Bei Zahlung an einen Gläubiger mit mehreren Schulden bestimmt § 366 BGB die Tilgungsreihenfolge: zuerst die lästigste Schuld (höchster Zinssatz). Berechnen Sie die Anrechnung und Restschulden.
Rechtsgrundlage
- § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Anrechnung bei mehreren Schulden — Schuldnerbestimmungsrecht; bei fehlender Bestimmung: lästigste Schuld zuerst (Reihenfolge: höchster Zinssatz, dann älteste Fälligkeit)
Gültig ab: 1. 1. 1900
- § 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Anrechnung auf Zinsen und Hauptleistung — Zahlung zunächst auf Kosten, dann Zinsen, dann Hauptleistung
Gültig ab: 1. 1. 1900
- § 368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Quittungspflicht — Gläubiger muss auf Verlangen Quittung erteilen
Gültig ab: 1. 1. 1900
Anrechnung bei mehreren Schulden nach §§ 366-368 BGB
§ 366 BGB löst ein praktisches Problem: Wer mehrere Schulden gegenüber demselben Gläubiger hat und eine Zahlung leistet, die nicht alle Schulden deckt, benötigt eine klare Regel, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Das BGB gibt dem Schuldner zunächst das Recht, selbst zu bestimmen. Schweigt er, greift die gesetzliche Reihenfolge.
Das Schuldnerbestimmungsrecht (§ 366 Abs. 1 BGB)
Der Schuldner kann bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Diese Freiheit ist wirtschaftlich bedeutsam: Er kann z.B. eine besonders drückende Schuld (hohe Zinsen, drohende Zwangsvollstreckung) vorrangig tilgen. Die Bestimmung muss bei der Zahlung getroffen werden — im Überweisungstext, bei der Übergabe des Geldes oder durch eine begleitende Erklärung.
Die gesetzliche Reihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, wird nach der Lästigkeitsreihenfolge angerechnet: zunächst die fälligste Schuld, dann die am höchsten verzinste, dann die älteste nach Fälligkeitsdatum. Hintergrund: Diese Reihenfolge entspricht regelmäßig dem wirtschaftlichen Interesse des Schuldners, weil sie die teuerste und dringlichste Schuld zuerst tilgt.
Interne Anrechnung nach § 367 BGB
Innerhalb einer einzelnen Schuld regelt § 367 BGB, dass die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird. Diese Regel kann vertraglich abbedungen werden — in der Praxis vereinbaren Banken oft, dass Zahlungen zunächst auf die Hauptforderung angerechnet werden (günstiger für den Kunden).
Häufig gestellte Fragen zur Tilgungsreihenfolge bei mehreren Schulden
Was regelt § 366 BGB bei mehreren Schulden?
§ 366 BGB regelt, auf welche von mehreren Schulden gegenüber demselben Gläubiger eine Zahlung angerechnet wird. Grundsatz: Der Schuldner darf bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll (§ 366 Abs. 1 BGB). Macht er keine Bestimmung oder nimmt der Gläubiger eine abweichende Bestimmung sofort an, wird nach der gesetzlichen Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB angerechnet: zuerst die "lästigste" Schuld.
Was ist die "lästigste Schuld" nach § 366 Abs. 2 BGB?
Die Lästigkeit einer Schuld bestimmt sich nach ihrer Belastungswirkung für den Schuldner. Maßgebliche Kriterien in der Reihenfolge: (1) Die fällige Schuld geht der nicht fälligen vor. (2) Bei gleicher Fälligkeit: die besicherte Schuld ist lästiger als die unbesicherte. (3) Bei gleicher Besicherung: die höher verzinste Schuld ist lästiger. (4) Bei gleichem Zinssatz: die ältere Schuld (nach Fälligkeitszeitpunkt) ist lästiger.
Kann der Schuldner die Tilgungsreihenfolge selbst bestimmen?
Ja, nach § 366 Abs. 1 BGB hat der Schuldner das Recht, bei der Zahlung zu bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Diese Bestimmung muss jedoch bei oder vor der Zahlung getroffen werden. Eine nachträgliche Bestimmung ist unwirksam, außer der Gläubiger stimmt zu. Die Bestimmung kann ausdrücklich (z.B. Überweisungstext "Begleichung Schuld A") oder konkludent (z.B. durch Bezeichnung einer Rechnung) erfolgen.
Wie wird eine Zahlung innerhalb einer Schuld nach § 367 BGB verteilt?
§ 367 BGB regelt die interne Anrechnung innerhalb einer einzelnen Schuld: Die Zahlung wird zunächst auf Kosten (z.B. Mahntgebühren, Anwaltskosten), dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Reicht die Zahlung nicht für die gesamte Schuld, tilgt sie also zuerst die Verzugszinsen, bevor die Hauptforderung reduziert wird. Diese Reihenfolge kann vertraglich abgeändert werden.
Gilt § 366 BGB auch bei Schulden gegenüber verschiedenen Gläubigern?
Nein. § 366 BGB gilt nur für mehrere Schulden gegenüber demselben Gläubiger. Schulden gegenüber verschiedenen Gläubigern unterliegen eigenständigen Tilgungsregeln — jeder Gläubiger erhält nur das, was ihm zugerechnet wird. Die Anrechnung bei mehreren Gläubigern (z.B. im Insolvenzverfahren) folgt anderen Vorschriften (InsO, ZPO).
Welche Bedeutung hat die Quittungspflicht nach § 368 BGB?
§ 368 BGB verpflichtet den Gläubiger, nach Empfang der Leistung auf Verlangen eine Quittung zu erteilen — eine schriftliche Bestätigung, dass und für welche Schuld die Zahlung erfolgt ist. Der Schuldner kann die Zahlung zurückhalten, bis der Gläubiger eine Quittung ausstellt. Die Quittung dient als Beweismittel und verhindert spätere Streitigkeiten über die Tilgung.
Was passiert bei einer Teilzahlung auf mehrere Schulden?
Bei einer Teilzahlung, die nicht für alle Schulden ausreicht, wird zunächst nach Schuldnerbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB), sonst nach gesetzlicher Reihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB) angerechnet. Sind zwei Schulden à 3.000 € vorhanden und der Schuldner zahlt 4.000 €, ohne Bestimmung: Die lästigere Schuld (z.B. höher verzinste) wird vollständig getilgt (3.000 €), die restlichen 1.000 € gehen auf die zweite Schuld. Dort verbleiben 2.000 € Restschuld.