Ist die Antragsfrist für Insolvenzgeld noch offen? Unser Rechner prüft die 2-Monats-Frist nach § 167 SGB III und berechnet das Fristende — damit kein Insolvenzgeldanspruch verfällt.
Rechtsgrundlage
- § 167 SGB III — Ausschlussfrist für Insolvenzgeldanträge (SGB III) ↗
§ 167 Abs. 1 SGB III: Antrag auf Insolvenzgeld binnen 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis — Ausschlussfrist
Gültig ab: 1. 1. 1998
- § 165 SGB III — Anspruch auf Insolvenzgeld (SGB III) ↗
§ 165 SGB III: Insolvenzereignis als Auslöser der 2-Monats-Frist nach § 167
Gültig ab: 1. 1. 1998
Insolvenzgeld Antragsfrist 2026 — § 167 SGB III: Ausschlussfrist und Wiedereinsetzung
Insolvenzgeld Antragsfrist 2026 — § 167 SGB III
§ 167 SGB III setzt eine strikte 2-Monats-Ausschlussfristfür den Antrag auf Insolvenzgeld. Die Frist beginnt mit dem Tag des Insolvenzereignisses (§ 165 SGB III) und endet nach zwei Kalendermonaten. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist — nach Fristablauf erlischt der Anspruch automatisch.
Ausschlussfrist vs. Verjährungsfrist
Die 2-Monats-Frist nach § 167 SGB III ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist: Sie kann nicht durch Klageerhebung oder andere Maßnahmen gehemmt werden. Nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) bei unverschuldeter Versäumnis ist möglich. Im Zweifel sollte der Antrag daher sofort gestellt werden.
Wann beginnt die Frist?
Die Frist beginnt mit dem Tag des Insolvenzereignisses. Bei Insolvenzeröffnung ist das das Datum im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Bei Abweisung mangels Masse ist es das Datum des Abweisungsbeschlusses. Bei Betriebseinstellung ohne Insolvenzantrag beginnt die Frist mit dem Tag der tatsächlichen Einstellung des Betriebs.
Praktische Handlungsempfehlung
Arbeitnehmer sollten den Insolvenzgeld-Antrag sofort nach Kenntnisdes Insolvenzereignisses stellen — also nicht auf den Insolvenzverwalter oder die Zahlung eines Abfindungsbetrags warten. Die zweiwöchige Reaktionsfrist bei Wiedereinsetzung ist kurz. Im Zweifel gilt: Antrag stellen und Unterlagen nachreichen.
Häufige Fragen zur Insolvenzgeld-Antragsfrist
Wie lange ist die Frist für den Insolvenzgeld-Antrag?
§ 167 Abs. 1 SGB III sieht eine Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis vor. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Insolvenzereignisses (Eröffnung, Abweisung oder Betriebseinstellung) und endet nach 2 Kalendermonaten. Es ist eine echte Ausschlussfrist — nach Ablauf erlischt der Anspruch.
Was passiert, wenn die 2-Monats-Frist versäumt wurde?
Wird die Frist schuldhaft versäumt, erlischt der Insolvenzgeldanspruch. Wenn die Fristversäumnis jedoch unverschuldet war (Unkenntnis des Insolvenzereignisses, Krankheit etc.), kann nach § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dies muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolgen.
Wo wird der Insolvenzgeld-Antrag gestellt?
Der Antrag auf Insolvenzgeld wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt — in der Regel dort, wo der Betrieb zuletzt seinen Sitz hatte. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Hilfe bieten auch der Insolvenzverwalter und Gewerkschaften.
Ab wann beginnt die 2-Monats-Frist zu laufen?
Die 2-Monats-Frist beginnt mit dem Tag des Insolvenzereignisses: Datum der Insolvenzeröffnung (§ 27 InsO), Datum des Abweisungsbeschlusses mangels Masse oder Datum der vollständigen Betriebseinstellung. Der Zeitpunkt ist oft im Insolvenzbeschluss oder durch den Insolvenzverwalter zu erfragen.
Kann der Insolvenzverwalter den Antrag stellen?
Nein. Der Insolvenzgeld-Antrag ist ein höchstpersönliches Recht des Arbeitnehmers und muss von jedem Arbeitnehmer selbst gestellt werden. Der Insolvenzverwalter kann zwar informieren und unterstützen, jedoch den Antrag nicht stellvertretend für alle Arbeitnehmer einreichen.