§ 185 SGB IX

Erfüllt Ihr Unternehmen die 5 %-Pflichtquote für Schwerbehinderte? Berechnen Sie die Ausgleichsabgabe nach § 185 SGB IX: 140, 245 oder 360 € je fehlendem Pflichtplatz und Monat.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 185 SGB IX Ausgleichsabgabe 2026 — Pflichtquote, Abgabestufen und Anrechnung

§ 185 SGB IX: Ausgleichsabgabe — Pflichtquote und Berechnung

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach § 154 SGB IX verpflichtet, 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Wird diese Pflichtquote nicht erfüllt, entsteht die Ausgleichsabgabe nach § 185 SGB IX — je fehlendem Pflichtplatz und Monat.

Drei Abgabestufen: 140, 245 oder 360 €/Monat

Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Erfüllungsquote: Bei einer Quote von 3 % und mehr fallen 140 €/Monat je fehlendem Pflichtplatz an. Bei 2 bis unter 3 % sind es 245 €/Monat. Bei einer Quote von unter 2 % steigt die Abgabe auf 360 €/Monat. Ein Unternehmen mit 100 Arbeitsplätzen, das keine einzige schwerbehinderte Person beschäftigt (0 %), hat 5 Pflichtplätze unbesetzt — die Jahresabgabe beträgt dann 5 × 360 € × 12 = 21.600 €.

Anzeigepflicht bis 31. März des Folgejahres

Der Arbeitgeber ist zur Selbstveranlagung verpflichtet: Er muss bis zum 31. März des Folgejahres beim zuständigen Integrationsamt die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX einreichen und die Ausgleichsabgabe gleichzeitig entrichten. Grundlage ist der jahresdurchschnittliche Beschäftigungsstand. Bei Nicht-Anzeige kann das Integrationsamt die Abgabe schätzen und festsetzen.

WfbM-Vergabe und sonstige Anrechnungsmöglichkeiten

Arbeitgeber können die Ausgleichsabgabe reduzieren, indem sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) vergeben: 50 % des Rechnungswertes können auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, durch Einstellungen schwerbehinderter Menschen die Erfüllungsquote zu erhöhen und damit in eine niedrigere Abgabestufe zu wechseln oder die Abgabe vollständig zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe § 185 SGB IX

Ab wann gilt die Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte?

Die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX gilt für private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. 5 % dieser Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzt sein. Bei weniger als 20 Arbeitsplätzen gilt keine Pflicht und keine Ausgleichsabgabe.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

Die Ausgleichsabgabe beträgt je fehlendem Pflichtplatz und Monat: 140 € bei einer Erfüllungsquote von 3 % und mehr; 245 € bei einer Erfüllungsquote von 2 bis unter 3 %; 360 € bei einer Erfüllungsquote unter 2 %. Bei Arbeitgebern mit 20–39 Arbeitsplätzen, die keinen Schwerbehinderten beschäftigen, kann eine erhöhte Abgabe von 135 € je Arbeitsplatz anfallen.

Wer gilt als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 154 SGB IX?

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Gleichgestellt sind Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Gleichgestellte zählen bei der Pflichtquote genauso wie Schwerbehinderte.

Wann muss die Ausgleichsabgabe gezahlt werden?

Die Ausgleichsabgabe wird jährlich zum 31. März des Folgejahres fällig. Der Arbeitgeber ist zur Selbstveranlagung verpflichtet: Er muss bis zum 31. März die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX erstatten (Pflichtplätze, besetzte Plätze, Fehlzahl, Abgabebetrag) und die Ausgleichsabgabe gleichzeitig entrichten. Die Berechnung basiert auf dem jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsstand.

Wie kann die Ausgleichsabgabe gesenkt werden?

Die Ausgleichsabgabe entfällt, wenn die Pflichtquote von 5 % eingehalten wird. Darüber hinaus können Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe durch Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) reduzieren: Sie können 50 % des Rechnungswertes auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen. Außerdem kann die Agentur für Arbeit Eingliederungszuschüsse gewähren.

Wofür werden die Mittel der Ausgleichsabgabe verwendet?

Die Ausgleichsabgabe fließt in den Ausgleichsfonds (§ 77 SGB IX) beim BMAS. Die Mittel werden für Förderleistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet: Eingliederungszuschüsse, Probebeschäftigung, technische Arbeitshilfen, begleitende Hilfe im Arbeitsleben, sowie die Finanzierung der Integrationsämter und der Integrationsfachdienste (IFD).

Weitere Beschäftigungs-Rechner

Ausgleichsabgabe § 185 SGB IX Rechner 2026 — Schwerbehinderung | RuleCalc | RuleCalc