§ 1 MiLoDokV

Prüfen Sie, ob die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG entfällt: Befreiung bei Monatsentgelt über 4.461 € (allgemein) oder über 2.974 € (mit 12-Monate-Nachweis) nach § 1 MiLoDokV.

Mindestlohn Dokumentationspflicht Schwelle 2026

§ 1 MiLoDokV — Befreiung bei über 4.461 € oder 2.974 € (12-Monate-Nachweis)

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026

Rechtsgrundlage

Ausnahmen von der Dokumentationspflicht (§ 1 MiLoDokV)

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Branchen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen (§ 17 MiLoG). Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) regelt Ausnahmen: Bei bestimmten Entgeltschwellen oder für Familienangehörige entfällt diese Pflicht, da der Mindestlohn offensichtlich eingehalten wird.

Allgemeine Entgeltschwelle: 4.461 €/Monat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 MiLoDokV)

Arbeitnehmer, deren vereinbartes monatliches Bruttoentgelt mehr als 4.461 € beträgt, sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. Bei diesem Entgeltniveau ist auch bei langen Arbeitszeiten eine Unterschreitung des Mindestlohns faktisch ausgeschlossen. Die Grenze bezieht sich auf das vereinbarte, nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt.

Abgesenkte Schwelle bei 12-Monate-Nachweis: 2.974 €/Monat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MiLoDokV)

Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass einem Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten stets mindestens der Mindestlohn gezahlt wurde, sinkt die Schwelle auf 2.974 €/Monat brutto. Dieser Nachweis muss dokumentiert und aufbewahrt werden. Die abgesenkte Schwelle setzt erhöhtes Vertrauen durch nachgewiesene Compliance voraus.

Sonderregelung für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV)

Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind und Elternteil des Arbeitgebers sind von der Aufzeichnungspflicht vollständig befreit. Diese Regelung trägt dem besonderen Vertrauensverhältnis bei familiären Beschäftigungen Rechnung. Die Befreiung gilt unabhängig vom Entgelt und vom Branchenzugehörigkeit.

Häufige Fragen zur Dokumentationspflicht-Schwelle

Ab welchem Entgelt entfällt die Aufzeichnungspflicht nach MiLoDokV?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MiLoDokV entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn das vereinbarte Monatsentgelt des Arbeitnehmers mehr als 4.461 € brutto beträgt. Bei diesem Entgelt ist anzunehmen, dass der Mindestlohn in jedem Fall eingehalten wird.

Was ist der 12-Monate-Nachweis und welchen Schwellenwert senkt er?

Wenn ein Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten durchgehend mindestens den Mindestlohn erhalten hat und dies nachgewiesen werden kann, sinkt der Schwellenwert nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MiLoDokV auf 2.974 € brutto/Monat. Der Arbeitgeber muss diesen Nachweis erbringen und aufbewahren.

Sind Familienangehörige von der Aufzeichnungspflicht befreit?

Ja, § 1 Abs. 2 MiLoDokV befreit Familienangehörige des Arbeitgebers — Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind und Elternteil — vollständig von der Aufzeichnungspflicht. Diese Befreiung gilt unabhängig vom Entgelt.

Gilt die Entgeltausnahme für alle Arbeitnehmerkategorien?

Die Entgeltausnahme gilt für Arbeitnehmer, die dem MiLoG-Anwendungsbereich unterfallen. Nicht davon erfasst sind z.B. Auszubildende. Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für die Dokumentationspflicht — die Mindestlohnpflicht selbst bleibt bestehen.

Wie lange müssen Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen dem Zoll auf Verlangen vorgelegt werden können. Bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht droht ein Bußgeld nach § 21 MiLoG von bis zu 50.000 €.

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