§ 850c ZPO

Berechnen Sie Ihre persönliche Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO 2026. Der Rechner berücksichtigt den Grundfreibetrag (1.491,75 €) und die Erhöhungsbeträge für unterhaltsberechtigte Personen, um den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens zu ermitteln.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pfändungsfreigrenze 2026: Grundfreibetrag und Unterhaltszuschläge

Bei einer Lohnpfändung darf dem Schuldner nicht das gesamte Einkommen weggepfändet werden. § 850c ZPO schützt einen Grundbetrag, der dem Schuldner für den Lebensunterhalt verbleiben muss. Dieser Grundfreibetrag beträgt 2026 monatlich 1.491,75 €.

Erhöhung für Unterhaltsberechtigte

Hat der Schuldner Unterhaltspflichten, erhöht sich die Freigrenze erheblich. Für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt der Zuschlag 560,89 € pro Monat. Für jede weitere Person werden 312,73 € hinzugerechnet. Bei zwei Kindern ergibt sich z.B. eine Freigrenze von 1.491,75 + 560,89 + 312,73 = 2.365,37 €.

Pfändungsschutz in der Praxis

Liegt das Nettoeinkommen unter der Pfändungsfreigrenze, kann gar nichts gepfändet werden. Übersteigt es die Freigrenze, ist nur der Teil pfändbar, den die Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) als pfändbar ausweist — und dieser wird gestaffelt berechnet. Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 4.463,87 € (Stand 2026) ist der gesamte übersteigende Betrag pfändbar.

P-Konto und Kontopfändungsschutz

Neben dem Lohnpfändungsschutz gibt es seit 2010 das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO. Es schützt das monatliche Bankguthaben bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrags — für 2026 standardmäßig 1.491,75 €, erhöhbar durch eine Bescheinigung über Unterhaltspflichten.

Häufig gestellte Fragen zur Pfändungsfreigrenze

Was ist die Pfändungsfreigrenze 2026?

Die Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag) beträgt ab 2026 monatlich 1.491,75 € für Personen ohne Unterhaltspflichten. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag: Für die erste Person um 560,89 €, für jede weitere um 312,73 €.

Wer gilt als "unterhaltsberechtigte Person" im Sinne des § 850c ZPO?

Unterhaltsberechtigte Personen sind Personen, gegenüber denen der Schuldner tatsächlich Unterhalt zahlt — in der Regel Ehegatte/Lebenspartner und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder in Ausbildung können ebenfalls zählen. Maßgeblich ist, ob eine tatsächliche Unterhaltspflicht besteht.

Was passiert mit Einkommen über der Pfändungsfreigrenze?

Einkommen über der Pfändungsfreigrenze ist nicht automatisch vollständig pfändbar. Die Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) legt fest, welcher Anteil des übersteigenden Betrags pfändbar ist. Bei sehr hohem Einkommen kann ein Betrag über 4.463,87 € vollständig gepfändet werden.

Kann der Schuldner die Freigrenze erhöhen lassen?

Ja — der Schuldner kann beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrags stellen (§ 850f ZPO), etwa wenn er besondere Lebenshaltungskosten nachweisen kann. Außerdem kann ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) die monatliche Freigrenze sichern.

Was ist der Unterschied zwischen Pfändungsfreigrenze und Pfändungsfreibetrag?

Die Begriffe werden oft synonym verwendet. Die Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) ist der Betrag des Nettoeinkommens, der dem Schuldner auf jeden Fall verbleiben muss. Der Pfändungsfreibetrag beim P-Konto (§ 850k ZPO) schützt ein entsprechendes Kontoguthaben.

Wird die Freigrenze jährlich angepasst?

Ja — die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre angepasst, zuletzt zum 1. Juli 2025. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung des Existenzminimums nach dem Existenzminimumsbericht der Bundesregierung.

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