§§ 3–4 SMVergV

Mehrarbeitsvergütung für Bundeswehrsoldaten nach §§ 3–4 SMVergV berechnen. Feste Stundensätze nach Besoldungsgruppe (A3–A16), Teilzeitregelung inklusive.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV)

Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) regelt die Vergütung von Mehrarbeit für Soldaten der Bundeswehr. Im Gegensatz zu Beamten, für die das MARBV (Mehrarbeitsvergütungsverordnung) gilt, gelten für Soldaten die spezifischen Regelungen der SMVergV mit eigenen, nach Besoldungsgruppen gestaffelten Stundensätzen.

Die Stundensätze nach § 3 SMVergV sind nach Besoldungsgruppen gestaffelt: Für die Gruppen A3–A4 beträgt der Satz 15,42 €/h, für A5–A8 18,22 €/h, für A9–A12 25,03 €/h und für A13–A16 34,46 €/h. Diese Sätze werden unabhängig vom individuellen Grundgehalt des Soldaten angewendet — anders als die monatslohnbasierte Berechnung nach anderen Regelungen.

Teilzeitregelung nach § 4 SMVergV

Für Soldaten, die in Teilzeit dienen, sieht § 4 SMVergV eine proportionale Kürzung der Mehrarbeitsvergütung vor. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der tatsächlichen Regelarbeitszeit zur Vollzeit-Monatsarbeitszeit von 167 Stunden. Diese Regelung stellt sicher, dass Teilzeitsoldaten eine zur ihrer Dienstzeit verhältnismäßige Mehrarbeitsvergütung erhalten.

Dokumentationspflichten

Mehrarbeit muss dienstlich angeordnet oder genehmigt und sorgfältig dokumentiert sein, um vergütungsfähig zu sein. Selbst angeordnete Mehrarbeit ohne dienstliche Billigung ist grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Die Dokumentation erfolgt über das Dienstzeiterfassungssystem der Bundeswehr. Für Anträge auf Mehrarbeitsvergütung sind die jeweiligen Personalstellen zuständig.

Häufig gestellte Fragen zur Soldaten-Mehrarbeitsvergütung

Wer hat Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach SMVergV?

Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung haben Soldaten der Bundeswehr, die über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig werden. Die Vergütung wird nach § 3 SMVergV nach Besoldungsgruppen gestaffelt gewährt: A3–A4: 15,42 €/h, A5–A8: 18,22 €/h, A9–A12: 25,03 €/h und A13–A16: 34,46 €/h. Die Mehrarbeit muss angeordnet und dokumentiert sein.

Wie wirkt sich Teilzeitdienst auf die Mehrarbeitsvergütung aus?

Bei Teilzeit wird die Mehrarbeitsvergütung nach § 4 SMVergV proportional zur reduzierten Arbeitszeit gekürzt. Der Kürzungsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen Regelarbeitszeit zur Vollzeit-Monatsarbeitszeit von 167 Stunden. Beispiel: Bei 100 Stunden Regelarbeitszeit beträgt der Faktor 100/167 = ca. 0,599.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden bei Soldaten?

Bei Soldaten wird der Begriff "Mehrarbeit" verwendet (nicht "Überstunden", der eher für Arbeitnehmer gilt). Mehrarbeit bei Soldaten bezeichnet Dienst, der über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgeht. Im Gegensatz zu Beamten können Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Mehrarbeit nach der SMVergV vergütet werden, anstatt nur Freizeitausgleich zu erhalten.

Müssen Soldaten Mehrarbeit akzeptieren?

Soldaten sind als Beamte mit besonderem Dienstverhältnis zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn dienstliche Erfordernisse dies verlangen. Anders als zivile Arbeitnehmer können Soldaten Mehrarbeit grundsätzlich nicht ablehnen, wenn sie dienstlich angeordnet ist. Die Vergütung oder der Ausgleich durch Freizeit sind in der SMVergV und im Soldatengesetz geregelt.

Wie werden die festen Stundensätze der SMVergV aktualisiert?

Die Stundensätze in der SMVergV werden durch Änderungsverordnungen angepasst, in der Regel im Zusammenhang mit allgemeinen Besoldungserhöhungen. Die aktuell geltenden Sätze (15,42 €/h bis 34,46 €/h) gelten für 2026. Soldaten sollten die jeweils aktuell gültigen Stundensätze bei der zuständigen Personalstelle erfragen.

Gilt die SMVergV auch für Reservisten?

Die SMVergV gilt primär für aktive Soldaten. Reservisten, die zu Übungen oder besonderen Einsätzen einberufen werden, erhalten ihre Vergütung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sowie dem Wehrsoldgesetz (WSG). Die SMVergV-Regelungen finden auf Reservisten im Regelfall keine direkte Anwendung.

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