. Er hat dann Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Leistungen und Schadensersatz.

Gilt § 650f BGB auch bei privaten Bauherren?

Nein, bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB), also wenn der Besteller eine natürliche Person ist und das Bauvorhaben Wohnzwecken dient, ist der Anspruch nach § 650f Abs. 6 BGB ausgeschlossen.

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