Prüfen Sie die Meldepflicht nach § 16 MiLoG bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland — Zollportal für die meisten Branchen, IMI-Portal für EU-Kraftfahrer seit 2022.
Mindestlohn Meldepflicht Auslandsmitarbeiter 2026
§ 16 MiLoG — Meldepflicht bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland
Rechtsgrundlage
- § 16 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Meldepflicht für ausländische Arbeitgeber bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland
Gültig ab: 1. 1. 2015
- § 1 Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) ↗
Inhalt und Form der Meldung — elektronisch via Zollportal oder IMI-Portal
Gültig ab: 1. 1. 2015
Meldepflicht bei Entsendung nach Deutschland (§ 16 MiLoG)
§ 16 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) verpflichtet ausländische Arbeitgeber, Arbeitnehmer vor ihrer Beschäftigung in Deutschland bei der Bundeszollverwaltung anzumelden. Die Meldung dient dem Zoll als Kontrollgrundlage, ob der gesetzliche Mindestlohn und branchenspezifische Mindestlöhne eingehalten werden.
Meldeweg: Zollportal oder IMI-Portal
Die meisten Branchen melden über das Zollportal (www.zoll.de). Eine Ausnahme gilt seit dem 02.02.2022 für EU-Kraftfahrer: Diese werden über das europäische IMI-Portal (Binnenmarkt-Informationssystem) gemeldet. Die Umstellung geht auf die EU-Mobility-Package-Verordnungen zurück und erleichtert die grenzüberschreitende Kontrolle im Transportsektor.
Inhalt der Meldung (§ 1 MiLoMeldV)
Die Meldung muss vor Tätigkeitsbeginn Angaben über Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Art und Ort der Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Beschäftigung enthalten. Zudem muss eine in Deutschland ansässige Person benannt werden, die auf Verlangen Unterlagen vorlegen kann. Änderungen sind unverzüglich nachzumelden (§ 2 MiLoMeldV).
Sanktionen und Kontrolle
Verstöße gegen die Meldepflicht werden mit Bußgeldern bis zu 30.000 € (§ 21 MiLoG) geahndet. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls führt regelmäßige Kontrollen durch, insbesondere in den Branchen Bau, Gastronomie, Transport und Pflege.
Häufige Fragen zur Meldepflicht bei Entsendung
Wer muss sich nach § 16 MiLoG beim Zoll anmelden?
Ausländische Arbeitgeber (mit Sitz außerhalb Deutschlands), die Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland beschäftigen, müssen diese nach § 16 MiLoG bei der Bundeszollverwaltung anmelden. Die Meldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Gilt auch für Selbstständige, die in bestimmten Branchen tätig sind.
Welches Portal nutzen EU-Kraftfahrer für die Anmeldung?
EU-Kraftfahrer werden seit 02.02.2022 nicht mehr über das Zollportal, sondern über das IMI-Portal (Binnenmarkt-Informationssystem, ec.europa.eu/internal_market/imi-net) angemeldet. Diese Regelung geht auf die Mobility-Package-Richtlinien der EU zurück.
Bis wann muss die Meldung erfolgen?
Die Meldung muss nach § 16 Abs. 1 MiLoG i.V.m. MiLoMeldV vor Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland erfolgen. Es gibt keine Frist "X Tage vorher" — die Meldung muss lediglich vor Beginn der Arbeit beim Zoll eingegangen sein.
Welche Angaben sind in der Meldung erforderlich?
Die Meldung muss nach § 1 MiLoMeldV enthalten: Name und Anschrift des Arbeitgebers, Beginn und Ende sowie Ort der Beschäftigung, Art der Tätigkeit, Name und Anschrift des Arbeitnehmers sowie eine in Deutschland ansässige Person, die Unterlagen bereithält. Änderungen sind nach § 2 MiLoMeldV unverzüglich mitzuteilen.
Was ist das Bußgeld bei Verletzung der Meldepflicht?
Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 16 MiLoG können nach § 21 Abs. 1 Nr. 4–7 MiLoG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. Das Bußgeld kann je betroffenem Arbeitnehmer separat festgesetzt werden.