§ 43 GmbHG

Prüfen Sie Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 GmbHG: Schadensersatzpflicht, die 5-jährige Verjährungsfrist und den Schutz durch die Business Judgment Rule. Der Rechner ermittelt den Verjährungsstatus für konkrete Schadensszenarien.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 43 GmbH-Gesetz (GmbHG)

    § 43 GmbHG — Haftung des Geschäftsführers: Sorgfalt (Abs. 1), Schadensersatz (Abs. 2), Verjährung 5 Jahre (Abs. 4)

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 64 GmbH-Gesetz (GmbHG)

    § 64 GmbHG (§ 15b InsO n.F.) — Insolvenzantragspflicht und Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit

    Gültig ab: 1. 1. 2026

§ 43 GmbHG — Haftung des Geschäftsführers

§ 43 GmbHG ist die zentrale Haftungsnorm für GmbH-Geschäftsführer in Deutschland. Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz, wenn er bei der Führung der Geschäfte nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet. Dies ist eine Binnenhaftung gegenüber der GmbH — nicht gegenüber Dritten. Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist eine verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung, die sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit eingreift.

Beweislastumkehr zulasten des Geschäftsführers

Besonders bedeutsam ist die Beweislastverteilung: Die GmbH muss nur beweisen, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Handlung vorgenommen oder unterlassen hat und dass daraus ein Schaden entstanden ist. Der Geschäftsführer muss dann beweisen, dass er dabei die erforderliche Sorgfalt angewendet hat oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Diese Umkehr der Beweislast macht die Dokumentation aller wichtigen Entscheidungen zu einer überlebenswichtigen Maßnahme.

Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG

Die 5-jährige Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG ist eine lex specialis gegenüber der allgemeinen 3-Jahres-Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs — also regelmäßig mit der Pflichtverletzung. Die Frist kann durch Verhandlungen und andere Handlungen nach §§ 203 ff. BGB gehemmt werden. Es ist zu beachten, dass strafrechtliche Fristen oder Ansprüche aus anderen Rechtsgründen (z.B. Insolvenzrecht) abweichende Verjährungsfristen haben können.

Häufig gestellte Fragen zur Geschäftsführerhaftung § 43 GmbHG

Welche Sorgfaltspflichten hat ein GmbH-Geschäftsführer nach § 43 GmbHG?

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Das bedeutet: Er muss die Gesellschaft sorgfältig leiten, Risiken kennen und abwägen, notwendige Informationen einholen und die Entscheidungen dokumentieren. Die Sorgfaltspflicht umfasst organisatorische Maßnahmen (Compliancestrukturen), buchhalterische Sorgfalt und wirtschaftliche Vorsicht.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG?

Der Geschäftsführer haftet der GmbH auf Schadensersatz, wenn er die Sorgfaltspflichten des § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt. Dies kann z.B. durch fehlerhafte Buchführung, unterlassene Steuerabführung, Verletzung der Insolvenzantragspflicht, unzureichende Kontrolle von Mitarbeitern oder Wettbewerbsverstöße geschehen. Die Beweislast liegt beim Geschäftsführer — er muss darlegen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat.

Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche nach § 43 GmbHG?

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Diese Frist ist eine Sonderregelung gegenüber der allgemeinen 3-Jahres-Verjährung des BGB. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der Pflichtverletzung. Bei laufenden Schäden beginnt die Verjährung für jeden einzelnen Schadensakt neu.

Was ist die Business Judgment Rule und wie schützt sie den Geschäftsführer?

Die Business Judgment Rule schützt Geschäftsführer bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen. Sie gilt, wenn: (1) keine persönlichen Sonderinteressen bestehen, (2) die Entscheidung auf ausreichender Informationsbasis getroffen wurde, (3) der Geschäftsführer vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt keine Pflichtverletzung vor, selbst wenn die Entscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist.

Kann die Haftung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden?

Eine vollständige Haftungsbefreiung ist durch den Gesellschaftsvertrag nicht möglich, da § 43 GmbHG zwingendes Recht ist. Allerdings kann die Gesellschafterversammlung auf konkrete Ersatzansprüche verzichten (§ 46 Nr. 8 GmbHG) oder dem Geschäftsführer nachträglich Entlastung erteilen. Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) ist ein übliches Instrument, die persönliche Haftung des Geschäftsführers versicherungstechnisch abzufedern.

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