§ 5 EStG

Berechnen Sie die Unterschiede zwischen HGB-Handelsbilanz und Steuerbilanz. Der Rechner wendet das Maßgeblichkeitsprinzip an, berücksichtigt nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerlich unzulässige Rückstellungen und den Investitionsabzugsbetrag. Alle Werte gemäß §§ 5, 4 Abs. 5, 7g EStG gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Maßgeblichkeitsprinzip ist eines der zentralen Konzepte des deutschen Steuerrechts. Nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), wie sie für Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) vorgeschrieben ist, auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Dieses Prinzip bedeutet, dass der in der Handelsbilanz ausgewiesene Jahresüberschuss grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde gelegt wird. In der Praxis führt dies dazu, dass viele Unternehmen ihre Handelsbilanz als Ausgangspunkt für die Steuerbilanz nehmen und dann steuerliche Korrekturen vornehmen.

Warum weichen Handelsbilanz und Steuerbilanz voneinander ab?

Obwohl das Maßgeblichkeitsprinzip grundsätzlich gilt, ist die steuerliche Gewinnermittlung nicht identisch mit der handelsrechtlichen. Das Steuerrecht verfolgt andere Ziele als das Bilanzrecht: Während die Handelsbilanz vor allem die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens transparent darstellen soll, dient die Steuerbilanz der公平en Besteuerung und der Sicherstellung desSteueraufkommens. Daher normiert das EStG zahlreiche Abweichungen, sogenannte steuerliche Korrekturen, die teils als Hinzurechnungen (Erhöhungen) und teils als Abziehungen (Minderungen) des HGB-Gewinns zu behandeln sind. Diese Unterschiede haben erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung eines Unternehmens.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG

Eine der wichtigsten Korrekturen betrifft die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG. Diese Norm verbietet den Abzug von Aufwendungen, die zwar den handelsrechtlichen Gewinn gemindert haben, steuerlich aber aus verschiedenen Gründen nicht anerkannt werden. Hierzu gehören insbesondere Geschenke mit einem Wert von mehr als 50 € pro Empfänger und Jahr, unangemessene Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Aufwendungen für Jagd, Fischerei oder ähnliche Freizeitaktivitäten, Bußgelder und Strafen sowie angemessene Repräsentationskosten nur zu einem Anteil von 30 Prozent. Diese Hinzurechnungen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerbelastung.

Steuerlich unzulässige Rückstellungen

Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft Rückstellungen. Während das HGB die Bildung vielfältiger Rückstellungen erlaubt (z.B. für drohende Verluste aus schweben- den Geschäften, für Jubiläen, für unterlassene Instandhaltung), sind viele dieser Rückstellungen steuerlich nicht anerkannt. Besonders relevant ist das Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG, das seit vielen Jahren für erhebli- che Bilanzierungsunterschiede sorgt. Auch Jubiläumsrückstellungen für Arbeitnehmer sind steuerlich nicht zulässig. Diese Rückstellungen müssen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung hinzugerechnet werden.

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ist ein beliebtes steuerliches Instrument zur Förderung von Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter. Er ermöglicht es, bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten bereits vor der tatsächlichen Investition steuerlich geltend zu machen und damit den Gewinn in einem früheren Jahr zu mindern. Die Voraussetzungen sind streng: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. Der Gesamt- betrag aller Investitionsabzugsbeträge eines Unternehmens darf 200.000 € nicht übersteigen. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst und durch eine Sonderabschreibung ersetzt. Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften kann der Investitionsabzugsbetrag daher eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit darstellen, um Steuern zu sparen und Investitionen vorzuziehen.

Häufig gestellte Fragen zur Handelsbilanz und Steuerbilanz

Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip?

Das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 EStG besagt, dass die handelsrechtliche Buchführung grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist. Das bedeutet, dass der Jahresüberschuss aus der Handelsbilanz grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Allerdings weicht das Steuerrecht in zahlreichen Punkten von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ab, sodass steuerliche Korrekturen erforderlich sind.

Was sind die häufigsten Abweichungen zwischen HGB und Steuerbilanz?

Die häufigsten Abweichungen betreffen: Drohverlustrückstellungen (steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG verboten), Jubiläumsrückstellungen (steuerlich unzulässig), Teilwertabschreibungen (im Steuerrecht strengere Voraussetzungen), Abschreibungen auf Gebäude (steuerlich teilweise kürzere Nutzungsdauer), steuerfreie Rücklagen (z.B. Bauzeitenzinsen), Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sowie nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Geschenke über 50 €, unangemessene Bewirtung, Bußgelder).

Was ist der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ermöglicht es, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts vor dessen Anschaffung steuerlich geltend zu machen. Voraussetzungen sind: das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, die Gewinnminderung darf 200.000 € nicht übersteigen, und es muss eine Ergänzungsbilanz für Mitunternehmer geführt werden. Im Jahr der Anschaffung wird der IAB rückgängig gemacht und eine Sonder-Afa in Anspruch genommen.

Wie unterscheidet sich die Besteuerung einer GmbH von der eines Einzelunternehmens?

Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (effektiv 15,825 %) auf den steuerlichen Gewinn. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, deren Hebesatz je nach Gemeinde zwischen 7 % und 19 % des Gewinns beträgt. Beim Einzelunternehmer wird der Gewinn dem Einkommensteuertarif unterworfen (Spitzensteuersatz 42 %), wobei ein Grundfreibetrag und unter anderem ein Existenzgründungsfreibetrag zu berücksichtigen sind. Gewerbesteuer wird bei Einzelunternehmen auf die Einkommensteuer angerechnet.

Was sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG?

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die zwar den Gewinn gemindert haben, steuerlich aber nicht anerkannt werden. Hierzu gehören: Geschenke an Dritte mit einem Wert von mehr als 50 € pro Empfänger und Jahr, unangemessene Aufwendungen für die Bewirtung (nur 70 % abzugsfähig, zudem unangemessener Teil verboten), Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segelboot oder ähnliche Hobbys, Kosten für Einlagen und Beiträge zu Berufsverbänden, Bußgelder und Strafen (ausgenommen Geldstrafen nach § 170 StPO), angemessene Repräsentationskosten nur zu 30 % abzugsfähig sowie private Kostenanteile bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern.

Wie wirkt sich die Differenz zwischen HGB und Steuerbilanz auf die Steuerbelastung aus?

Die Differenz zwischen HGB-Gewinn und steuerlichem Gewinn beeinflusst unmittelbar die Steuerbelastung. Hinzurechnungen (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerlich unzulässige Rückstellungen) erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerlast. Abzüge (Investitionsabzugsbeträge, steuerliche Sonderabschreibungen) mindern den zu versteuernden Gewinn. Bei einer GmbH mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer kann jede Hinzurechnung von 1.000 € eine Mehrbelastung von rund 300 € bedeuten. Bei Einzelunternehmen mit Spitzensteuersatz kann der Effekt noch höher ausfallen.

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