Stimmen Arbeitszeit und Urlaub für Ihren jugendlichen Mitarbeiter? Prüfen Sie die JArbSchG-Grenzwerte: max. 8 h/Tag, 40 h/Woche, Mindesturlaub 25–30 Werktage je Alter.
Rechtsgrundlage
- § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz — Arbeitszeit (JArbSchG) ↗
Max. 8 h/Tag, 40 h/Woche für Jugendliche ab 15 Jahren; unter 15 Jahren max. 7 h/Tag, 35 h/Woche.
Gültig ab: 12. 4. 1976
- § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz — Urlaub (JArbSchG) ↗
Mindesturlaub: unter 16 Jahre = 30 Werktage; unter 17 Jahre = 27 Werktage; unter 18 Jahre = 25 Werktage.
Gültig ab: 12. 4. 1976
§ 8 JArbSchG Jugendarbeitszeit 2026 — Grenzen, Urlaub und Sanktionen
§ 8 JArbSchG: Jugendarbeitszeit — Grenzwerte und Schutzpflichten
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche vor übermäßiger Belastung am Arbeitsplatz. § 8 JArbSchG legt fest: Jugendliche (15 bis unter 18 Jahre) dürfen täglich nicht mehr als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden beschäftigt werden. Kinder (unter 15 Jahre) dürfen nur bis 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich arbeiten.
Mindesturlaub nach § 19 JArbSchG: 25 bis 30 Werktage
Der Urlaubsanspruch Jugendlicher ist gesetzlich besonders geschützt: § 19 JArbSchG gewährt altersabhängige Mindesturlaubsansprüche in Werktagen (6-Tage-Woche): 30 Werktage für Jugendliche unter 16 Jahren, 27 Werktage unter 17 Jahren und 25 Werktage unter 18 Jahren. Diese Ansprüche sind Mindeststandards — Arbeitgeber können mehr gewähren, aber nicht weniger.
Ruhezeitvorschriften und Pausen (§§ 11–16 JArbSchG)
Neben den Arbeitszeitgrenzen schreibt das JArbSchG weitgehende Ruhezeitvorschriften vor: Jugendliche müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden haben (§ 13 JArbSchG). Ruhepausen sind bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit obligatorisch (30 Minuten bei 4,5–6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden, § 11 JArbSchG). Nachtarbeit und Schichtarbeit sind für Jugendliche weitgehend untersagt.
Bußgelder bei Verstößen: bis zu 15.000 €
Arbeitgeber, die gegen die Arbeitszeitvorschriften des JArbSchG verstoßen, riskieren Bußgelder bis zu 15.000 € pro Verstoß (§ 58 JArbSchG). Zuständig für die Überwachung sind die Gewerbeaufsichtsämter der Länder. Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen können strafrechtliche Sanktionen hinzukommen. Arbeitgeber sind außerdem zur Dokumentation der Arbeitszeiten Jugendlicher verpflichtet.
Häufige Fragen zur Jugendarbeitszeit § 8 JArbSchG
Wie viele Stunden dürfen Jugendliche arbeiten?
Nach § 8 Abs. 1 JArbSchG dürfen Jugendliche ab 15 Jahren täglich nicht mehr als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden beschäftigt werden. Für Kinder (unter 15 Jahren) gelten strengere Grenzen: maximal 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich. Überstunden sind grundsätzlich unzulässig und können Bußgelder auslösen.
Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?
Der Mindesturlaub nach § 19 JArbSchG richtet sich nach dem Alter: unter 16 Jahre = 30 Werktage; unter 17 Jahre = 27 Werktage; unter 18 Jahre = 25 Werktage. Diese Urlaubsansprüche sind Mindestwerte in Werktagen (6-Tage-Woche) und können durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag nicht unterschritten werden. Der gesetzliche Mindesturlaub nach BUrlG (20 Werktage) gilt nur für Erwachsene.
Ab welchem Alter gelten die Jugendarbeitsschutz-Regelungen?
Das JArbSchG gilt für Kinder (unter 15 Jahre, beschränkt beschäftigungsfähig) und Jugendliche (15 bis unter 18 Jahre). Ab Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die allgemeinen Arbeitszeitschutzregelungen des ArbZG. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das JArbSchG ebenfalls, auch wenn der Ausbildungsvertrag bereits besteht.
Wann gelten Ausnahmen von der Höchstarbeitszeit?
Das JArbSchG sieht enge Ausnahmen vor: In Notfällen oder außergewöhnlichen Fällen dürfen Jugendliche bis zu 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen beschäftigt werden (§ 21 JArbSchG). Diese Ausnahmen sind aber sehr restriktiv und erfordern stets ein Ausgleich durch Freizeit in der nächsten Woche.
Was passiert bei Verstößen gegen das JArbSchG?
Verstöße gegen das JArbSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 15.000 € geahndet werden (§ 58 JArbSchG). Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen strafrechtliche Konsequenzen (§ 58 Abs. 5 JArbSchG). Das Gewerbeaufsichtsamt kann auch ein vorübergehendes Beschäftigungsverbot für Jugendliche aussprechen.
Gilt das JArbSchG auch für Praktikanten und Auszubildende?
Ja. Das JArbSchG gilt für alle Jugendlichen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis, Praktikum oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis tätig sind — unabhängig von der Bezeichnung. Auch freiwillige Praktikanten unter 18 Jahren genießen den vollen Schutz des JArbSchG. Einzige Ausnahme: rein schulische Praktika im Rahmen des Pflichtunterrichts.