Berechnen Sie den monatlichen Bruttolohn für Sicherheitskräfte an deutschen Verkehrsflughäfen nach den Entgeltgruppen II bis IV gemäß TVMindestlohnVFlughSik 4 (für allgemeinverbindlich erklärt nach AEntG § 5). Der Rechner berücksichtigt die Entgeltgruppe, geleistete Stunden und optionale Nacht-/Zuschläge.
Rechtsgrundlage
- § 2 Tarifvertrag über Mindestentgelte für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (TVMindestlohnVFlughSik 4) ↗
Mindestentgelte nach Entgeltgruppen II–IV
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 3 Tarifvertrag über Mindestentgelte für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (TVMindestlohnVFlughSik 4) ↗
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 5 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ↗
Allgemeinverbindlicherklärung — Geltung für alle Arbeitgeber der Flughafensicherheitsbranche
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Sicherheitskräfte an deutschen Verkehrsflughäfen unterliegen einem speziellen Branchenmindestlohn, der im Tarifvertrag über Mindestentgelte für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (TVMindestlohnVFlughSik 4) geregelt ist. Dieser Tarifvertrag wurde nach § 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt und gilt damit für alle Arbeitgeber der Flughafensicherheitsbranche in Deutschland, unabhängig von ihrer Tarifbindung.
Entgeltgruppen und Tätigkeitsbereiche
Der Tarifvertrag sieht drei Entgeltgruppen vor: EG II für Sicherheitskräfte, die grundlegende Sicherheitskontrollen an Flugsteigen durchführen (Gepäck- und Personenkontrolle), EG III für Sicherheitskräfte mit erweitertem Aufgabenbereich (Körperkontrolle, Zugangskontrolle mit Stichprobenprüfungen, Einsatz von Spezialgeräten) und EG IV für Sicherheitskräfte in Spezialbereichen oder mit Ausbildereignung. Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung. Falsche Eingruppierungen können zu Nachforderungen der Beschäftigten führen.
Rechtliche Grundlagen und Durchsetzung
Die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 AEntG stellt sicher, dass die Mindestentgelte für alle in der Flughafensicherheitsbranche tätigen Arbeitnehmer gelten, auch wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband ist. Das Zollamt überwacht die Einhaltung der Mindestentgelte durch regelmäßige Prüfungen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 500.000 €. Der Auftraggeber haftet nach § 14 AEntG subsidiär für Verstöße von Subunternehmern, was Auftraggeber (z.B. Flughafenbetreiber) zur Kontrolle ihrer Dienstleister anhält.
Häufig gestellte Fragen zum Mindestentgelt Flughafensicherheit
Welche Entgeltgruppen gibt es im Tarifvertrag für Flughafensicherheit?
Der TVMindestlohnVFlughSik 4 sieht drei Entgeltgruppen vor: EG II für Sicherheitskräfte an Flugsteigen (grundlegende Sicherheitskontrollen), EG III für Sicherheitskräfte mit erweitertem Aufgabenbereich (Körperkontrolle, Zugangskontrolle mit Stichproben) und EG IV für Sicherheitskräfte in Spezialbereichen oder mit Ausbildereignung. Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung.
Gilt der Mindestentgelttarifvertrag für alle Flughafensicherheitsbeschäftigten?
Ja, der TVMindestlohnVFlughSik 4 gilt durch seine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 AEntG für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Flughafensicherheitsbranche in Deutschland, unabhängig von der Tarifbindung. Das bedeutet, dass auch Arbeitgeber, die nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sind, die Mindestentgelte einhalten müssen. Für entsandte ausländische Arbeitnehmer gilt das Entsendegesetz (AEntG) entsprechend.
Wie werden Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit berechnet?
Gemäß § 3 des TVMindestlohnVFlughSik 4 haben Sicherheitskräfte an Flughäfen Anspruch auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die genauen Zuschlagsätze sind im Tarifvertrag geregelt. Als Richtwert gilt ein Zuschlag von 25 % für Nachtarbeit. Für Sonntagsarbeit und gesetzliche Feiertage können höhere Sätze anfallen. Sicherheitskräfte an Flughäfen arbeiten typischerweise im Schichtbetrieb, weshalb Zuschläge regelmäßig anfallen.
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber das Mindestentgelt nicht zahlt?
Zahlt ein Arbeitgeber weniger als das tarifliche Mindestentgelt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 AEntG. Bußgelder können bis zu 500.000 Euro betragen. Zudem können Beschäftigte die rückständigen Lohnforderungen gerichtlich einklagen. Bei öffentlichen Aufträgen (Vergaberecht) kann die Nichtbeachtung des Mindestentgelts zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Das Zollamt kontrolliert die Einhaltung der Mindestentgelte auf Flughäfen.
Unterscheidet sich das Mindestentgelt für Flughafensicherheit vom allgemeinen Mindestlohn?
Ja, die Mindestentgelte für Flughafensicherheitskräfte liegen deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (12,82 €/h in 2026). Der branchenspezifische Tarifvertrag setzt höhere Sätze für die anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeit im Sicherheitsbereich. Auch die Entgeltgruppen II bis IV spiegeln den unterschiedlichen Qualifikationsgrad und die unterschiedliche Verantwortung der Tätigkeiten wider. Im internationalen Vergleich liegen die deutschen Mindestentgelte für Flughafensicherheit im mittleren Bereich.
Gilt der Tarifvertrag auch für Subunternehmer der Flughafensicherheit?
Ja, der TVMindestlohnVFlughSik 4 gilt für die gesamte Branche der Flughafensicherheit einschließlich Subunternehmen. Bei Ketten von Subunternehmern haftet nach § 14 AEntG der Auftraggeber bei Verstößen des Subunternehmers gegen Mindestentgeltvorschriften. Diese Haftungskette soll sicherstellen, dass die Mindestentgelte durch alle Stufen der Wertschöpfungskette eingehalten werden. Flughafenbetreiber sind daher gut beraten, die Einhaltung der Mindestentgelte durch ihre Dienstleister zu überwachen.