Berechnen Sie den Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz und die steuerlichen Auswirkungen auf GmbH (15,825 % KSt + SolZ) und Einzelunternehmen (42 % ESt). Grundlage: § 5 EStG Maßgeblichkeitsprinzip 2026.
HGB vs. Steuerbilanz — Unterschiede Rechner
§ 5 EStG — Maßgeblichkeitsprinzip und steuerliche Korrekturen
Rechtsgrundlage
- § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Maßgeblichkeitsprinzip — steuerliche Gewinnermittlung knüpft an die Handelsbilanz an
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Katalog nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (Geschenke, Bewirtung, Strafen)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Investitionsabzugsbetrag — bis 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab absetzbar
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 23 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ↗
Körperschaftsteuersatz 15 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag = 15,825 %
Gültig ab: 1. 1. 2026
Handelsbilanz vs. Steuerbilanz — Maßgeblichkeit und Korrekturen
Handelsbilanz und Steuerbilanz — zwei Welten, eine Buchführung
Das deutsche Bilanzrecht unterscheidet zwischen der Handelsbilanz nach HGB und der Steuerbilanz nach EStG/KStG. Grundlage für beide ist dieselbe Buchführung, jedoch führen unterschiedliche Bewertungsregeln zu verschiedenen Gewinnausweisung. Das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) knüpft die Steuerbilanz an die Handelsbilanz — die handelsrechtlichen Wertansätze gelten auch steuerlich, sofern das Steuerrecht nichts anderes vorschreibt.
In der Praxis gibt es jedoch zahlreiche steuerliche Korrekturen: Bestimmte Aufwendungen, die die Handelsbilanz als Betriebsausgaben akzeptiert, werden steuerlich nicht anerkannt. Ebenso erlaubt das Handelsrecht manche Rückstellungen, die das Steuerrecht verbietet. Das Ergebnis: Der steuerliche Gewinn weicht oft vom HGB-Gewinn ab — manchmal erheblich.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG
Paragraf 4 Abs. 5 EStG enthält einen Katalog von Ausgaben, die handelsrechtlich als Betriebsausgaben gelten, steuerlich aber den Gewinn erhöhen (Hinzurechnung). Die wichtigsten: Geschenke an Geschäftspartner, soweit sie 50 € pro Empfänger und Jahr übersteigen. Bewirtungskosten: 30 % der angemessenen Aufwendungen (der nicht abzugsfähige Anteil). Geldbußen, Ordnungsgelder und Strafen jeder Art. Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten sowie vergleichbare Repräsentationsaufwendungen. Unangemessene Aufwendungen im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns.
Investitionsabzugsbetrag (IAB) — § 7g EStG
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein wichtiges Steuerinstrument für kleine und mittlere Unternehmen. Er erlaubt es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts bereits vor der Investition vom Gewinn abzuziehen — und damit die Steuerlast in das Jahr der tatsächlichen Investition zu verlagern. Der maximale IAB beträgt 200.000 € insgesamt je Betrieb. Voraussetzung: Das Unternehmen muss am Ende des Wirtschaftsjahres bestimmte Größengrenzen unterschreiten (Betriebsvermögen ≤ 235.000 € bei Bilanzierer, Gewinn ≤ 200.000 € bei EÜR-Rechner). Die Investition muss innerhalb von drei Jahren folgen.
Steuervergleich GmbH vs. Einzelunternehmen
Bei der GmbH unterliegt der Gewinn der Körperschaftsteuer (15 % + 5,5 % SolZ = 15,825 %) zuzüglich Gewerbesteuer. Beim Einzelunternehmen oder Personengesellschaft gilt dagegen der persönliche Einkommensteuersatz, der progressiv bis auf den Spitzensteuersatz von 42 %(ab 68.413 € zvE, 2026) oder sogar 45 % (Reichensteuersatz ab 277.826 €) ansteigen kann. Bei thesaurierten Gewinnen (Verbleib im Unternehmen) bietet die GmbH ab etwa 60.000 € Jahresgewinn einen erheblichen Steuervorteil. Bei Vollausschüttung wird dieser Vorteil durch die Kapitalertragsteuer auf Dividenden (25 % + SolZ) teilweise neutralisiert.
Häufige Fragen zur Steuerbilanzerstellung
Was ist das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 EStG)?
Das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) besagt, dass Gewerbetreibende, die nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet sind, für die steuerliche Gewinnermittlung grundsätzlich die Handelsbilanz anwenden müssen — sofern das Steuerrecht keine abweichenden Regelungen trifft. Die Steuerbilanz leitet sich also von der Handelsbilanz ab, mit steuerlichen Korrekturen.
Welche typischen Korrekturen erhöhen den steuerlichen Gewinn?
Häufige Hinzurechnungen: Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Geschenke über 50 €, unangemessene Bewirtungskosten 30 %, Geldbußen, Strafen). Steuerlich unzulässige Rückstellungen (z.B. Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG). Unterschiede bei der Abschreibung (steuerliche AfA-Tabellen vs. HGB-Nutzungsdauer).
Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es kleinen und mittleren Unternehmen, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten für zukünftige Investitionen bereits im Jahr der Planung vom Gewinn abzuziehen — bis zu 200.000 € insgesamt. Der IAB senkt den steuerlichen Gewinn und damit die Steuerlast, muss aber bei tatsächlicher Investition rückgängig gemacht werden.
Wie hoch ist die Steuer einer GmbH auf den Gewinn?
Eine GmbH zahlt Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % nach § 23 KStG zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer. Das ergibt einen effektiven Steuersatz von 15,825 %. Hinzu kommt die Gewerbesteuer (je nach Hebesatz etwa 14–17 %), sodass die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH auf Unternehmensebene typischerweise 28–32 % beträgt. Dividendenausschüttungen unterliegen dann noch der Abgeltungsteuer (25 %).
Wann lohnt sich eine GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen steuerlich?
Bei Gewinnen über etwa 60.000–80.000 € pro Jahr kann eine GmbH steuerlich vorteilhaft sein, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben (Thesaurierung). Der GmbH-Steuersatz (15,825 % KSt + SolZ) ist deutlich günstiger als der Einkommensteuer-Spitzensteuersatz (42 % ab 68.413 €). Bei Vollausschüttung schmilzt der Vorteil jedoch durch die Abgeltungsteuer auf ausgeschüttete Dividenden.
Was sind steuerlich unzulässige Rückstellungen?
Bestimmte handelsrechtliche Rückstellungen dürfen steuerlich nicht gebildet werden. Das bekannteste Beispiel sind Drohverlustrückstellungen: HGB erlaubt sie (§ 249 Abs. 1 HGB), das Steuerrecht verbietet sie explizit (§ 5 Abs. 4a EStG). Auch Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen unterlagen früher steuerlichen Beschränkungen. Solche Rückstellungen erhöhen beim Ansatz den steuerlichen Gewinn gegenüber dem HGB-Gewinn.