§ 9 Abs. 4 KraftStG

Berechnen Sie die Kfz-Steuer für rote Kennzeichen nach § 9 Abs. 4 KraftStG. PKW und LKW: 191,73 €/Jahr, Krafträder: 46,02 €/Jahr — anteilig nach Nutzungsmonaten. Einfache Pauschalsteuer ohne Hubraum- oder Emissionsberechnung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kfz-Steuer für rote Kennzeichen: Alles Wichtige

Rote Kennzeichen — im Volksmund auch Händlerkennzeichen genannt — sind ein wichtiges Werkzeug für den Kfz-Handel und die Kfz-Werkstätten in Deutschland. Anders als reguläre Fahrzeugkennzeichen sind sie nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an den Betrieb. Der Inhaber kann das rote Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen verwenden, solange er es selbst oder durch Beauftragte für erlaubte Fahrten nutzt.

Rechtliche Grundlagen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG

Die Steuerpflicht für rote Kennzeichen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Danach unterliegt die Zuteilung eines roten Kennzeichens der Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuer entsteht bereits mit der Zuteilung des Kennzeichens durch die zuständige Zulassungsbehörde — nicht erst bei tatsächlicher Nutzung.

Steuerschuldner ist gemäß § 7 Nr. 3 KraftStG der Halter des roten Kennzeichens, also der Kfz-Händler, die Werkstatt oder der Hersteller. Das zuständige Hauptzollamt ist für die Erhebung der Kfz-Steuer verantwortlich.

Pauschalsteuersätze nach § 9 Abs. 4 KraftStG

Die Kfz-Steuer für rote Kennzeichen wird als jährliche Pauschalsteuer erhoben. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 4 KraftStG feste Beträge festgelegt:

  • PKW und LKW: 191,73 € pro Jahr
  • Krafträder: 46,02 € pro Jahr

Diese Pauschalen gelten unabhängig von Hubraum, Fahrzeuggewicht, Emissionsklasse oder anderen fahrzeugspezifischen Merkmalen. Damit unterscheidet sich die Besteuerung von roten Kennzeichen grundlegend von der normaler Fahrzeugzulassungen, wo Hubraum (Benziner) oder CO₂-Ausstoß (alle Neufahrzeuge seit 2021) die Steuerhöhe bestimmen.

Zeitanteilige Berechnung und Mehrfachkennzeichen

Wird ein rotes Kennzeichen nicht für das gesamte Kalenderjahr zugeteilt, wird die Steuer zeitanteilig nach Monaten berechnet. Für jeden begonnenen Kalendermonat fällt ein Zwölftel der Jahressteuer an. Ein Händler, der sein rotes Kennzeichen im Juli beantragt, zahlt also für Juli bis Dezember sechs Zwölftel der Jahressteuer.

Viele Kfz-Betriebe benötigen mehrere rote Kennzeichen, um gleichzeitig verschiedene Fahrzeuge für Probefahrten oder Überführungen nutzen zu können. Für jedes zugeteilte Kennzeichen fällt die Steuer gesondert an. Die Gesamtbelastung ergibt sich daher aus Einzelsteuer multipliziert mit der Anzahl der Kennzeichen.

Abgrenzung zu Kurzzeitkennzeichen

Neben den roten Dauerkennzeichen existieren in Deutschland auch Kurzzeitkennzeichen (gültig bis zu 5 Tage) und Ausfuhrkennzeichen. Für diese gelten abweichende Steuerregelungen. Kurzzeitkennzeichen nach § 16a FZV unterliegen einer tagesanteiligen Besteuerung, während rote Dauerkennzeichen pauschal monatlich abgerechnet werden.

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer für rote Kennzeichen

Was sind rote Kennzeichen und wer benötigt sie?

Rote Kennzeichen (auch Händlerkennzeichen genannt) werden vom Kraftfahrzeugbundesamt für Kraftfahrzeughändler, Kraftfahrzeugwerkstätten und Hersteller ausgegeben. Sie ermöglichen die vorübergehende Nutzung von Fahrzeugen ohne Einzelzulassung — etwa für Probefahrten, Überführungsfahrten oder Fahrzeugüberprüfungen. Geregelt ist dies in § 16 FZV i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG.

Wie hoch ist die Kfz-Steuer für rote Kennzeichen?

Gemäß § 9 Abs. 4 KraftStG beträgt die jährliche Kfz-Steuer für rote Kennzeichen pauschal 191,73 € für PKW und LKW sowie 46,02 € für Krafträder. Diese Beträge sind Pauschalen und gelten unabhängig von Hubraum, Emissionsklasse oder Fahrzeuggewicht.

Wird die Steuer anteilig berechnet, wenn das Kennzeichen nicht das ganze Jahr genutzt wird?

Ja. Die Kfz-Steuer für rote Kennzeichen wird zeitanteilig nach Monaten berechnet. Wird ein Kennzeichen beispielsweise nur für 6 Monate des Jahres genutzt, fällt auch nur die halbe Jahressteuer an. Die Abrechnung erfolgt kalendermonatsweise.

Können mehrere rote Kennzeichen genutzt werden?

Ja, Kraftfahrzeughändler und -werkstätten können mehrere rote Kennzeichen beantragen. Für jedes zugeteilte Kennzeichen fällt die Kfz-Steuer gesondert an. Die Gesamtsteuer ergibt sich aus der Multiplikation der Einzelsteuer mit der Anzahl der Kennzeichen.

Unterscheidet sich die Steuer für Händlerkennzeichen von normalen Zulassungen?

Ja, deutlich. Bei normalen Fahrzeugzulassungen richtet sich die Kfz-Steuer nach Hubraum (Ottomotor) oder CO₂-Emissionen bzw. Gewicht (Diesel/Elektro). Bei roten Kennzeichen gilt hingegen ein einfacher Pauschalsteuersatz nach § 9 Abs. 4 KraftStG, der weder vom Fahrzeugtyp noch von seiner Umwelteinstufung abhängt.

Wie wird die Steuer für rote Kennzeichen beim Finanzamt angemeldet?

Die Kfz-Steuer für rote Kennzeichen ist selbst zu berechnen und bei dem für das Zulassungsgebiet zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Es gibt kein separates Veranlagungsverfahren wie bei regulären Zulassungen. Die Steuer entsteht mit der Zuteilung des Kennzeichens und ist zeitanteilig für jeden begonnenen Monat der Nutzung zu entrichten.

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