Wie hoch ist Ihr Krankenversicherungsbeitrag als Alleinzahler? Unser Rechner berechnet den vollen KV-Beitrag nach § 250 SGB Vfür Selbständige, freiwillig Versicherte und Rentner — 14,6% + Zusatzbeitrag.
Rechtsgrundlage
- § 250 SGB V — Alleinige Beitragstragung durch Mitglieder (SGB V) ↗
§ 250 SGB V: Personengruppen ohne Arbeitgeberbeteiligung — freiwillig Versicherte, bestimmte Rentner und Versorgungsbezieher
Gültig ab: 1. 1. 2015
- § 241 SGB V — Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % (SGB V) ↗
§ 241 SGB V: Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % (2026) — Grundlage für Alleinzahler-Berechnung
Gültig ab: 1. 1. 2015
KV-Beitrag Alleinzahler 2026 — § 250 SGB V: Selbständige, Rentner und freiwillig Versicherte
KV-Beitrag Alleinzahler 2026 — § 250 SGB V
§ 250 SGB V regelt die Personengruppen, die ihren Krankenversicherungsbeitrag vollständig selbst tragen müssen — ohne einen Arbeitgeber, der die Hälfte übernimmt. Betroffen sind vor allem freiwillig Versicherte (Selbständige, nicht Erwerbstätige), bestimmte Rentner und Bezieher von Versorgungsbezügen (Betriebsrenten, Beamtenpensionen).
Beitragssatz 2026
Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V beträgt 2026 14,6 %. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag — der Durchschnitt liegt 2026 bei ca. 2,5 %. Alleinzahler tragen beide Anteile (14,6 % + Zusatzbeitrag) vollständig selbst. Das beitragspflichtige Einkommen wird auf die BBG von 5.812,50 €/Monat gedeckelt.
Unterschied: Pflichtversicherte vs. freiwillig Versicherte
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags. Freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber (§ 250 SGB V) zahlen den gesamten Beitrag allein. Für freiwillig Versicherte gilt zudem ein Mindesteinkommen als Bemessungsgrundlage — selbst bei sehr niedrigem Einkommen wird ein Mindestbeitrag fällig.
Steuerliche Absetzbarkeit
KV-Beiträge für den Basisversicherungsschutz sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben vollständig absetzbar. Selbständige können die Beiträge ggf. auch als Betriebsausgaben absetzen. Der Zusatzbeitrag und der Krankengeldanteil sind dagegen nur begrenzt oder gar nicht absetzbar.
Häufige Fragen zum KV-Beitrag für Alleinzahler
Wer muss den KV-Beitrag allein tragen (§ 250 SGB V)?
§ 250 SGB V regelt, dass bestimmte Mitglieder den vollen Beitrag ohne Arbeitgeberbeteiligung selbst tragen: freiwillig Versicherte ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (z.B. Selbständige, nicht erwerbstätige Personen), bestimmte Rentner, deren Rente unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sowie Personen mit Versorgungsbezügen.
Wie hoch ist der KV-Beitrag für Selbständige 2026?
2026 gilt: Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich ca. 2,5 %). Selbständige zahlen beide Anteile allein. Das beitragspflichtige Einkommen ist auf die BBG von 5.812,50 €/Monat gedeckelt. Der Mindesteinkommen-Beitrag für Selbständige berechnet sich auf Basis des Mindesteinkommens (1/3 der BBG).
Gibt es einen Mindestbeitrag bei niedrigem Einkommen?
Ja. Bei freiwillig versicherten Selbständigen gilt ein Mindesteinkommen für die Beitragsberechnung (§ 240 SGB V). Das Mindest-Einkommen beträgt 1/3 der BBG monatlich (ca. 1.937,50 €/Monat). Selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, wird der Beitrag auf Basis dieses Mindesteinkommens berechnet.
Zahlen Rentner ihren KV-Beitrag ebenfalls allein?
Pflichtversicherte Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) teilen den Beitrag je zur Hälfte mit der Rentenversicherung — sie sind keine Alleinzahler. § 250 SGB V erfasst nur Rentner, die freiwillig in der GKV versichert sind oder Rentner mit bestimmten Versorgungsbezügen (Betriebsrente etc.).
Kann man den KV-Beitrag als Alleinzahler steuerlich absetzen?
Ja. KV-Beiträge zur Basisabsicherung (Basisversicherungsschutz ohne Krankengeld) sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG vollständig absetzbar. Der Krankengeldanteil (0,6 %) ist nicht abzugsfähig. Selbständige können die Beiträge auch als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Pflichtversicherung durch die betriebliche Tätigkeit entsteht.