Wie viel Zuzahlung müssen Sie für Ihr Medikament leisten? 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € — nach § 61 SGB V.
Rechtsgrundlage
- § 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ↗
Zuzahlungsregelungen — 10% des Abgabepreises, min 5€, max 10€ je Arzneimittel
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ↗
Belastungsgrenze — 2% des Bruttoeinkommens (1% für chronisch Kranke).
Gültig ab: 1. 1. 2026
Zuzahlung Medikamente 2026 — § 61 SGB V, Belastungsgrenze § 62
Zuzahlung zu Arzneimitteln nach § 61 SGB V
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen bei der Abgabe von Arzneimitteln eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Nach § 61 SGB V beträgt diese Zuzahlung 10 % des Abgabepreises — begrenzt durch eine Mindest- und Höchstgrenze von 5 € bzw. 10 € je Arzneimittel.
Berechnung der Zuzahlung
Die Zuzahlung wird auf Basis des Abgabepreises berechnet, den die Krankenkasse erstattet bekommt — nicht auf Basis des Verkaufspreises in der Apotheke. Der Apotheker muss den Abgabepreis ausweisen. Bei einem Medikament mit einem Abgabepreis von z.B. 80 € beträgt die Zuzahlung 8 € (10 %). Liegt der Abgabepreis bei z.B. 20 €, sind 10 % = 2 €, was unter der Mindestgrenze von 5 € liegt — in diesem Fall greift der Mindestbetrag von 5 €.
Belastungsgrenze nach § 62 SGB V
Um Versicherte mit häufigen Medikamentenkäufen zu schützen, gibt es die Belastungsgrenze: Maximal 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens müssen als Zuzahlungen aufgewendet werden. Chronisch Kranke zahlen nur maximal 1 % — vorausgesetzt, sie erfüllen die Voraussetzungen (dauerhafte Erkrankung, regelmäßiger Medikamentenbedarf). Wer die Grenze überschreitet, kann sich den übersteigenden Betrag von der Krankenkasse erstatten lassen.
Häufige Fragen zur Zuzahlung
Wie hoch ist die Zuzahlung für Medikamente nach § 61 SGB V?
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises — mindestens 5 € und höchstens 10 € je Arzneimittel. Der niedrigere oder höhere Grenzwert wird nur angewendet, wenn der 10%-Wert außerhalb dieser Grenzen liegt.
Gibt es eine Mindest- und Höchstgrenze bei der Zuzahlung?
Ja — die Mindestzuzahlung beträgt 5 €, die Höchstzuzahlung 10 € je Arzneimittel. Wenn der berechnete 10%-Wert unter 5 € liegt, greift der Mindestbetrag von 5 €. Liegt er über 10 €, wird der Höchstbetrag von 10 € genommen.
Wann ist die Zuzahlung für Medikamente begrenzt?
Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt die jährliche Zuzahlungspflicht: 2 % des Bruttoeinkommens für regulär Versicherte, 1 % für chronisch Kranke. Wer diese Grenze überschreitet, kann sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen oder sich die Differenz erstatten lassen.
Welche Medikamente sind von der Zuzahlung befreit?
Bestimmte Arzneimittel sind nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung von der Zuzahlung befreit — insbesondere für Schwangere, Kinder und Jugendliche sowie bei bestimmten preisgünstigen Medikamenten. Der Apotheker kann hierüber informieren.
Was bedeutet die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V in der Praxis?
Wer z.B. 60.000 € brutto im Jahr verdient, zahlt maximal 1.200 € Zuzahlungen (2%). Alle Zuzahlungen darüber hinaus werden entweder befreit oder erstattet. Chronisch Kranke zahlen nur 1% = 600 € maximal.