§ 2 TVMINDESTLOHNDACHD_13

Berechnen Sie den Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk: Ungelernte 14,96 €/h, Gesellen 16,60 €/h (2026) — gestaffelt bis 17,60 €/h (2028) nach § 2 TVMINDESTLOHNDACHD_13.

Mindestlohn Dachdeckerhandwerk 2026

§ 2 TVMINDESTLOHNDACHD_13 — Ungelernte 14,96 €/h, Gesellen 16,60 €/h

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026

Rechtsgrundlage

Branchenmindestlohn Dachdeckerhandwerk

Das Dachdeckerhandwerk ist eine der Branchen mit einem branchenspezifischen Mindestlohn, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Der Tarifvertrag TVMINDESTLOHNDACHD_13 ist allgemeinverbindlich und gilt bundesweit für alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Er unterscheidet zwei Lohngruppen: ungelernte Arbeitnehmer und gelernte Gesellen.

Stundenlöhne nach Lohngruppe (§ 2 TVMINDESTLOHNDACHD_13)

Für ungelernte Arbeitnehmer (Lohngruppe 1) gilt ab 2026 ein Mindestlohn von 14,96 €/h, ab 2027 von 15,40 €/h und ab 2028 von 15,80 €/h. Für gelernte Arbeitnehmer und Gesellen (Lohngruppe 2) beträgt der Mindestlohn ab 2026 16,60 €/h, ab 2027 17,10 €/h und ab 2028 17,60 €/h. Diese Sätze gelten unabhängig von einer Tarifmitgliedschaft.

Allgemeinverbindlichkeit und Geltungsbereich

Der Tarifvertrag wurde gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet: Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks — auch nicht tarifgebundene — sind verpflichtet, mindestens diese Löhne zu zahlen. Der Geltungsbereich umfasst Dachdecker, Zimmerer im Dachdeckungsbereich sowie verwandte Tätigkeiten. Bei entsendeten ausländischen Arbeitnehmern gilt der Branchenmindestlohn aufgrund des AEntG.

Abgrenzung zum allgemeinen Mindestlohn

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG beträgt 2026 13,90 €/h. Der Dachdecker-Branchenmindestlohn liegt mit 14,96 €/h (ungelernt) bzw. 16,60 €/h (gelernt) deutlich darüber. Nach § 1 Abs. 3 MiLoG gilt grundsätzlich der höhere Mindestlohn — also der Branchenmindestlohn im Dachdeckerhandwerk.

Häufige Fragen zum Dachdecker-Mindestlohn

Wie hoch ist der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk 2026?

Im Dachdeckerhandwerk gilt ein Branchenmindestlohn nach § 2 TVMINDESTLOHNDACHD_13: Für ungelernte Arbeitnehmer (Lohngruppe 1) beträgt der Stundenlohn 14,96 €/h, für gelernte Arbeitnehmer und Gesellen (Lohngruppe 2) 16,60 €/h (Stand 2026).

Wie entwickelt sich der Dachdecker-Mindestlohn bis 2028?

Der Tarifvertrag sieht gestaffelte Erhöhungen vor: Gesellen erhalten ab 2027 17,10 €/h und ab 2028 17,60 €/h. Für ungelernte Arbeitnehmer steigen die Sätze entsprechend auf 15,40 €/h (2027) und 15,80 €/h (2028).

Gilt der Dachdecker-Mindestlohn bundesweit?

Ja, der Tarifvertrag TVMINDESTLOHNDACHD_13 ist allgemeinverbindlich und gilt bundesweit für alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks, unabhängig von einer Tarifmitgliedschaft. Er findet Anwendung sowohl auf inländische als auch auf nach Deutschland entsendete ausländische Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.

Was ist der Unterschied zwischen Lohngruppe 1 und 2 im Dachdeckerhandwerk?

Lohngruppe 1 gilt für Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk. Lohngruppe 2 gilt für gelernte Arbeitnehmer, d.h. für Gesellen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Dachdecker. Der Unterschied beim Mindestlohn beträgt 2026 rund 1,64 €/h.

Welcher Mindestlohn gilt bei Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk?

Auszubildende fallen nicht unter den Mindestlohn nach MiLoG oder TVMINDESTLOHNDACHD_13. Für Auszubildende gilt das Berufsausbildungsgesetz (BBiG) mit einer gesonderten Mindestausbildungsvergütung, die jährlich angepasst wird.

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