Prüfen Sie, ob für Ihre Arbeitnehmer die vereinfachte Arbeitszeitaufzeichnung (nur Dauer, nicht Beginn/Ende) nach § 1 MiLoAufzV zulässig ist — für Zusteller, Müllabfuhr, Transport und Winterdienst.
Mindestlohn Aufzeichnungspflicht Mobile Tätigkeiten 2026
§ 1 MiLoAufzV — Vereinfachte Aufzeichnung für Zusteller, Transport, Winterdienst
Rechtsgrundlage
- § 1 Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) ↗
Vereinfachte Aufzeichnung für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobiler Tätigkeit
Gültig ab: 1. 1. 2015
- § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Grundlegende Aufzeichnungspflicht — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
Gültig ab: 1. 1. 2015
Vereinfachte Aufzeichnung für mobile Tätigkeiten (§ 1 MiLoAufzV)
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Branchen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen (§ 17 MiLoG). Die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) schafft eine Ausnahme für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobiler Tätigkeit: Hier genügt die Aufzeichnung der Dauer — Beginn und Ende müssen nicht dokumentiert werden.
Voraussetzungen für vereinfachte Aufzeichnung (§ 1 MiLoAufzV)
Die vereinfachte Aufzeichnung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ausschließlich mobil tätig ist — d.h. ohne feste Arbeitsstätte oder vorgegebene Arbeitszeiten. Typische Beispiele: Paketzusteller, Müllabfuhrfahrer, Winterdienstmitarbeiter, mobile Pflegekräfte. Sobald auch Bürozeiten oder stationäre Arbeitsanteile anfallen, gilt die Ausnahme nicht mehr.
Mindestlohn 2026 und Lohnkontrolle
Für 2026 gilt ein allgemeiner Mindestlohn von 13,90 €/h nach § 1 MiLoG. Die Aufzeichnungen dienen dem Zoll zur Kontrolle, ob der Mindestlohn tatsächlich eingehalten wird. Auch bei vereinfachter Aufzeichnung muss die dokumentierte Arbeitszeit × Stundenlohn mindestens dem Mindestlohn entsprechen.
Aufbewahrung und Vorlage
Arbeitgeber müssen die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und dem Zoll auf Verlangen vorlegen. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung erfolgt sein. Bei der Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls können fehlende oder mangelhafte Aufzeichnungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Häufige Fragen zur Aufzeichnungspflicht bei mobilen Tätigkeiten
Für welche Berufsgruppen gilt die vereinfachte Aufzeichnungspflicht nach MiLoAufzV?
Die vereinfachte Aufzeichnung (nur Dauer, nicht Beginn und Ende) gilt für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobiler Tätigkeit: Paketzusteller, Müllabfuhr, Winterdienst, Transportfahrer ohne festen Startpunkt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit ausschließlich mobil ist — Bürophasen schließen die Ausnahme aus.
Was muss bei mobiler Tätigkeit trotzdem aufgezeichnet werden?
Auch bei vereinfachter Aufzeichnung nach § 1 MiLoAufzV muss die Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden. Lediglich Beginn und Ende müssen nicht aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Arbeitsleistung erfolgt sein.
Gilt die vereinfachte Aufzeichnung auch für Teilzeitkräfte im Lieferdienst?
Ja, § 1 MiLoAufzV macht keine Unterscheidung nach Beschäftigungsumfang. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit: Wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich mobil tätig ist (z.B. nur Paketzustellung), gilt die vereinfachte Aufzeichnung unabhängig von der vereinbarten Stundenzahl.
Wer ist verpflichtet, die Aufzeichnungen zu führen?
Der Arbeitgeber ist nach § 17 MiLoG verpflichtet, die Aufzeichnungen zu führen und für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Er kann diese Pflicht auf den Arbeitnehmer delegieren, bleibt aber für die Vollständigkeit verantwortlich. Bei Kontrollen durch den Zoll müssen die Unterlagen vorgelegt werden können.
Welche Sanktionen drohen bei fehlerhafter Aufzeichnung?
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können nach § 21 MiLoG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden. Der Zoll führt regelmäßige Kontrollen durch, insbesondere in den Branchen Bau, Transport, Pflege und Gastronomie.