§ 1 MiLoG, § 4 TzBfG

Erfüllt Ihr Teilzeitgehalt den gesetzlichen Mindestlohn? Geben Sie Ihre Wochenstunden und Ihr Bruttogehalt ein — der Rechner prüft sofort, ob der Mindestlohn von 13,90 €/h (2026) eingehalten wird.

Mindestlohn Teilzeit Prüfrechner

Prüfung ob Teilzeit-Gehalt den Mindestlohnanforderungen entspricht

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Mindestlohn und Teilzeit — das müssen Sie wissen

Mindestlohn bei Teilzeitbeschäftigung

Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde (2026) gilt ausnahmslos auch für Teilzeitbeschäftigte. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verbietet in § 4 eine Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten — auch beim Stundenlohn. Ein Arbeitgeber darf Teilzeitkräften nicht weniger pro Stunde zahlen als Vollzeitkräften.

So funktioniert die Prüfung

Um zu prüfen, ob ein Teilzeitgehalt den Mindestlohn einhält, berechnet der Rechner zunächst die durchschnittlichen Monatsstunden (Wochenstunden × 4,33). Anschließend wird das Mindest-Bruttogehalt ermittelt (Monatsstunden × Mindestlohn/h). Liegt Ihr tatsächliches Bruttogehalt darunter, wird der Mindestlohn unterschritten. Der Rechner zeigt dann auch die monatliche und jährliche Nachzahlung an.

Beispielrechnung: 20-Stunden-Woche

Bei einer 20-Stunden-Woche ergeben sich 86,6 Monatsstunden (20 × 4,33). Das Mindest-Bruttogehalt beträgt damit 86,6 × 13,90 € = ca. 1.204 € pro Monat. Verdient ein Arbeitnehmer nur 1.100 € brutto, liegt eine Unterschreitung von 104 € pro Monat bzw. 1.248 € pro Jahr vor.

Rechtsfolgen bei Unterschreitung

Bei Mindestlohnunterschreitung hat der Arbeitnehmer einen Nachzahlungsanspruchin Höhe der Differenz (§ 1 i.V.m. § 3 MiLoG). Dieser Anspruch ist unabdingbar — der Arbeitnehmer kann nicht wirksam darauf verzichten. Zusätzlich drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis zu 500.000 € (§ 21 MiLoG). Die Nachforderung kann für bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden (§ 195 BGB).

Besonderheiten bei Minijobs

Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn. Bei 13,90 €/h darf ein geringfügig Beschäftigter maximal ca. 40 Stunden im Monat arbeiten, um die Verdienstgrenze von 556 € (2026) nicht zu überschreiten. Wird diese Grenze durch Mindestlohnnachzahlungen überschritten, kann der Minijob rückwirkend sozialversicherungspflichtig werden — mit erheblichen Nachzahlungspflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Häufige Fragen zum Mindestlohn bei Teilzeit

Gilt der Mindestlohn auch für Teilzeitbeschäftigte?

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer — unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber beschäftigt sind. Es gibt keinen reduzierten Mindestlohn für Teilzeit. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 TzBfG) verbietet zudem jede Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften.

Wie prüfe ich, ob mein Teilzeitgehalt den Mindestlohn einhält?

Teilen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt durch die monatlichen Arbeitsstunden (= Wochenstunden × 4,33). Liegt der so berechnete effektive Stundenlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 €), wird der Mindestlohn unterschritten. Unser Rechner führt diese Prüfung automatisch durch.

Was passiert, wenn mein Teilzeitgehalt unter dem Mindestlohn liegt?

Liegt das Gehalt unter dem Mindestlohn, haben Sie einen gesetzlichen Nachzahlungsanspruch auf die Differenz (§ 1 i.V.m. § 3 MiLoG). Dem Arbeitgeber drohen Bußgelder bis zu 500.000 € (§ 21 MiLoG). Sie können die Nachzahlung für bis zu 3 Jahre rückwirkend geltend machen (§ 195 BGB).

Wie berechnet man die Monatsstunden bei Teilzeit?

Die durchschnittlichen Monatsstunden ergeben sich aus der Formel: Wochenstunden × 4,33. Der Faktor 4,33 berücksichtigt die durchschnittliche Wochenanzahl pro Monat (52 Wochen ÷ 12 Monate). Bei 20 Wochenstunden sind das 86,6 Monatsstunden, bei 30 Wochenstunden 129,9 Monatsstunden.

Werden Zuschläge und Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet?

Überstundenzuschläge, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Gefahrenzulagen werden NICHT auf den Mindestlohn angerechnet, da sie eine besondere Leistung vergüten. Weihnachts- und Urlaubsgeld können unter bestimmten Umständen anrechenbar sein, wenn sie monatlich anteilig ausgezahlt werden und vorbehaltlos gewährt werden.

Gilt der Mindestlohn auch bei einem 556-€-Minijob?

Ja. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Bei einem Mindestlohn von 13,90 €/h ergibt sich eine maximale monatliche Arbeitszeit von ca. 40 Stunden (556 € / 13,90 € ≈ 40 h), um die Minijob-Grenze nicht zu überschreiten. Arbeitet ein Minijobber mehr Stunden, muss entweder der Lohn erhöht oder die Stundenzahl reduziert werden.

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