Mehrarbeitsvergütung für Bundeswehrsoldaten berechnen — individueller Stundensatz aus Grundgehalt / 167 h. Freigrenze: 5 Stunden/Monat sind vergütungsfrei. Erst darüber hinausgehende Stunden werden vergütet (§§ 1–3 SMVergV).
Rechtsgrundlage
- § 1 Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) ↗
Anwendungsbereich und Freigrenze (5 Stunden/Monat)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 3 Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) ↗
Höhe der Vergütung — Stundensatz aus Grundgehalt / 167 Monatsstunden
Gültig ab: 1. 1. 2026
Soldaten-Mehrarbeitsvergütung nach SMVergV
Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) regelt, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Soldaten der Bundeswehr eine Vergütung für Mehrarbeit erhalten. Grundsätzlich sind Soldaten im Rahmen ihrer Dienstpflichten zu Mehrarbeit verpflichtet — für die ersten 5 Stunden Mehrarbeit pro Monat besteht jedoch kein Vergütungsanspruch (Freigrenze).
Bei der monatslohnbasierten Berechnung ergibt sich der Stundensatz durch Division des monatlichen Grundgehalts durch den Stundenteiler 167. Dieser Ansatz führt zu einem individuellen Stundensatz, der das tatsächliche Besoldungsniveau des jeweiligen Soldaten widerspiegelt.
Freigrenze und vergütungsfähige Stunden
Die 5-Stunden-Freigrenze nach § 1 SMVergV ist ein wesentliches Element der Regelung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass geringe Mengen an Mehrarbeit zum normalen Soldatenalltag gehören und nicht gesondert vergütet werden müssen. Erst wenn die Mehrarbeit in einem Monat mehr als 5 Stunden beträgt, entsteht ein Vergütungsanspruch — und zwar für alle vergütungsfähigen Stunden über der Freigrenze.
Verhältnis zu anderen Mehrarbeitsregelungen
Neben der SMVergV gibt es die Mehrarbeitsvergütungsverordnung für Beamte (MARBV), die weitgehend parallele Regelungen für Bundesbeamte enthält. Für die Bundeswehr gilt die SMVergV als lex specialis. Für Reservisten bei Übungen und Wehrübungen gelten gesonderte Vergütungsregelungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) und dem Wehrsoldgesetz.
Häufig gestellte Fragen zur Soldaten-Mehrarbeitsvergütung
Was ist die Freigrenze bei der Soldaten-Mehrarbeitsvergütung?
Nach § 1 SMVergV besteht keine Vergütungspflicht für Mehrarbeit bis zu 5 Stunden pro Monat. Diese ersten 5 Mehrstunden/Monat gelten als zumutbare, nicht vergütungspflichtige Mehrarbeit. Erst Mehrstunden, die diese Grenze überschreiten, werden nach den Regelungen der SMVergV vergütet.
Wie wird der individuelle Stundensatz berechnet?
Der Stundensatz ergibt sich durch Division des monatlichen Grundgehalts durch 167 (die reguläre monatliche Arbeitszeit für Soldaten). Beispiel: Bei einem Grundgehalt von 3.000 € ergibt sich ein Stundensatz von 3.000 / 167 = 17,96 €/h. Dieser individuelle Ansatz unterscheidet sich von der Berechnung nach festen Stundensätzen in § 3 SMVergV (SMVergV-Stundensatz-Variante).
Warum wird durch 167 Stunden dividiert?
Die 167 Stunden sind der Divisor für die monatliche Regelarbeitszeit von Soldaten. Sie leiten sich ab aus einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 38,5 Stunden × 52 Wochen / 12 Monate ≈ 167 h/Monat. Dieser Wert ist im deutschen Beamten- und Soldatenrecht standardisiert und wird für die Berechnung von Dienststunden und Vergütungen verwendet.
Gibt es eine Obergrenze für Mehrarbeitsvergütung?
Ja, grundsätzlich können Soldaten nicht unbegrenzt Mehrarbeit ansammeln und vergütet bekommen. Es gibt Obergrenzen für die monatliche Mehrarbeit, die über die normalen Dienstzeiten hinaus angeordnet werden kann. Diese Grenzen hängen von Dienstgrad, Funktion und konkreter Einsatzsituation ab. Bei drohenden Gesundheitsschäden muss die Dienststelle Ausgleich gewähren.
Was ist der Unterschied zum SMVergV mit festen Stundensätzen?
Es gibt zwei Berechnungsansätze: Der "SMVergV-Stundensatz-Ansatz" (§ 3 SMVergV) arbeitet mit festen Stundensätzen nach Besoldungsgruppe (A3–A4: 15,42 €/h bis A13–A16: 34,46 €/h). Der "Grundgehalt/167-Ansatz" leitet den Stundensatz individuell aus dem Grundgehalt ab. Welcher Ansatz anzuwenden ist, hängt von der konkreten Rechtslage und der Dienststelle ab.
Ist die Mehrarbeitsvergütung steuerpflichtig?
Ja, die Mehrarbeitsvergütung für Soldaten ist grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen und unterliegt der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen, soweit Sozialversicherungspflicht besteht. Es gibt im Gegensatz zu bestimmten Arbeitnehmer-Zuschlägen keine Steuerbefreiung für die reine Vergütung von Mehrarbeitsstunden.