§ 309 HGB regelt die Behandlung von Firmenwerten und die Equity-Methode im Konzernabschluss. Für assoziierte Unternehmen (§ 311 HGB) wird die Beteiligung mit dem anteiligen Eigenkapital angesetzt und jährlich um den Ergebnisanteil fortgeschrieben.
Rechtsgrundlage
- § 309 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Vollkonsolidierung — Wahlrecht zur Equity-Methode, Behandlung von Firmenwerten und Badwill
Gültig ab: 19. 12. 1985
- § 311 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Equity-Methode für assoziierte Unternehmen (20–50 % Beteiligungsquote)
Gültig ab: 19. 12. 1985
- § 301 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Kapitalkonsolidierung — Grundlage für die Firmenwertermittlung
Gültig ab: 19. 12. 1985
Vollkonsolidierung und Equity-Methode nach §§ 309/311 HGB
Die Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss richten sich nach dem Grad des Einflusses auf das Tochter- oder Beteiligungsunternehmen. Für Tochterunternehmen (>50 % Stimmrechte) gilt die Vollkonsolidierung (§§ 300–309 HGB), für assoziierte Unternehmen (20–50 % und maßgeblicher Einfluss) die Equity-Methode (§§ 311–312 HGB).
Firmenwert bei der Vollkonsolidierung
Bei der Kapitalkonsolidierung (§ 301 HGB) wird der Buchwert der Beteiligung gegen das anteilige Eigenkapital des Tochterunternehmens aufgerechnet. Ein verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag ist der Firmenwert — er wird nach § 309 Abs. 1 HGB planmäßig abgeschrieben, in der Regel über 5–15 Jahre. Ein passiver Unterschiedsbetrag (Badwill) wird als Rücklage ausgewiesen.
Equity-Methode im Detail
Bei der Equity-Methode wird die Beteiligung am assoziierten Unternehmen in der Konzernbilanz mit dem anteiligen Nettovermögen bewertet. Jährlich wird der Buchwert um den anteiligen Jahresüberschuss erhöht und um ausgeschüttete Dividenden vermindert. Der Ergebnisanteil erscheint als eigene Zeile in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung.
Praktische Bedeutung für Konzernbilanzierer
Die richtige Einordnung einer Beteiligung als Tochterunternehmen (Vollkonsolidierung), assoziiertes Unternehmen (Equity) oder sonstige Beteiligung (Anschaffungskosten) hat erhebliche Auswirkungen auf die Darstellung der Konzern-Vermögenslage und des Eigenkapitals. Die Equity-Methode führt zu einer transparenteren Darstellung langfristiger strategischer Beteiligungen.
Häufig gestellte Fragen zu §§ 309/311 HGB — Vollkonsolidierung und Equity
Wann ist die Equity-Methode nach § 311 HGB anzuwenden?
§ 311 HGB schreibt die Equity-Methode für assoziierte Unternehmen vor — das sind Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Als Faustregel gilt: Beteiligungsquote von 20–50 %. Bei der Equity-Methode wird die Beteiligung nicht vollkonsolidiert, sondern mit dem anteiligen Eigenkapital bewertet und jährlich fortgeschrieben.
Wie wird der Firmenwert nach § 309 HGB behandelt?
Der aus der Kapitalkonsolidierung entstehende Firmenwert (Kaufpreisaufschlag über das anteilige Eigenkapital) wird nach § 309 Abs. 1 HGB über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Ist eine Nutzungsdauer nicht schätzbar, sind 10 Jahre anzusetzen. Ein negativer Unterschiedsbetrag (Badwill) wird als Ausgleichsposten auf der Passivseite ausgewiesen.
Was ist der Equity-Konzernansatz?
Der Equity-Konzernansatz ist der Buchwert der Beteiligung im Konzernabschluss nach der Equity-Methode. Er entspricht dem anteiligen Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens, fortgeschrieben um anteilige Gewinne und Verluste sowie Kapitalveränderungen. Der Ergebnisanteil wird in der Konzern-GuV ausgewiesen.
Wie unterscheidet sich Vollkonsolidierung von der Equity-Methode?
Bei der Vollkonsolidierung (§§ 300–309 HGB) werden alle Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens in die Konzernbilanz aufgenommen und die gegenseitigen Beziehungen eliminiert (Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Aufwands-/Ertragskonsolidierung). Bei der Equity-Methode wird nur die Beteiligung als einzelner Posten bewertet.
Was passiert bei der Equity-Methode, wenn das Tochterunternehmen Verluste macht?
Der Equity-Konzernansatz kann nicht unter Null sinken (§ 312 Abs. 4 HGB). Übersteigen die anteiligen Verluste den Buchwert der Beteiligung, wird der Buchwert auf Null reduziert. Weitere Verlustanteile werden nicht berücksichtigt, es sei denn, das Mutterunternehmen hat entsprechende Verpflichtungen übernommen.
Welche Angaben sind im Konzernanhang erforderlich?
Der Konzernanhang muss nach § 313 HGB Angaben zu Namen und Sitz der vollkonsolidierten und nach Equity bewerteten Unternehmen, den Beteiligungsquoten sowie zur Abweichung von Bewertungs- und Konsolidierungsgrundsätzen enthalten. Für börsennotierte Konzerne gelten erweiterte Angabepflichten.