Wie hoch ist Ihr Insolvenzgeld? Unser Rechner berechnet den Insolvenzgeldanspruch nach § 166 SGB III — Netto-Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate, gedeckelt auf die BBG von 8.450 €/Monat.
Rechtsgrundlage
- § 166 SGB III — Höhe des Insolvenzgeldes (SGB III) ↗
§ 166 Abs. 1 SGB III: Insolvenzgeld = Netto-Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate, gedeckelt auf BBG (8.450 €/Monat)
Gültig ab: 1. 1. 1998
- § 165 SGB III — Anspruch auf Insolvenzgeld (SGB III) ↗
§ 165 SGB III: Anspruch bei Insolvenzereignis — Eröffnung Insolvenzverfahren, Abweisung mangels Masse, Betriebseinstellung
Gültig ab: 1. 1. 1998
Insolvenzgeld 2026 — § 166 SGB III: Höhe, BBG und Anspruch
Insolvenzgeld 2026 — § 166 SGB III
§ 166 SGB III bestimmt die Höhe des Insolvenzgeldes: Es entspricht dem Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Das Bruttoeinkommen wird dabei auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 8.450 €/Monat (2026) gedeckelt. Die genaue Nettoberechnung nimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Basis der Lohnsteuerklasse vor.
Insolvenzereignisse nach § 165 SGB III
Den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen drei Ereignisse: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Arbeitgebervermögen, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit ohne Insolvenzantrag.
BBG-Deckelung und Nettofaktor
Entgeltansprüche, die die BBG übersteigen (2026: 8.450 €/Monat), werden bei der Insolvenzgeldberechnung nicht berücksichtigt. Das Netto wird vereinfacht über den Steuerklassen-Nettofaktor ermittelt — die genaue Berechnung der Bundesagentur kann abweichen, da individuelle Freibeträge, Kindergeld und andere Faktoren einfließen.
Forderungsübergang und Insolvenztabelle
Nach § 169 SGB III gehen die Lohnforderungen des Arbeitnehmers mit der Auszahlung des Insolvenzgeldes automatisch auf die Bundesagentur für Arbeit über. Diese meldet die Forderungen zur Insolvenztabelle an. Für den Arbeitnehmer hat dies keine negativen Folgen — er hat seinen Lohn durch das Insolvenzgeld erhalten.
Häufige Fragen zum Insolvenzgeld
Wie hoch ist das Insolvenzgeld nach § 166 SGB III?
Das Insolvenzgeld entspricht nach § 166 Abs. 1 SGB III dem Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Das Bruttoentgelt wird auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 8.450 €/Monat gedeckelt. Die Bundesagentur für Arbeit berechnet das genaue Netto anhand der Lohnsteuerklasse.
Was gilt als Insolvenzereignis im Sinne des § 165 SGB III?
Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Abs. 1 SGB III: (1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, (2) die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder (3) die vollständige Betriebseinstellung, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wurde, aber offensichtlich die Insolvenz vorliegt.
Welche drei Monate werden für das Insolvenzgeld berücksichtigt?
Berücksichtigt werden die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, in denen Entgeltansprüche nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Das Insolvenzgeld ersetzt das rückständige Nettolohn für diese Monate.
Wie wird der Antrag auf Insolvenzgeld gestellt?
Der Antrag muss nach § 167 SGB III innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden (Ausschlussfrist). Bei Versäumnis ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war.
Geht der Lohnanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über?
Ja. Mit der Zahlung des Insolvenzgeldes gehen die Lohnansprüche des Arbeitnehmers nach § 169 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über (gesetzlicher Forderungsübergang). Die Bundesagentur meldet die Ansprüche dann zur Insolvenztabelle an.