§ 29 GmbHG

Berechnen Sie die GmbH-Gewinnausschüttung nach § 29 GmbHG: Bilanzgewinn, anteilige Ausschüttung nach Beteiligungsquote sowie Kapitalertragsteuer 25%, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer — Netto-Auszahlung sofort ermitteln.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 29 GmbH-Gesetz (GmbHG)

    § 29 GmbHG — Gewinnverteilung: Anspruch der Gesellschafter auf den Jahresüberschuss nach Abzug von Verlustvortrag und Rücklageneinstellungen.

    Gültig ab: 20. 4. 1892

  • § 43a Einkommensteuergesetz (EStG)

    § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG — Kapitalertragsteuer 25% auf GmbH-Ausschüttungen (Abgeltungsteuer), zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5% und ggf. Kirchensteuer.

    Gültig ab: 1. 1. 2009

GmbH Gewinnverteilung § 29 GmbHG 2026

§ 29 GmbHG: Gewinnverteilungsanspruch der Gesellschafter

§ 29 Abs. 1 GmbHG regelt den Anspruch der GmbH-Gesellschafter auf den Jahresüberschuss: Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich nach Abzug des Verlustvortrags, Hinzurechnung des Gewinnvortrags und Abzug von Rücklageneinstellungen ergibt. Der Beschluss über die Gewinnverwendung ist Kernrecht der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 1 GmbHG.

Berechnung des Bilanzgewinns

Der ausschüttungsfähige Bilanzgewinn ergibt sich nicht direkt aus dem Jahresüberschuss. Die Formel lautet: Jahresüberschuss − Verlustvortrag aus Vorjahren + Gewinnvortrag aus Vorjahren − Einstellungen in gesetzliche/satzungsmäßige Rücklagen. Erst dieser Betrag steht für eine Gewinnausschüttung zur Verfügung. Hat die GmbH Verlustvorträge aus früheren Geschäftsjahren, sind diese zuerst zu verrechnen.

Steuerliche Behandlung der Ausschüttung 2026

GmbH-Ausschüttungen an natürliche Personen unterliegen der Kapitalertragsteuer (KapSt) von 25% nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Die GmbH behält die KapSt ein und führt sie ans Finanzamt ab. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die KapSt sowie ggf. Kirchensteuer (8% in Bayern und Baden-Württemberg, 9% sonst). Die Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer beträgt damit ca. 26,375%.

Der Rechner berechnet Bilanzgewinn, anteilige Ausschüttung nach Beteiligungsquote sowie alle anfallenden Steuern — und zeigt die Netto-Auszahlung an den Gesellschafter.

Häufige Fragen zur GmbH-Gewinnverteilung

Wie wird der Bilanzgewinn einer GmbH berechnet?

Der Bilanzgewinn ergibt sich aus: Jahresüberschuss − Verlustvortrag aus Vorjahren + Gewinnvortrag aus Vorjahren − Einstellungen in Rücklagen (gesetzliche und satzungsmäßige). Erst dieser Bilanzgewinn steht für eine Gewinnausschüttung nach § 29 GmbHG zur Verfügung. Ein Jahresüberschuss allein genügt nicht — Verlustvorträge müssen zuerst verrechnet werden.

Wie wird die Gewinnausschüttung unter Gesellschaftern aufgeteilt?

Nach § 29 Abs. 3 GmbHG erfolgt die Gewinnverteilung grundsätzlich im Verhältnis der Geschäftsanteile. Ein Gesellschafter mit 30% Beteiligung erhält also 30% des Bilanzgewinns, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen (z.B. bevorzugte Gewinnbeteiligung einzelner Gesellschafter).

Welche Steuern fallen auf GmbH-Ausschüttungen an?

Auf GmbH-Ausschüttungen an natürliche Personen wird Kapitalertragsteuer (KapSt) von 25% nach § 43a Abs. 1 EStG erhoben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (5,5% auf die KapSt) und ggf. Kirchensteuer (8% oder 9%). Die effektive Steuerbelastung ohne Kirchensteuer beträgt damit ca. 26,375%. Bei betrieblichen Anteilen kann das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) günstiger sein.

Wann muss ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst werden?

Die Gesellschafter müssen einen förmlichen Gewinnverwendungsbeschluss fassen (§ 46 Nr. 1 GmbHG), der im Gesellschaftsvertrag oder per notariellem Protokoll dokumentiert wird. Der Beschluss legt fest, wie viel ausgeschüttet wird und wann die Auszahlung erfolgt. Ohne diesen Beschluss entsteht kein Auszahlungsanspruch — der Jahresüberschuss allein begründet noch keinen Anspruch.

Wie unterscheidet sich die GmbH-Ausschüttung von einer AG-Dividende?

Bei der GmbH (§ 29 GmbHG) entscheiden die Gesellschafter flexibel über die Gewinnverwendung, ggf. sogar über eine unterjährige Vorabausschüttung. Bei der AG (§ 174 AktG) beschließt die Hauptversammlung über die Dividende auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. Die steuerliche Behandlung ist ähnlich — bei Privataktionären und GmbH-Gesellschaftern gilt jeweils Abgeltungsteuer 25%.

Kann eine GmbH Gewinne auch einbehalten statt auszuschütten?

Ja — die Gesellschafter können beschließen, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen einzustellen oder vorzutragen. Dies ist steuerlich oft sinnvoll, wenn der persönliche Einkommensteuersatz über 26,375% liegt (Thesaurierungseffekt). Bei Einbehaltung fällt keine Kapitalertragsteuer an — erst bei späterer Ausschüttung.

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