§ 30 GmbHG

Darf Ihre GmbH ausschütten? Unser Rechner prüft die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG — Reinvermögen, Stammkapital, frei ausschüttbares Kapital und Geschäftsführerhaftung auf einen Blick.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kapitalerhaltung GmbH 2026 — § 30 GmbHG: Stammkapital, Ausschüttung, Haftung

Kapitalerhaltung § 30 GmbHG — Grundlagen 2026

§ 30 GmbHG ist einer der fundamentalsten Gläubigerschutzmechanismen im deutschen Gesellschaftsrecht. Das Stammkapital einer GmbH (mindestens 25.000 €) ist dauerhaft gebunden: Es darf nicht durch Auszahlungen an Gesellschafter unterschritten werden. Nur das frei ausschüttbare Vermögen — der das Stammkapital übersteigende Teil des Reinvermögens — steht den Gesellschaftern zur Verfügung.

Berechnung des frei ausschüttbaren Vermögens

Maßgebend für § 30 GmbHG ist nicht das bilanzielle Eigenkapital, sondern das Reinvermögen (Aktiva minus sämtliche Verbindlichkeiten). Das frei ausschüttbare Vermögen errechnet sich als: Reinvermögen − Stammkapital. Bei einem Reinvermögen von 80.000 € und Stammkapital von 25.000 € sind 55.000 € frei ausschüttbar. Übersteigt die geplante Ausschüttung diesen Betrag, liegt ein Verstoß gegen § 30 GmbHG vor.

Folgen bei Verstößen (§§ 31, 43 GmbHG)

Bei einem Verstoß gegen § 30 GmbHG greifen zwei Haftungsebenen: § 31 GmbHG verpflichtet den Empfänger zur Rückgewähr unabhängig von seinem Verschulden. § 43 GmbHG begründet die persönliche Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn er die verbotene Zahlung veranlasst hat. Strafrechtlich kann § 266 StGB (Untreue) einschlägig sein. In der Insolvenz werden § 30 GmbHG-Verstöße regelmäßig vom Insolvenzverwalter verfolgt.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

§ 30 GmbHG erfasst nicht nur offene Ausschüttungen, sondern auch verdeckte Vermögenszuwendungen: Darlehen zu nicht marktüblichen Zinsen, überhöhte Geschäftsführervergütungen, Mietzahlungen über Marktniveau oder günstige Kaufpreise unter dem Marktwert. Maßstab ist stets der Drittvergleich: Hätte die Gesellschaft diese Leistung einem unabhängigen Dritten zu denselben Konditionen erbracht?

Häufige Fragen zur Kapitalerhaltung § 30 GmbHG

Was bedeutet Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG?

§ 30 Abs. 1 GmbHG: Das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Maßgebend ist das Reinvermögen (Aktiva minus sämtliche Verbindlichkeiten). Übersteigt das Reinvermögen das Stammkapital, darf die Differenz (frei ausschüttbares Vermögen) an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Was ist frei ausschüttbares Kapital nach § 30 GmbHG?

Frei ausschüttbar ist der Betrag, um den das Reinvermögen das Stammkapital übersteigt. Bei einem Stammkapital von 25.000 € und einem Reinvermögen von 100.000 € sind 75.000 € frei ausschüttbar. Achtung: Maßgebend ist das Reinvermögen (Bilanzaktiva minus alle Verbindlichkeiten), nicht das bilanzielle Eigenkapital, das auch Kapitalrücklagen enthält.

Was passiert bei einer Auszahlung unter Verstoß gegen § 30 GmbHG?

§ 31 GmbHG: Die verbotene Auszahlung muss erstattet werden — der Empfänger haftet auf Rückgewähr unabhängig von seinem Verschulden. Mitgesellschafter haften subsidiär (§ 31 Abs. 3 GmbHG). § 43 GmbHG: Der Geschäftsführer haftet persönlich gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn er die verbotene Auszahlung veranlasst hat. Strafrechtlich kann § 266 StGB (Untreue) einschlägig sein.

Gilt § 30 GmbHG auch für Darlehen an Gesellschafter?

§ 30 GmbHG gilt nicht nur für offensichtliche Ausschüttungen, sondern auch für verdeckte Vermögenszuwendungen, z.B. Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen, Mietzahlungen über Marktniveau oder Dienstleistungsverträge zu überhöhten Preisen. Maßstab ist der Drittvergleich: Wäre die Leistung gegenüber einem unabhängigen Dritten so erbracht worden?

Kann das Stammkapital durch einen Gesellschafterbeschluss unterschritten werden?

Nein — das Stammkapital ist durch § 30 GmbHG zwingend geschützt. Auch ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss ändert daran nichts. Die Schutzfunktion des Stammkapitals dient den Gläubigern, nicht nur den Gesellschaftern. Eine Unterschreitung des Stammkapitals durch Ausschüttungen ist immer rechtswidrig und löst Rückforderungsansprüche und Haftung aus.

Muss der Jahresabschluss vor der Ausschüttung festgestellt werden?

Ja — die Gewinnausschüttung setzt grundsätzlich die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung voraus (§ 46 GmbHG). Nur der im Jahresabschluss ausgewiesene Jahresüberschuss kann nach Bildung von Rücklagen ausgeschüttet werden. Vorabausschüttungen (Auszahlungen vor Feststellung des Jahresabschlusses) sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

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