Prüfen Sie die Mindestlohn-Ausnahme für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM). Der Rechner zeigt auf, ob der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 €/h (2026) gilt und vergleicht das Werkstattentgelt nach § 138 SGB IX mit dem allgemeinen Mindestlohn. Alle Werte gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG und § 138 SGB IX, gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Ausnahme für WfbM-Beschäftigte vom gesetzlichen Mindestlohn
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Gesetzlicher Mindestlohn 12,82 €/h ab 01.01.2026
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 138 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ↗
Werkstattentgelt — Grundbetrag und Arbeitnehmeranteil aus Arbeitsergebnis
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt seit dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor. Der Stundensatz beträgt ab dem 1. Januar 2026 gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG 12,82 Euro. Doch nicht für alle Beschäftigten gilt dieser Mindestlohn — das Gesetz sieht in § 22 MiLoG eine Reihe von Ausnahmen vor, darunter eine besonders relevante für Menschen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) tätig sind.
Die Sonderregel für WfbM-Beschäftigte
Gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG gilt der gesetzliche Mindestlohn ausdrücklich nicht für Personen, die in einer anerkannten WfbM beschäftigt sind. Der Grund liegt in der besonderen Rechtsstellung dieser Personen: WfbM-Beschäftigte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts, sondern stehen in einem eigenen Rechtsverhältnis zur Werkstatt. Dieses ist dem Arbeitsverhältnis ähnlich, unterscheidet sich aber grundlegend in Natur und Zielsetzung. Primär geht es bei WfbM-Beschäftigung um Teilhabe am Arbeitsleben und berufliche Rehabilitation, nicht um Lohnarbeit im arbeitsrechtlichen Sinne.
Das Werkstattentgelt nach § 138 SGB IX
Statt des Mindestlohns erhalten WfbM-Beschäftigte das Werkstattentgelt, das in § 138 SGB IX geregelt ist. Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Grundbetrag und dem Arbeitnehmeranteil. Der Grundbetrag beträgt 20 Prozent des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 der Sozialhilfe. Für 2026 entspricht dies rund 118 Euro monatlich. Der Arbeitnehmeranteil richtet sich nach dem Arbeitsergebnis (Gewinn) der Werkstatt und ist individuell unterschiedlich. Typischerweise liegt das Gesamtwerkstattentgelt deutlich unterhalb des allgemeinen Mindestlohns. Dies ist rechtlich zulässig, da das MiLoG auf WfbM-Beschäftigte nicht anwendbar ist.
Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
WfbM sollen als Teilhabeort und Rehabilitationseinrichtung fungieren, nicht als Dauerbeschäftigung. Nach § 5 SGB IX haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Instrument "Budget für Arbeit" nach § 61 SGB IX unterstützt den Übergang aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Lohnkostenzuschüsse an den Arbeitgeber von bis zu 75 Prozent des Mindestlohns sowie Coaching-Maßnahmen. Sobald eine Person aus einer WfbM in ein reguläres Arbeitsverhältnis wechselt, gilt für sie der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt.
Häufig gestellte Fragen zur WfbM Mindestlohn-Ausnahme
Gilt der Mindestlohn für WfbM-Beschäftigte?
Nein. Gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht für Menschen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) beschäftigt sind. WfbM-Beschäftigte stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zur Werkstatt und gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Ihr Entgelt richtet sich nach dem Werkstattentgelt gemäß § 138 SGB IX.
Wie setzt sich das Werkstattentgelt zusammen?
Das Werkstattentgelt nach § 138 SGB IX besteht aus zwei Komponenten: dem Grundbetrag und dem Arbeitnehmeranteil. Der Grundbetrag beträgt 20 Prozent des Regelbedarfs der Sozialhilfe (ca. 118 Euro monatlich, Stand 2026). Der Arbeitnehmeranteil richtet sich nach dem Arbeitsergebnis der Werkstatt und ist individuell. Zusammen bilden sie das monatliche Werkstattentgelt, das unterhalb des allgemeinen Mindestlohns liegen kann.
Was ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG 12,82 Euro je Stunde. Bei einer Vollzeittätigkeit von 160 Stunden monatlich entspricht dies einem Bruttomonatsentgelt von ca. 2.051 Euro. WfbM-Beschäftigte sind von dieser Regelung ausgenommen und erhalten stattdessen das Werkstattentgelt.
Was ist eine anerkannte WfbM?
Eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) ist eine Einrichtung, die denjenigen Personen mit Behinderungen eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung bietet, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. WfbM müssen nach § 225 SGB IX durch die zuständige Bundesbehörde anerkannt sein. Sie erfüllen sowohl Rehabilitations- als auch Beschäftigungsfunktionen.
Können WfbM-Beschäftigte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln?
Ja, nach § 5 SGB IX haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben, einschließlich des allgemeinen Arbeitsmarkts. WfbM sollen als Übergangsort dienen und bei geeigneten Personen auf eine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hinarbeiten. Bei einer Beschäftigung außerhalb der WfbM auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gilt dann der gesetzliche Mindestlohn. Das Instrument "Budget für Arbeit" (§ 61 SGB IX) unterstützt diesen Übergang mit Lohnkostenzuschüssen.
Gilt die MiLoG-Ausnahme auch für Praktika in WfbM?
Die Ausnahme des § 22 Abs. 3 MiLoG gilt für Beschäftigte, die in anerkannten WfbM tätig sind. Für Praktika im Rahmen der Berufsschulpflicht oder Orientierungspraktika bis zu drei Monaten gilt generell keine Mindestlohnpflicht nach § 22 Abs. 1 MiLoG. In jedem Fall ist zu unterscheiden, ob es sich um eine WfbM-Beschäftigung oder eine reguläre Beschäftigung handelt.