Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Der angefochtene Verwaltungsakt darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht vollzoge...
Rechtsgrundlage
- § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (80) ↗
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Gültig ab: 1. 1. 2026
Aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Der angefochtene Verwaltungsakt darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht vollzogen werden — der sogenannte Suspensiveffekt schützt den Bürger.
Dieser Schutz gilt jedoch nicht in allen Fällen. Nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. bei: Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten (Nr. 1), unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der Polizei (Nr. 2), sowie wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet hat (Nr. 4, begründete Anordnung).
Fehlt die aufschiebende Wirkung, kann der Bürger beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Das Gericht wägt dann das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse ab. Überwiegt das private Interesse, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an.
Häufige Fragen — Aufschiebende Wirkung § 80 VwGO Rechner 2026
Was bedeutet aufschiebende Wirkung im Verwaltungsrecht?
Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkt, dass ein Verwaltungsakt nach Einlegung eines Widerspruchs oder Anfechtungsklage vorerst nicht vollzogen werden darf. Der Bürger muss den belastenden Akt nicht dulden, bis das Hauptsacheverfahren entschieden ist.
Wann entfällt die aufschiebende Wirkung?
Die aufschiebende Wirkung entfällt in gesetzlich geregelten Fällen (§ 80 Abs. 2 VwGO): bei Abgaben und Kosten (Nr. 1), bei Polizeimaßnahmen (Nr. 2), bei Vollziehungsanordnungen der Behörde (Nr. 4) und in weiteren gesetzlich bestimmten Fällen (Nr. 3).
Wie stellt man einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO?
Der Antrag wird beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt. Er muss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage beantragen und begründen, warum das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Was prüft das Gericht beim Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO?
Das Gericht prüft summarisch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und wägt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das private Interesse an der Aussetzung ab.
Wie lange dauert eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO?
Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO werden in der Regel innerhalb weniger Tage bis weniger Wochen entschieden. In dringenden Fällen kann das Gericht auch vorläufige Maßnahmen nach § 80 Abs. 8 VwGO treffen.