§§ 26–32 SGB IX

Medizinische Rehabilitation nach §§ 26–32 SGB IX hilft bei Erkrankung oder Behinderung. Zuzahlung: 10 €/Tag — maximal für 42 Tage (§ 40 SGB V). Kostenträger: KV, RV oder Berufsgenossenschaft. Berechnen Sie jetzt Ihre Reha-Kosten 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Medizinische Rehabilitation §§ 26–32 SGB IX — Leistungen und Kosten 2026

Das SGB IX schafft seit 2001 einen einheitlichen Rahmen für Rehabilitationsleistungen. §§ 26 bis 32 SGB IX regeln den Inhalt und die Anforderungen medizinischer Rehabilitation — unabhängig davon, welcher Kostenträger zuständig ist.

Inhalt medizinischer Rehabilitation (§ 26 SGB IX)

Medizinische Rehabilitation umfasst nach § 26 Abs. 2 SGB IX: ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel, Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie bei stationärer Behandlung auch Unterkunft und Verpflegung. § 26 Abs. 4 SGB IX schreibt den Vorrang ambulanter vor stationären Leistungen vor.

Zuzahlungsregeln

Bei medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 40 SGB V) fällt eine Zuzahlung von 10 € pro Behandlungstag an — bis zu maximal 42 Tagen pro Jahr. Wer im selben Kalenderjahr bereits die allgemeine Belastungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens) überschritten hat, ist befreit. Bei der Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft gibt es keine Zuzahlung.

Koordinierung der Träger

Ein zentrales Prinzip des SGB IX: Kein Versicherter darf wegen Trägerstreitigkeiten ohne Leistungen bleiben. Das "Reha-Gebot" (§ 9 SGB VI) und das "Reha-Management" sollen sicherstellen, dass die zuständigen Träger schnell zusammenarbeiten. Erste Anlaufstelle ist oft die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger.

Häufige Fragen zur medizinischen Rehabilitation §§ 26–32 SGB IX

Was umfasst die medizinische Rehabilitation nach §§ 26–32 SGB IX?

Die medizinische Rehabilitation umfasst nach § 26 SGB IX: ärztliche und therapeutische Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, medizinisch erforderliche Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Behandlung. Ziel ist die Beseitigung, Verminderung oder Verhütung einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei der stationären Reha?

Bei einer stationären medizinischen Rehabilitation in der Krankenversicherung beträgt die Zuzahlung 10 € pro Behandlungstag (§ 40 Abs. 5 SGB V). Die Zuzahlung wird maximal für 42 Tage pro Jahr erhoben. Wer bereits die Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 % des Jahreseinkommens) erreicht hat, ist von der Zuzahlung befreit.

Wer trägt die Kosten der medizinischen Reha?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Ursache der Erkrankung/Behinderung: Gesetzliche Krankenversicherung (§ 40 SGB V) bei allgemeinen Erkrankungen, Deutsche Rentenversicherung (§ 9 SGB VI) bei drohender Erwerbsminderung ("Reha vor Rente"), Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung (§ 26 SGB VII) bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Das Jobcenter/die BA trägt in bestimmten Fällen für Arbeitslose.

Was ist der Unterschied zwischen ambulanter und stationärer Reha?

§ 26 Abs. 4 SGB IX schreibt den Vorrang ambulanter Leistungen vor: Wenn Reha-Ziele auch ambulant erreichbar sind, muss kein stationärer Aufenthalt bewilligt werden. Stationäre Reha (Klinikaufenthalt, meist 3–4 Wochen) ist bei schwereren Erkrankungen oder wenn intensive medizinische Begleitung notwendig ist gerechtfertigt.

Wie oft darf man Reha in Anspruch nehmen?

§ 40 Abs. 3 SGB V sieht für Anschlussheilbehandlungen keine zeitliche Begrenzung vor. Für reguläre stationäre Reha gilt grundsätzlich ein Abstand von 4 Jahren zwischen zwei Leistungen, sofern nicht aus medizinischen Gründen eine frühere Durchführung erforderlich ist. Bei der Rentenversicherung gilt das Prinzip "Reha vor Rente" — Reha kann jederzeit beantragt werden.

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