Berechnen Sie Ihren steuerfreien Altersvorsorge-Beitrag 2026 nach § 82 EStG. Steuerfreiheit bis 8.112 €/Jahr (8 % BBG RV) und SV-Freiheit bis 4.056 €/Jahr.
Rechtsgrundlage
- § 82 EStG — Altersvorsorgebeiträge (EStG) ↗
Definition förderfähiger Altersvorsorgebeiträge (Riester, bAV)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 3 Nr. 63 EStG — Steuerfreiheit bAV-Beiträge (EStG) ↗
Steuerfreiheit bis 8 % der BBG RV West (2026: 8.112 €/Jahr)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Altersvorsorge-Beiträge steuerlich optimieren — § 82 EStG 2026
§ 82 EStG — Altersvorsorgebeiträge 2026
§ 82 EStG definiert die für die staatliche Förderung anerkannten Altersvorsorgebeiträge. Dazu zählen Eigenbeiträge zur Riester-Rente, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) per Entgeltumwandlung sowie staatliche Zulagen. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist das Zusammenwirken mit § 3 Nr. 63 EStG.
Steuerfreiheit bis 8 % BBG RV (§ 3 Nr. 63 EStG)
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse) sind 2026 bis zu 8 % der BBG RV West steuerfrei. Bei einer BBG RV von 101.400 €/Jahr ergibt sich eine Steuerfreigrenze von 8.112 €/Jahr. Davon sind die ersten 4 % (4.056 €) auch sozialversicherungsfrei.
Pflichtarbeitgeberzuschuss seit 2022
Arbeitgeber sind seit Januar 2022 verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einenPflichtarbeitgeberbeitrag von 15 % des umgewandelten Betrags zu leisten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Dieser Zuschuss ist ebenfalls steuerfrei und erhöht den effektiven Beitrag zur bAV.
Kombination Riester + bAV
Die Kombination von Riester-Rente (mit Grundzulage 175 €/Jahr + Kinderzulagen) und bAV-Entgeltumwandlung (steuerfrei bis 8.112 €/Jahr) kann die Altersvorsorge erheblich fördern. Rechenbeispiel: Bei 3.600 € Eigenbeitrag + 900 € Arbeitgeberzuschuss + 175 € Riester-Zulage = 4.675 € Gesamtbeitrag, vollständig steuerfrei (unter der 8.112 €-Grenze).
Nachgelagerte Besteuerung
Die Steuervorteile in der Ansparphase werden durch die nachgelagerte Besteuerungin der Rentenphase ausgeglichen. Betriebsrenten sind als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) oder als Arbeitslohn (§ 19 EStG) voll steuerpflichtig. Da das Renteneinkommen häufig niedriger ist als das Erwerbseinkommen, ergibt sich in der Gesamtbetrachtung oft ein Steuervorteil.
Häufige Fragen zur bAV-Steuerfreiheit
Wie hoch ist die steuerfreie Grenze für bAV-Beiträge 2026?
Im Jahr 2026 sind Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung über Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG RV) steuerfrei. Die BBG RV beträgt 2026 bundeseinheitlich 101.400 €/Jahr, somit ergibt sich eine steuerfreie Grenze von 8.112 €/Jahr (§ 3 Nr. 63 EStG).
Was regelt § 82 EStG bei der Altersvorsorge?
§ 82 EStG definiert die förderfähigen Altersvorsorgebeiträge für die Riester-Förderung (§§ 10a, 79 ff. EStG) und die betriebliche Altersversorgung. Er legt fest, welche Beitragsarten als geförderte Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt werden — einschließlich Eigenbeiträge, Arbeitgeberbeiträge und staatliche Zulagen.
Sind bAV-Beiträge auch sozialversicherungsfrei?
Ja, bAV-Beiträge über Entgeltumwandlung sind bis zu 4 % der BBG RV sozialversicherungsfrei (2026: 4.056 €/Jahr). Der Teil zwischen 4 % und 8 % ist zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Die SV-Freiheit gilt für alle Sozialversicherungszweige (KV, RV, ALV, PV).
Wie funktioniert die Riester-Förderung nach § 82 EStG?
Die Riester-Förderung besteht aus staatlichen Zulagen (Grundzulage 175 €/Jahr, Kinderzulage 185 €/Kind vor 2008 oder 300 €/Kind ab 2008) und einem möglichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des Vorjahres-Bruttoeinkommens abzüglich der Zulagen, mindestens jedoch 60 €/Jahr.
Was gilt für den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung?
Seit 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Betrags zu leisten, soweit er durch die SV-Freiheit Ersparnisse erzielt (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Dieser Pflichtarbeitgeberbeitrag ist ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.
Wie werden bAV-Leistungen in der Auszahlungsphase besteuert?
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind in der Auszahlungsphase voll einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung, §§ 19, 22 EStG). Wer in der Ansparphase Steuervorteile nutzt, zahlt im Rentenalter Einkommensteuer auf die Betriebsrente — häufig zu niedrigerem Steuersatz als im Erwerbsleben.