Die Gebühren für anwaltliche Beratung sind in § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt. Im Gegensatz zu gerichtlichen Gebühren, die streng am Gegenstandswert orientiert sind, können Beratungsgebühren seit der RVG-Reform 2006 frei vereinbart werden.
Rechtsgrundlage
- § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (34) ↗
Beratungsgebühr nach § 34 RVG — frei vereinbar mit Verbraucher bis 190 € ohne schriftliche Vereinbarung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Anwaltsgebühren für Beratung nach § 34 RVG
Die Gebühren für anwaltliche Beratung sind in § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt. Im Gegensatz zu gerichtlichen Gebühren, die streng am Gegenstandswert orientiert sind, können Beratungsgebühren seit der RVG-Reform 2006 frei vereinbart werden.
Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt jedoch: Ohne schriftliche Gebührenvereinbarung darf das Honorar für die erste Beratung 190 Euro und für jede weitere Beratung 250 Euro nicht übersteigen. Diese Höchstgrenzen gelten nur bei fehlender Vereinbarung, nicht bei ausdrücklicher schriftlicher Vergütungsabrede.
Für die außergerichtliche Vertretung gilt nach Vergütungsverzeichnis (VV RVG) Nr. 2302 eine Geschäftsgebühr von 1,0 bis 2,5 (i.d.R. 1,3) bezogen auf den Gegenstandswert. Die Regelgebühr von 1,3 wird angewendet, wenn keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen. Hinzu kommt die Pauschale für Post und Telekommunikation nach VV-RVG Nr. 7002 (max. 20 € oder 20 % der Gebühren).
Umsatzsteuer (19 %) ist auf alle anwaltlichen Gebühren aufzuschlagen, sofern der Anwalt kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist.
Häufige Fragen — RVG Beratungskosten Rechner 2026
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Bei Verbrauchern ohne schriftliche Gebührenvereinbarung darf die erste Beratung max. 190 € netto kosten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Mit Mehrwertsteuer sind das ca. 226,10 €. Mit einer schriftlichen Vereinbarung kann der Anwalt auch höhere Gebühren verlangen.
Wie wird die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretung berechnet?
Die Geschäftsgebühr nach VV-RVG Nr. 2302 beträgt 1,0 bis 2,5, i.d.R. 1,3 × Wert der Tabelle (Anlage 2 zum RVG). Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € beträgt die Wertgebühr z. B. 334 €, die Geschäftsgebühr 1,3 × 334 = 434,20 €.
Muss die Beratungsgebühr schriftlich vereinbart werden?
Für Verbraucher gilt: Ohne schriftliche Vereinbarung gilt die gesetzliche Höchstgrenze (190 €/250 €). Für Unternehmer gibt es keine Höchstgrenzen, aber eine schriftliche Vergütungsvereinbarung ist stets empfehlenswert zur Klarheit.
Fällt Mehrwertsteuer auf Anwaltsgebühren an?
Ja, auf alle anwaltlichen Gebühren fällt Umsatzsteuer von 19 % an, sofern der Anwalt kein Kleinunternehmer ist (§ 19 UStG). Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen und in der Rechnung anzugeben.
Wie lange hat ein Anwalt Zeit seine Rechnung zu stellen?
Anwaltsgebühren verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.