§ 1, § 2, § 3 MiLoMeldV

Checkliste für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen: Meldeweg (Zollportal/IMI-Portal), Inhalt der Anmeldung und Änderungsmeldung nach § 1–3 MiLoMeldV.

Mindestlohn Meldepflicht Auslands-Arbeitgeber 2026

§ 1–3 MiLoMeldV — Anmeldung via Zollportal oder IMI-Portal

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026

Rechtsgrundlage

Meldepflichten nach MiLoMeldV für Auslandsarbeitgeber

Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland einsetzen, müssen nach § 16 MiLoG i.V.m. der Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) eine Anmeldung bei der Generalzolldirektion einreichen. Die Verordnung regelt Inhalt, Form und Verfahren dieser Meldung in §§ 1–3. Zweck ist die Kontrollermöglichung durch den Zoll.

Inhalt der Anmeldung (§ 1 MiLoMeldV)

Die Anmeldung muss vollständige Angaben über den Arbeitgeber (Name, Anschrift, Kontakt), jeden entsendeten Arbeitnehmer (Name, Anschrift, Tätigkeit), den Einsatzort in Deutschland, Beginn und geplantes Ende sowie eine in Deutschland ansässige Kontaktperson enthalten. Unvollständige Meldungen werden vom Zoll zurückgewiesen.

Änderungsmeldung (§ 2 MiLoMeldV)

Bei Änderungen der Meldungsangaben — insbesondere bei Verlängerung des Einsatzes oder Personalwechsel — muss der Arbeitgeber nach § 2 MiLoMeldV unverzüglich eine Änderungsmeldung übermitteln. In der Praxis ist dies besonders relevant bei unerwarteten Verlängerungen von Bauprojekten oder kurzfristigen Personaleinsatzänderungen.

Elektronische Übermittlung (§ 3 MiLoMeldV)

Die Meldung muss nach § 3 MiLoMeldV elektronisch erfolgen — entweder über das Zollportal (www.zoll.de) für die meisten Branchen oder seit Februar 2022 über das IMI-Portal für EU-Kraftfahrer. Schriftliche oder mündliche Meldungen werden nicht akzeptiert. Arbeitgeber müssen sich vorab im jeweiligen Portal registrieren.

Häufige Fragen zur Meldepflicht für Auslandsarbeitgeber

Wie meldet sich ein ausländischer Arbeitgeber beim deutschen Zoll an?

Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das Zollportal (www.zoll.de) — mit Ausnahme von EU-Kraftfahrern, die seit Februar 2022 über das IMI-Portal (Binnenmarkt-Informationssystem) gemeldet werden. Die Meldung muss vor Beginn der Tätigkeit in Deutschland eingehen. Eine Registrierung im Zollportal ist erforderlich.

Was muss die Anmeldung nach § 1 MiLoMeldV enthalten?

Die Anmeldung muss enthalten: Name und Anschrift des Arbeitgebers, Beginn und voraussichtliches Ende sowie Ort der Beschäftigung, Art der Tätigkeit und Branche, vollständige Angaben zu jedem entsendeten Arbeitnehmer sowie Name und Anschrift einer in Deutschland ansässigen Person, die Unterlagen vorlegen kann.

Wann ist eine Änderungsmeldung nach § 2 MiLoMeldV erforderlich?

Eine Änderungsmeldung ist unverzüglich erforderlich, wenn sich Angaben aus der ursprünglichen Meldung ändern — z.B. Verlängerung des Einsatzes, Änderung des Einsatzorts, Wechsel von Arbeitnehmern. "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis so bald wie möglich.

Welche besonderen Regeln gelten für Nicht-EU-Arbeitgeber?

Arbeitgeber aus Drittländern (außerhalb EU/EWR) müssen neben der MiLoMeldV-Meldung auch prüfen, ob ihre Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis und einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland benötigen. Die Meldeverpflichtung nach § 16 MiLoG gilt zwar auch für sie, aber die Einreisegenehmigungspflicht kann die Beschäftigung komplex machen.

Was ist die Generalzolldirektion und wie ist sie erreichbar?

Die Generalzolldirektion (GZD) ist die Bundesbehörde, die für die Entgegennahme der Meldungen nach § 3 MiLoMeldV zuständig ist. Die Meldungen werden über das elektronische Zollportal (www.zoll.de) eingereicht. Bei technischen Problemen ist die Hotline des Zolls erreichbar.

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