Berechnen Sie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern bei Auslandseinsätzen in Deutschland gemäß § 3 der Auslands-SV-Erstattungsverordnung (AVAVGDV22).
Rechtsgrundlage
- § 3 Auslands-SV-Erstattungsverordnung (AVAVGDV22) ↗
Erstattung von SV-Beiträgen für Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern
Gültig ab: 1. 1. 1986
- § 6 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ↗
Befreiung von der Versicherungspflicht — Grundlage für Erstattungsansprüche
Gültig ab: 1. 1. 1977
Auslandsdienstleistungsnachweis und SV-Erstattung für Fachkräfte 2026
Die Erstattungsregelung nach § 3 AVAVGDV22 schützt Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern, die vorübergehend in Deutschland tätig sind, vor einer doppelten Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge. Die Verordnung stellt sicher, dass diese Personen die in Deutschland gezahlten Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung erstattet bekommen können.
Hintergrund der Regelung
Deutschland unterhält mit vielen Entwicklungsländern Programme zur Förderung der beruflichen Qualifikation. Im Rahmen dieser Programme kommen Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern zu Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Deutschland. Während ihres Aufenthalts können sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wobei die AVAVGDV22 eine Erstattung der Beiträge bei Rückkehr ins Heimatland ermöglicht.
Berechnung der Erstattung
Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den tatsächlich gezahlten Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Erstattung = Bruttogehalt × Einsatzdauer (Monate) × SV-Beitragssatz / 100
Der SV-Gesamtbeitragssatz des Arbeitnehmeranteils beträgt 2026 ca. 20,325 % und setzt sich zusammen aus Krankenversicherung (ca. 9,0 %), Pflegeversicherung (ca. 1,8 %), Rentenversicherung (9,3 %) und Arbeitslosenversicherung (1,3 %).
Voraussetzungen und Verfahren
Für die Erstattung sind verschiedene Nachweise zu erbringen: der Nachweis des Auslandseinsatzes, Belege über gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und der Nachweis der Herkunft aus einem Entwicklungsland. Das Erstattungsverfahren wird durch die zuständige Behörde abgewickelt.
Verhältnis zu § 6 SGB IV
§ 6 SGB IV ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Die AVAVGDV22 ergänzt dies für Fälle, in denen eine Befreiung nicht möglich war und Beiträge bereits gezahlt wurden. Beide Regelungen dienen dem übergeordneten Ziel, Doppelbelastungen ausländischer Fachkräfte zu vermeiden.
Häufige Fragen zur Auslands-SV-Erstattung
Wer hat Anspruch auf die SV-Erstattung nach AVAVGDV22?
Die Erstattungsregelung nach § 3 AVAVGDV22 gilt für Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern, die im Rahmen von Auslandseinsätzen vorübergehend in Deutschland tätig sind. Sie schützt diese Personen vor Doppelbelastungen durch Sozialversicherungsbeiträge im Heimat- und Gastland.
Wie wird die Erstattungshöhe berechnet?
Die Erstattung entspricht dem Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge während des Auslandseinsatzes. Berechnung: Erstattung = Gesamtbrutto × SV-Beitragssatz / 100. Das Gesamtbrutto = monatliches Bruttogehalt × Einsatzdauer in Monaten.
Wie hoch ist der SV-Beitragssatz 2026?
Der Gesamtbeitragssatz des Arbeitnehmeranteils beträgt 2026 ca. 20,325 %: Krankenversicherung ~9,0 % (inkl. Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung ~1,8 %, Rentenversicherung 9,3 % und Arbeitslosenversicherung 1,3 %. Der genaue Satz kann je nach Krankenkasse und individuellen Faktoren leicht variieren.
Welche Dokumente sind für die Erstattung erforderlich?
Für die Erstattung sind in der Regel nachzuweisen: Nachweis des Auslandseinsatzes (Vertrag, Einsatzdokumente), Belege über gezahlte SV-Beiträge, Nachweis der Herkunft aus einem Entwicklungsland sowie die Dauer des Einsatzes in Deutschland.
Was ist der Unterschied zur allgemeinen SV-Befreiung nach § 6 SGB IV?
§ 6 SGB IV ermöglicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht für bestimmte Personengruppen. Die AVAVGDV22 ergänzt dies durch eine Erstattungsregelung für bereits gezahlte Beiträge. Beide Normen dienen dem Schutz ausländischer Fachkräfte vor Doppelbelastungen.