Seit 2009 besteht Krankenversicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG). Prüfen Sie Ihren Status und berechnen Sie den PKV-Basistarif-Höchstbeitrag 2026 (≤ GKV-Höchstbeitrag ~494 €/Monat).
Rechtsgrundlage
- § 193 VVG — Pflicht zur Krankenversicherung (VVG) ↗
§ 193 Abs. 3 VVG: Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss eine Krankenversicherung halten
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 152 VAG — Basistarif der PKV (VAG) ↗
§ 152 VAG: Basistarif mit GKV-äquivalenten Leistungen, Höchstbeitrag ≤ GKV-Höchstbeitrag
Gültig ab: 1. 1. 2016
PKV-Pflicht 2026 — § 193 VVG: Versicherungspflicht, Basistarif, Konsequenzen
PKV-Pflicht nach § 193 VVG — Grundlagen 2026
§ 193 Abs. 3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verpflichtet seit dem 1. Januar 2009 jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zur Krankenversicherung. Die Versicherung muss mindestens ambulante und stationäre Heilbehandlung abdecken. Für GKV-Pflichtversicherte greift das SGB V — § 193 VVG gilt ergänzend für alle anderen Personengruppen.
Basistarif: GKV-äquivalenter Mindestschutz
Der PKV-Basistarif nach § 152 VAG bietet GKV-gleichwertige Leistungen zu einem Beitrag, der den GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigen darf. 2026 berechnet sich dieser Höchstbeitrag aus der BBG (5.812,50 €/Monat) × (14,6 % + ~2,5 % Zusatzbeitrag) ÷ 2 ≈ 494 €/Monat. Wer diesen Betrag nicht zahlen kann, hat Anspruch auf Halbierung des Beitrags.
Konsequenzen der Nicht-Versicherung
Nicht versicherte Personen können rückwirkend in der GKV eingeschrieben werden, verbunden mit rückwirkenden Beiträgen. Die GKV verlangt Beiträge für bis zu maximal 10 Jahre nach. In der PKV kann der Versicherungsvertrag nicht einseitig gekündigt werden — Versicherer müssen im Basistarif auch schlechte Risiken aufnehmen. Nicht versichert zu sein ist wirtschaftlich riskant.
Praxistipp: Wechsel in den Basistarif
Wer seinen PKV-Beitrag nicht mehr zahlen kann, sollte einen Wechsel in den Basistarif prüfen. Der Wechsel ist jederzeit möglich (§ 152 Abs. 1 VAG). Im Basistarif gibt es keine Gesundheitsprüfung, keinen Risikoaufschlag und keine Leistungsausschlüsse. Der Wechsel zurück in einen Normaltarif ist ebenfalls möglich, sobald sich die finanzielle Situation verbessert.
Häufige Fragen zur PKV-Pflicht
Was besagt § 193 VVG zur Krankenversicherungspflicht?
§ 193 Abs. 3 VVG schreibt vor, dass jede Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, eine Krankenversicherung abschließen und aufrechterhalten muss. Die Versicherung muss mindestens die Kosten stationärer und ambulanter Heilbehandlung abdecken. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2009 und ist unabhängig von GKV- oder PKV-Pflichtversicherung.
Was passiert, wenn man nicht krankenversichert ist?
Wer nicht krankenversichert ist, hat erhebliche Nachteile: GKV-Versicherte müssen rückwirkende Beiträge ab dem letzten Versicherungsende zahlen (bis zu 10 Jahre). PKV-Versicherte können in den Basistarif wechseln, der kein Leistungsrecht ausschließen darf. Außerdem kann § 193 VVG zu zivilrechtlichen Folgen führen, wenn Krankheitskosten nicht gedeckt werden.
Was ist der PKV-Basistarif?
Der Basistarif ist ein PKV-Tarif mit GKV-äquivalenten Leistungen. Jeder private Krankenversicherer muss ihn nach § 152 VAG anbieten. Er ist für alle Personen zugänglich, die nicht GKV-pflichtversichert sind. Der Beitrag darf den GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigen (§ 152 Abs. 3 VAG): 2026 ca. 494 €/Monat. Es darf keine Gesundheitsprüfung stattfinden.
Wann kann man in den Basistarif wechseln?
PKV-Versicherte haben das Recht, jederzeit in den Basistarif des eigenen Versicherers zu wechseln. Der Wechsel ist besonders sinnvoll, wenn der bisherige Tarif teurer ist als der Basistarif-Höchstbetrag (2026: ~494 €/Monat) — oder wenn die finanzielle Situation einen günstigen Tarif erfordert. Im Basistarif zahlen bedürftige Personen nur die Hälfte des Beitrags (Hilfsbedürftigkeitsklausel).
Wer muss in der GKV pflichtversichert sein?
Arbeitnehmer mit einem Jahresentgelt unter der JAEG (Versicherungspflichtgrenze: 77.400 €/Jahr in 2026) sind in der GKV pflichtversichert. Für sie gilt nicht § 193 VVG, sondern das SGB V. § 193 VVG greift nur für Personen, die nicht GKV-pflichtversichert sind — etwa Selbstständige, Beamte und Arbeitnehmer über der JAEG.
Gibt es Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach § 193 VVG?
Personen, die bereits GKV-pflichtversichert oder GKV-freiwillig versichert sind, brauchen keine separate PKV nach § 193 VVG. Beamte sind durch die Beihilfe ihres Dienstherrn und eine ergänzende PKV ausreichend abgesichert. Auslandsaufenthalte können zu vorübergehenden Ausnahmen führen, sofern eine adäquate ausländische KV besteht.