Pflicht-Prüfer für die Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) 2026. Hersteller und Händler, die Verkaufsverpackungen mit Endverbraucherkontakt in Verkehr bringen, sind zur Beteiligung an einem dualen System (z. B. Der Grüne Punkt, Reclay) und zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID verpflichtet (§§ 7, 9, 31 VerpackG). Verstöße werden mit bis zu 200.000 € Bußgeld geahndet.
Rechtsgrundlage
- § 7 Verpackungsgesetz (VerpackG) ↗
Systembeteiligungspflicht — Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 31 Verpackungsgesetz (VerpackG) ↗
Zentrale Stelle Verpackungsregister LUCID — Registrierung und Datenmeldung
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) ↗
Registrierungspflicht bei LUCID vor dem Inverkehrbringen
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 34 Verpackungsgesetz (VerpackG) ↗
Bußgeldvorschriften — bis zu 200.000 € bei Verstößen
Gültig ab: 1. 1. 2019
Verpackungsgesetz Systembeteiligung — Grundlagen 2026
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und hat die alte Verpackungsverordnung abgelöst. Es regelt die Verantwortung von Herstellern und Händlern für die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Herzstück des Gesetzes ist die Systembeteiligungspflicht nach § 7 sowie die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID nach § 9.
Was ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung?
Eine Verpackung ist systembeteiligungspflichtig, wenn sie eineVerkaufsverpackung (B2C) ist, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt. Entscheidend ist nicht, wie die Verpackung aussieht, sondern wer sie letztlich entsorgt. Verpackungen von Produkten, die ausschließlich an gewerbliche Abnehmer (B2B) verkauft werden, sind nicht erfasst.
Ausgenommene Verpackungsarten
Transportverpackungen, die allein dem Schutz der Ware auf dem Transportweg dienen und beim Empfänger (nicht beim Endkunden) verbleiben, unterliegen nicht der Systembeteiligungspflicht. Gleiches gilt fürMehrwegverpackungen, die in einem nachweisbaren Mehrwegsystem mit Rücknahme und Wiederverwendung betrieben werden. Umverpackungenkönnen ebenfalls ausgenommen sein, wenn sie vollständig entfernt werden können, bevor das Produkt dem Endverbraucher angeboten wird.
LUCID-Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG)
Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, muss sichvor dem ersten Inverkehrbringen kostenlos im Verpackungsregister LUCID registrieren. Das Register ist öffentlich einsehbar — Händler und Marktplatzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, nur von registrierten Herstellern zu beziehen (§ 7 Abs. 2 VerpackG). Die Registrierung allein genügt jedoch nicht: Parallel muss ein Vertrag mit einem dualen System abgeschlossen und die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen gemeldet werden.
Bußgelder und Vertriebsverbot (§ 34 VerpackG)
Verstöße gegen die Systembeteiligung oder die LUCID-Registrierungspflicht werden als Ordnungswidrigkeiten gewertet und mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 €belegt. Für Händler gilt zudem ein gesetzliches Vertriebsverbot für Produkte von nicht registrierten Herstellern. Die ZSVR und die Länder überwachen die Einhaltung aktiv und können Online-Marktplätze auffordern, nicht-konforme Angebote zu entfernen.
Häufige Fragen zur Verpackungsgesetz-Systembeteiligung
Wann bin ich systembeteiligungspflichtig nach dem VerpackG?
Sie sind systembeteiligungspflichtig, wenn Sie Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher (Privathaushalt) anfallen. Das gilt unabhängig von der Unternehmensgröße — auch Kleinunternehmen und Online-Händler sind betroffen (§ 7 VerpackG).
Was ist LUCID und wer muss sich dort registrieren?
LUCID ist das Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Jeder, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich vor dem ersten Inverkehrbringen registrieren (§ 9 VerpackG). Die Registrierung ist kostenlos und dauerhaft — es gibt keine Ausnahmen für kleine Mengen.
Sind Transportverpackungen systembeteiligungspflichtig?
Nein. Transportverpackungen, die ausschließlich dem Schutz der Waren beim Transport dienen und nicht beim Endverbraucher verbleiben, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG nicht systembeteiligungspflichtig. Wichtig: Rücknahmepflichten nach § 15 VerpackG können dennoch bestehen.
Was droht bei fehlender Registrierung in LUCID?
Ohne LUCID-Registrierung und Systembeteiligung droht nach § 34 VerpackG ein Bußgeld von bis zu 200.000 €. Zudem gilt ein gesetzliches Vertriebsverbot: Händler dürfen Produkte von nicht registrierten Herstellern nicht in ihr Sortiment aufnehmen (§ 7 Abs. 2 VerpackG).
Gelten Mehrwegverpackungen als systembeteiligungspflichtig?
Nein. Mehrwegverpackungen, die nachweislich mehrfach verwendet werden und ein Rücknahme- und Pfandsystem haben, sind von der Systembeteiligungspflicht nach § 7 Abs. 5 VerpackG ausgenommen. Einwegverpackungen, auch wenn sie als "umweltfreundlich" beworben werden, bleiben hingegen pflichtig.
Müssen auch ausländische Online-Händler, die in Deutschland verkaufen, LUCID registriert sein?
Ja. Wer als Hersteller oder Händler Waren in Verpackungen an Endverbraucher in Deutschland liefert, unterliegt dem deutschen VerpackG — unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Auch Marktplatzbetreiber wie Amazon müssen sicherstellen, dass ihre Drittanbieter registriert sind (§ 7 Abs. 3 VerpackG).