§ 9 KSchG ermöglicht die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers (Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung) oder des Arbeitgebers. Das Gericht setzt eine Abfindung nach § 10 KSchG fest: 0,5 Monatsverdienste pro Betriebszugehörigkeit, begrenzt auf 12/15/18 MV je nach Alter und Beschäftigungsdauer.
Rechtsgrundlage
- § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Auflösung des Arbeitsverhältnisses — Antrag des AN auf Auflösung wegen Unzumutbarkeit
Gültig ab: 25. 8. 1951
- § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Abfindung bei gerichtlicher Auflösung — 0,5 MV × BJ, Höchstbeträge 12/15/18 MV
Gültig ab: 25. 8. 1951
- § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung — Abgrenzung zu § 9 KSchG
Gültig ab: 1. 1. 2004
Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer nicht nur vor sozialwidrigen Kündigungen — es ermöglicht auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht, wenn die Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist oder der Arbeitgeber keine konstruktive Zusammenarbeit mehr erwarten kann.
Antrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG
Der Arbeitnehmer kann nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG die Auflösung beantragen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsgericht zunächst die Sozialwidrigkeit der Kündigung feststellt. Für die Unzumutbarkeit werden strenge Maßstäbe angelegt — reine Verstimmtheit oder allgemeine Disharmonie genügen nicht.
Abfindungshöhe nach § 10 KSchG
Das Gericht setzt eine Abfindung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Lebensalter des Arbeitnehmers steht. Als Orientierungsgröße gilt: 0,5 Monatsverdienste pro Betriebsjahr. Für ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit gelten höhere Obergrenzen (bis 18 Monatsverdienste).
Steuerliche Behandlung der Abfindung
Abfindungen nach § 9/10 KSchG sind steuerpflichtiges Einkommen. Die günstigere Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) kann angewendet werden, wenn die Abfindung Entschädigungscharakter hat und zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Eine Sozialversicherungspflicht besteht für Abfindungen grundsätzlich nicht.
Häufig gestellte Fragen zu § 9 KSchG — Auflösung auf Antrag
Was sind die Voraussetzungen für einen Auflösungsantrag des AN nach § 9 KSchG?
§ 9 Abs. 1 S. 1 KSchG erlaubt dem Arbeitnehmer, beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen, wenn die Weiterbeschäftigung für ihn nicht mehr zumutbar ist. Zunächst muss eine sozialwidrige Kündigung (§ 1 KSchG) vorliegen. Die Unzumutbarkeit muss separat dargelegt werden.
Wie wird die Abfindung nach §§ 9/10 KSchG berechnet?
Die Abfindung nach § 10 KSchG beträgt 0,5 Monatsverdienste (§ 10 Abs. 3 KSchG) pro Betriebszugehörigkeit. Angefangene Jahre werden auf volle Jahre aufgerundet. Es gelten Höchstbeträge: 12 Monatsverdienste (Grundfall), 15 MV ab 50 Jahren + 15 BJ, 18 MV ab 55 Jahren + 20 BJ.
Kann auch der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen?
Ja — § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Auflösung zu beantragen, wenn Gründe vorliegen, die den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen. Der AG-Antrag ist nur nach einer (wenn auch unwirksamen) Kündigung möglich und erfordert konkrete Gründe.
Was ist der Monatsverdienst nach § 10 Abs. 3 KSchG?
§ 10 Abs. 3 KSchG definiert den Monatsverdienst als die Bruttolohnzahlung der letzten drei Monate dividiert durch drei, einschließlich Sachbezüge und geldwerter Vorteile. Einmalzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld) werden auf die monatliche Betrachtung umgelegt.
Welcher Zeitpunkt gilt für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit?
Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Ende des Arbeitsverhältnisses — also das gerichtlich festgesetzte Auflösungsdatum. Angefangene Jahre der Betriebszugehörigkeit werden nach § 10 Abs. 3 KSchG aufgerundet. Eine Betriebszugehörigkeit von z.B. 10 Jahren und 4 Monaten ergibt 11 Jahre.
Wie unterscheidet sich § 9 KSchG von § 1a KSchG?
§ 1a KSchG ist ein außergerichtliches Abfindungsangebot, das der Arbeitgeber bei betriebsbedingter Kündigung machen kann. Die Abfindungshöhe ist dort gesetzlich auf 0,5 MV/BJ festgelegt. Bei § 9 KSchG entscheidet das Arbeitsgericht; es kann eine höhere oder niedrigere Abfindung bis zum Höchstbetrag nach § 10 KSchG festsetzen.