§ 32a EStG

Der Rechner ermittelt die Gesamtsteuer- und Abgabenbelastung für Solo-Selbständige 2026 nach § 32a EStG. Berechnen Sie Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Krankenversicherung und Ihren Nettogewinn — alles auf einen Blick.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Steuer und Abgaben für Solo-Selbständige 2026

Solo-Selbständige tragen in Deutschland die volle Abgabenlast allein: keine Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung, kein anteiliger Arbeitgeberbeitrag. Umso wichtiger ist eine genaue Kalkulation der tatsächlichen Netto-Einkünfte — vor allem für die Preisgestaltung und Liquiditätsplanung.

Einkommensteuer 2026

Die Einkommensteuer für Selbständige ergibt sich aus dem progressiven Tarif nach § 32a EStG. Der Grundfreibetrag 2026 beträgt voraussichtlich 12.084 €. Auf das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags wird Einkommensteuer in Stufen bis zu 45 % (Reichensteuer ab 277.826 €) erhoben. Die Einkommensteuer wird durch Vorauszahlungen (quartalsweise) und den Jahresausgleich reguliert.

Sozialversicherung für Selbständige

Selbständige zahlen Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst. In der GKV gilt für freiwillig Versicherte ein Mindestbeitrag, der auf einem fiktiven Mindesteinkommen von ca. 1.248 € monatlich (2026) basiert. Der volle GKV-Beitragssatz liegt bei 14,6 % plus Zusatzbeitrag (durchschnittlich ca. 1,7 %). Hinzu kommt die Pflegeversicherung (ca. 3,4–4,0 % je nach Bundesland und Kinderlosigkeit). Die Rentenversicherung ist für die meisten Selbständigen freiwillig.

Gewerbesteuer und Freiberufler-Ausnahme

Gewerbetreibende Einzelunternehmer zahlen ab einem Gewerbeertrag über 24.500 € Gewerbesteuer. Der effektive Hebesatz variiert je nach Gemeinde (typisch 300–450 %). Freiberufler (§ 18 EStG) — darunter Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater und andere Katalogberufe — sind von der Gewerbesteuer vollständig befreit. Die Gewerbesteuer kann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu 4,0-fachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG).

Kleinunternehmerregelung

Solo-Selbständige mit einem Jahresumsatz bis 25.000 € (Vorjahr) können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen und müssen keine Umsatzsteuer erheben und abführen. Dies vereinfacht die Buchhaltung erheblich. Nachteil: Kein Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen. Bei höheren betrieblichen Investitionen lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Preis- und Liquiditätsplanung

Für eine realistische Preiskalkulation sollten Solo-Selbständige mindestens 35–50 % des Umsatzes für Steuern, Sozialversicherung und Altersvorsorge einkalkulieren. Besonders wichtig: Steuervorauszahlungen pünktlich leisten, um Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) zu vermeiden. Ein eigenes Steuerkonto, auf das monatlich ca. 30 % des Umsatzes überwiesen werden, hat sich in der Praxis bewährt.

Häufige Fragen — Solo-Selbständige Steuer

Was sind Solo-Selbständige steuerlich?

Solo-Selbständige sind Einzelunternehmer oder Freiberufler ohne Angestellte. Steuerlich erzielen sie entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Der Unterschied bestimmt unter anderem, ob Gewerbesteuer anfällt (nur bei Gewerbetreibenden, nicht bei Freiberuflern).

Welche Sozialversicherungspflichten haben Solo-Selbständige?

Solo-Selbständige sind gesetzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert (entweder freiwillig in der GKV oder in der PKV). Die Rentenversicherung ist nur für bestimmte Berufsgruppen Pflicht (z. B. Handwerker, Lehrer). Für alle anderen ist die private Altersvorsorge freiwillig.

Was ist die Freigrenze für die Gewerbesteuer?

Gewerbetreibende Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 € jährlich (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Erst oberhalb dieser Grenze wird Gewerbesteuer fällig. Freiberufler zahlen grundsätzlich keine Gewerbesteuer.

Müssen Solo-Selbständige Umsatzsteuer erheben?

Nur wenn ihr Umsatz die Kleinunternehmergrenze von 25.000 € (Vorjahr) übersteigt, müssen sie Umsatzsteuer erheben. Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit, können dafür aber auch keine Vorsteuer abziehen.

Wie hoch ist die Einkommensteuer für Selbständige 2026?

Die Einkommensteuer ergibt sich aus dem progressiven Tarif nach § 32a EStG. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 voraussichtlich 12.084 €. Darüber beginnt die Steuer bei 14 % und steigt auf bis zu 45 % bei sehr hohen Einkommen. Zuschläge: Solidaritätszuschlag (nur ab ca. 18.130 € Einkommensteuer) und ggf. Kirchensteuer.

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