GKG Anlage 2 + RVG — Gerichts- und Anwaltskosten 2026

Berechnen Sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Geben Sie den Streitwert ein und erhalten Sie sofort die Gerichtsgebühr nach der GKG-Tabelle (Anlage 2), die Anwaltskosten nach RVG sowie die Gesamtkosten des Verfahrens — für AG/LG, OLG, BGH, Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht.

Streitwert und Gerichtskosten Rechner (GKG 2026)

Gerichtsgebühren nach GKG-Tabelle + RVG-Anwaltskosten

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Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gerichtskosten nach GKG — Überblick 2026

Wer eine Klage einreichen möchte, sollte vorher die Kosten eines Gerichtsverfahrens kennen. Das deutsche Gerichtskostengesetz (GKG) regelt die Gerichtsgebühren nach einem Streitwert-System: Aus der Gebührentabelle (Anlage 2 GKG) ergibt sich eine Einfachgebühr, die dann mit einem Gebührensatz multipliziert wird — abhängig von Instanz und Ausgang des Verfahrens.

Das GKG-Gebührensystem

In der ersten Instanz (AG/LG) beträgt der Gebührensatz 3,0. Das bedeutet: Bei einem Streitwert von 10.000 € ergibt sich eine GKG-Einfachgebühr von 266 €, die Gerichtsgebühr beträgt also 798 €. In der Berufung (OLG) gilt ein Satz von 4,0, in der Revision (BGH) ein Satz von 5,0. Das Arbeitsgericht ist mit einem Satz von 2,0 deutlich günstiger als Zivilgerichte.

Ermäßigung bei Vergleich

Einen erheblichen Kostenvorteil bietet die Einigung durch einen gerichtlichen Vergleich: In diesem Fall ermäßigt sich die Gerichtsgebühr auf nur 1,0 Gebühr. Dies ist ein bewusster Anreiz des Gesetzgebers zur außergerichtlichen Einigung. Bei einem Streitwert von 10.000 € würde die Gerichtsgebühr von 798 € auf 266 € sinken.

Anwaltskosten nach RVG

Neben den Gerichtskosten fallen regelmäßig Anwaltsgebühren nach dem RVG an. Typische Positionen: Verfahrensgebühr (VV 3100: 1,3-fach), Terminsgebühr (VV 3104: 1,2-fach) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 %. Die RVG-Tabelle richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert. Bei 10.000 € Streitwert beträgt das Anwaltshonorar inkl. MwSt. ca. 791 € pro Partei.

Wer trägt die Kosten?

Im deutschen Zivilprozessrecht gilt das Unterliegerprinzip: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits — eigene und gegnerische Anwaltskosten sowie die Gerichtsgebühren (§ 91 ZPO). Bei nur teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilig verteilt (Kostenteilung). Der Kläger muss zu Beginn des Verfahrens einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen.

Häufige Fragen zu Gerichtskosten (GKG)

Wie werden Gerichtskosten berechnet?

Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und einer Gebührentabelle (Anlage 2 GKG). Die Einfachgebühr wird mit einem Gebührensatz multipliziert: 3,0 in der 1. Instanz (AG/LG), 4,0 in der Berufung, 5,0 in der Revision. Bei Einigung im Vergleich reduziert sich die Gebühr auf 1,0.

Wie wird der Streitwert ermittelt?

Bei Geldforderungen entspricht der Streitwert dem geforderten Betrag. Bei anderen Forderungen (Unterlassung, Herausgabe) schätzt das Gericht den wirtschaftlichen Wert. Bei Kündigungsschutzklagen gilt ein Vierteljahresverdienst als Streitwert (§ 42 GKG).

Wer muss die Gerichtskosten zahlen?

Die unterliegende Partei trägt die Kosten (§ 91 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten gequotelt. Vor Beginn des Verfahrens zahlt der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss. Bei PKH übernimmt die Staatskasse die Kosten.

Gibt es günstigere Alternativen zu Gerichtsverfahren?

Ja: Mediation, Schlichtung, Ombudsmann-Verfahren (Banken, Versicherungen) sind meist kostengünstiger. Für Verbraucher: Verbraucherschlichtungsstellen. Bei Arbeitskonflikten: Einigungsamt. Diese Verfahren sind oft kostenlos oder deutlich günstiger als Gerichtsverfahren.

Was kostet eine Klage beim Amtsgericht?

Bei einem Streitwert von 5.000 € betragen die Gerichtsgebühren (3,0-fach) ca. 483 €. Anwaltshonorare kommen hinzu: ca. 596 € inkl. MwSt. pro Anwalt (RVG). Gesamtkosten bei zwei Anwälten und Gerichtsgebühr: ca. 1.675 € — plus eventuelle Sachverständigen- und Zeugenkosten.

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