§ 308 HGB

§ 308 HGB verpflichtet zur einheitlichen Bewertung aller im Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen. Unterschiedliche Einzelabschluss-Methoden müssen für den Konzernabschluss angeglichen werden. Bewertungsanpassungen haben latente Steuereffekte nach § 274 HGB.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einheitliche Bewertung im Konzern nach § 308 HGB

Der Konzernabschluss soll gemäß § 297 Abs. 2 S. 2 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns als wirtschaftliche Einheit vermitteln. Dies setzt voraus, dass alle einbezogenen Unternehmen ihre Positionen nach identischen Methoden bewerten — die einheitliche Bewertung nach § 308 HGB.

Konkrete Anforderungen der einheitlichen Bewertung

Bewertungsdifferenzen entstehen, wenn Tochterunternehmen im Einzelabschluss andere zulässige Methoden angewendet haben als im Konzernabschluss: Abschreibungsmethoden (linear vs. degressiv), Vorratsbewertung (Durchschnitt vs. FIFO), Herstellungskosten (Vollkosten vs. Teilkosten) oder Rückstellungsbildung. All diese Unterschiede müssen durch Bewertungsanpassungen eliminiert werden.

Latente Steuern aus Bewertungsanpassungen

Bewertungsanpassungen nach § 308 HGB führen zu temporären Differenzen zwischen dem Konzernbuchwert und dem steuerlichen Buchwert. Diese Differenzen begründen latente Steuern nach § 274 HGB. Passive latente Steuern entstehen bei höheren Konzernansätzen (zukünftige Steuerbelastung), aktive latente Steuern bei niedrigeren Konzernansätzen (zukünftige Steuerentlastung).

Ausnahmen und Unwesentlichkeit

§ 308 Abs. 2 HGB sieht eine Ausnahme vor, wenn der Aufwand der Anpassung unverhältnismäßig hoch ist und die Abweichung für das Gesamtbild des Konzernabschlusses unwesentlich ist. In der Konzernprüfung wird Unwesentlichkeit oft bei Werten unter 5 % der maßgeblichen Vergleichsgröße angenommen.

Häufig gestellte Fragen zu § 308 HGB — Einheitliche Bewertung

Was verlangt § 308 HGB von Konzernunternehmen?

§ 308 Abs. 1 HGB verlangt, dass im Konzernabschluss alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der einzubeziehenden Unternehmen nach einheitlichen Bewertungsmethoden bewertet werden. Dies dient der Vergleichbarkeit und Aussagekraft des Konzernabschlusses.

Was sind Anpassungen der einheitlichen Bewertung?

Wenn Tochtergesellschaften im Einzelabschluss andere Bewertungsmethoden verwenden als im Konzernabschluss zulässig (z.B. LIFO-Bewertung statt Durchschnittsmethode, andere Abschreibungsdauern), müssen die Werte für den Konzernabschluss angepasst werden. Diese Anpassungen können Ergebniswirkung haben.

Welche Ausnahme sieht § 308 Abs. 2 HGB vor?

§ 308 Abs. 2 HGB erlaubt Ausnahmen von der Vereinheitlichungspflicht, wenn der Aufwand unverhältnismäßig wäre und die Wertänderung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes unwesentlich ist. In der Praxis wird diese Ausnahme selten genutzt.

Wie entstehen latente Steuern aus § 308 HGB-Anpassungen?

Wenn die Konzernbilanzwerte nach § 308 HGB von den steuerlichen Werten abweichen, entstehen temporäre Differenzen. Diese führen zu latenten Steuern nach § 274 HGB. Aktive latente Steuern entstehen, wenn der Konzernansatz niedriger ist als der Steuerbuchwert (spätere Steuerentlastung).

Was passiert, wenn ein Unternehmen die einheitliche Bewertung nicht vornimmt?

Die Nichtbefolgung von § 308 HGB kann zu einer eingeschränkten oder versagten Prüfungsbescheinigung durch den Abschlussprüfer führen. Darüber hinaus können Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer und Vorstand entstehen, wenn der Konzernabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.

Wie unterscheidet sich § 308 HGB von IFRS 10?

Nach IFRS 10 und IAS 27 müssen konzerneinheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet werden — ähnlich wie § 308 HGB. IFRS erlaubt jedoch in bestimmten Fällen auch abweichende Methoden in Tochterunternehmen, wenn Anpassungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wären.

Verwandte Rechner

HGB § 308 Einheitliche Bewertung Konzern Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc