§ 556d BGB

Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB schränkt die Mieterhöhungen bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten ein. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 %...

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Mietpreisbremse nach § 556d BGB — zulässige Miethöhe

Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB schränkt die Mieterhöhungen bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten ein. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch den qualifizierten oder einfachen Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde ermittelt (§ 558c BGB). Qualifizierte Mietspiegel werden von Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern erstellt und gelten als verlässliche Referenz. Die Mietpreisbremse gilt seit Mietrechtsreform 2015 und wurde mehrfach verlängert.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse gelten für Neubauwohnungen (Erstbezug nach 1. Oktober 2014), vollständig modernisierte Wohnungen und Wohnungen, bei denen die Vormiete bereits über der zulässigen Grenze lag. Bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse kann der Mieter die Miete auf das zulässige Maß reduzieren, muss aber vorher eine Rüge erteilen.

Häufige Fragen — Mietpreisbremse Mietspiegel Rechner 2026

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB begrenzt die Miete bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt nicht bundesweit, sondern nur in durch Landesrecht ausgewiesenen Gebieten.

Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die in der Gemeinde übliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Sie wird durch den Mietspiegel der Gemeinde dokumentiert (§ 558c BGB).

Für welche Wohnungen gilt die Mietpreisbremse?

Sie gilt für Wohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (nach Landesverordnung). Ausgenommen sind: Neubauten, erstmals nach 1.10.2014 vermietet; vollständig modernisierte Wohnungen; Wohnungen mit Vormiete über der Grenze.

Wie kann ich meine Rechte bei Mietpreisbremse durchsetzen?

Sie müssen zunächst eine schriftliche Rüge an den Vermieter richten (§ 556g BGB). Erst nach der Rüge können Sie die Miete auf das zulässige Maß reduzieren. Zu viel gezahlte Miete seit der Rüge kann zurückgefordert werden.

Gibt es die Mietpreisbremse in ganz Deutschland?

Nein, die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten, die durch Landesregierungen per Rechtsverordnung als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen wurden. Aktuell gilt sie in vielen großen Städten wie Berlin, München, Hamburg und Frankfurt.

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