Muss ich der Mieterhöhung zustimmen? Unser Rechner prüft die Zulässigkeit nach § 558b BGB— Kappungsgrenze und Vergleichsmiete auf einen Blick.
Rechtsgrundlage
- § 558b BGB — Zustimmung zur Mieterhöhung (BGB) ↗
§ 558b Abs. 1 BGB: Zustimmungspflicht bei zulässiger Erhöhung; Abs. 2: Klage nach 2 Monaten Frist möglich
Gültig ab: 1. 9. 2001
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (BGB) ↗
§ 558 Abs. 3 BGB: Kappungsgrenze 20 % normal, 15 % angespannter Wohnungsmarkt in 3 Jahren
Gültig ab: 1. 9. 2001
Mieterhöhung Zustimmung 2026 — § 558b BGB: Kappungsgrenze und Vergleichsmiete
§ 558b BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 2026
§ 558b BGB regelt den Anspruch des Mieters auf Zustimmung zu einer zulässigen Mieterhöhung. Eine Mieterhöhung ist zulässig, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und die Kappungsgrenzeeinhält — 20 % innerhalb von 3 Jahren bei normalem Wohnungsmarkt, 15 % bei angespanntem Markt.
Zustimmungsfrist und Klage
Der Mieter hat 2 Monate Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen oder sie abzulehnen. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten Zustimmungsklage erheben. Die neue Miete gilt rückwirkend ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens.
Angespannter Wohnungsmarkt
In Gemeinden mit nachgewiesenem Wohnungsmangel können die Landesregierungen nach § 558 Abs. 3 S. 2 BGB die Kappungsgrenze auf 15 %absenken. Dies ist in vielen Großstädten und Ballungsräumen der Fall. Mieter in diesen Gebieten sind besser vor schnellen Mieterhöhungen geschützt.
Formelle Anforderungen an das Erhöhungsverlangen
Das Mieterhöhungsverlangen muss nach § 558a BGB schriftlich erfolgen und die Vergleichsmiete durch Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen begründen. Formelle Fehler führen zur Unwirksamkeit des Verlangens.
Häufige Fragen zur Mieterhöhung nach § 558b BGB
Wann ist der Mieter zur Zustimmung einer Mieterhöhung verpflichtet?
§ 558b Abs. 1 BGB verpflichtet den Mieter zur Zustimmung, wenn die Mieterhöhung die zulässigen Grenzen nicht überschreitet: Die Miete darf nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen, und die Kappungsgrenze (20 % / 15 % in 3 Jahren) darf nicht verletzt werden. Außerdem muss der Vermieter eine Wartefrist von 15 Monaten seit der letzten Erhöhung einhalten (§ 558 Abs. 1 BGB).
Wie lange hat der Mieter Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen?
Nach § 558b Abs. 2 S. 1 BGB muss der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zustimmen. Verweigert er die Zustimmung, kann der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten Zustimmungsklage erheben (§ 558b Abs. 2 S. 2 BGB). Die neue Miete gilt ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens.
Was ist die Kappungsgrenze und wie wirkt sie?
Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB begrenzt die Mieterhöhung auf maximal 20 % (oder 15 % in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt) innerhalb von 3 Jahren. Hierbei ist der Ausgangspunkt die Miete, die 3 Jahre vor der aktuellen Erhöhung galt. Die Kappungsgrenze ist unabhängig von der Vergleichsmiete — die niedrigere der beiden Grenzen gilt.
Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach § 558a BGB nachgewiesen durch: qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einfachen Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten eines Sachverständigen oder 3 Vergleichswohnungen. Der qualifizierte Mietspiegel genießt gesetzliche Vermutungswirkung (§ 558d Abs. 3 BGB).
Kann der Vermieter die Mieterhöhung auch ohne Mietspiegel durchsetzen?
Ja. Der Vermieter kann die ortsübliche Vergleichsmiete auch durch ein Sachverständigengutachten oder 3 Vergleichswohnungen nachweisen (§ 558a Abs. 2 BGB). Ohne einen dieser Nachweise ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam. Bei Widerspruch des Mieters trägt der Vermieter die Beweislast im Klageverfahren.