Berechnen Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitnehmer für 2026 — KV, PV, RV und AV nach den Berechnungsgrundsätzen (§ 1) und dem Berechnungsvorgang (§ 2) der BEITRVV mit korrekten Cent-Rundungsregeln.
Sozialversicherungsbeitrag AN — BEITRVV Rundungsregeln 2026
KV, PV, RV und AV nach § 1 und § 2 BEITRVV — Arbeitnehmeranteil mit Cent-Rundung
Rechtsgrundlage
- § 1 BEITRVV — Beitragsverfahrensverordnung (BEITRVV) ↗
Berechnungsgrundsätze des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2 BEITRVV — Beitragsverfahrensverordnung (BEITRVV) ↗
Berechnungsvorgang und Cent-Rundungsregeln je Beitragsart
Gültig ab: 1. 1. 2026
BEITRVV — Berechnungsverfahren Sozialversicherungsbeiträge 2026
Was ist die BEITRVV?
Die Beitragsverfahrensverordnung (BEITRVV) regelt, wie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für versicherungspflichtige Arbeitnehmer berechnet wird. Die Verordnung ergänzt das SGB IV und legt verbindlich fest, in welcher Reihenfolge KV-, PV-, RV- und AV-Beiträge zu ermitteln und auf den Cent zu runden sind. Ohne diese einheitlichen Rechenregeln könnten Rundungsunterschiede zu Differenzen zwischen Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Trägerseite führen.
§ 1 BEITRVV — Berechnungsgrundsätze
§ 1 BEITRVV bestimmt, dass jede Beitragsart einzeln aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet wird. Dabei sind die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) zu beachten: Für KV und PV gilt 2026 eine BBG von 5.512,50 €/Monat (66.150 €/Jahr), für RV und AV von 8.050 €/Monat (96.600 €/Jahr). Entgelt über diesen Grenzen bleibt beitragsfrei. Die frühere Ost-West-Differenzierung entfiel mit Wirkung ab 2025.
§ 2 BEITRVV — Cent-Rundungsregeln
§ 2 BEITRVV schreibt vor, dass jeder Einzelbeitrag (KV, PV, RV, AV) separat auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet wird. Das bedeutet: zunächst wird das Produkt aus Bemessungsgrundlage und Beitragssatz berechnet, dann gerundet. Die Summe der gerundeten Einzelbeiträge ergibt den Gesamt-AN-Beitrag. Diese Methode entspricht dem VerfahrenRunde erst, addiere dann — im Unterschied zum VerfahrenAddiere erst, runde dann.
2026 SV-Beitragssätze im Überblick
Für das Jahr 2026 gelten folgende Beitragssätze: KV 14,6 % allgemeiner Beitragssatz zuzüglich 2,5 % Zusatzbeitrag (AN/AG je 8,55 %); PV 3,4 % (mit Kindern, AN/AG je 1,7 %) bzw. 4,0 % für Kinderlose ab 23 Jahren (AN 2,3 %, AG 1,7 %);RV 18,6 % (AN/AG je 9,3 %); AV 2,6 % (AN/AG je 1,3 %). Dieser Rechner berechnet den AN-Anteil mit Kindern — für den Kinderlosen-Zuschlag nutzen Sie den vollständigen SV-Gesamt-Rechner.
Praktisches Beispiel
Bei einem Bruttogehalt von 3.500 € im Monat ergibt sich: KV-AN = 3.500 × 8,55 % =299,25 €; PV-AN = 3.500 × 1,7 % = 59,50 €; RV-AN = 3.500 × 9,3 % = 325,50 €; AV-AN = 3.500 × 1,3 % =45,50 €. Gesamt AN = 729,75 €/Monat. Der Arbeitgeber trägt in etwa den gleichen Betrag, sodass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag rund 1.460 € beträgt.
Häufige Fragen zur BEITRVV
Was regelt die BEITRVV?
Die Beitragsverfahrensverordnung (BEITRVV) legt in § 1 die Grundsätze der Beitragsberechnung und in § 2 den genauen Berechnungsvorgang für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag fest. Sie gilt für alle versicherungspflichtigen Beschäftigten und bestimmt, wie KV-, PV-, RV- und AV-Beiträge monatlich zu berechnen und auf Cent zu runden sind.
Wie funktionieren die Cent-Rundungsregeln nach § 2 BEITRVV?
Nach § 2 BEITRVV wird jede Beitragskomponente (KV, PV, RV, AV) separat berechnet und kaufmännisch auf Cent gerundet (Math.round auf 2 Dezimalstellen). Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile werden jeweils gesondert gerundet. Dadurch können kleine Rundungsdifferenzen zwischen AN- und AG-Anteil entstehen.
Was sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?
Für 2026 gelten folgende monatliche Beitragsbemessungsgrenzen: KV und PV: 5.512,50 € (66.150 €/Jahr); RV und AV: 8.050 € (96.600 €/Jahr). Seit 2025 gilt eine einheitliche BBG für Ost und West. Einkommen über diesen Grenzen wird für die Beitragsberechnung gekappt.
Wie hoch sind die SV-Beitragssätze 2026?
KV: 14,6 % allgemeiner Beitragssatz + 2,5 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag (AN/AG je 8,55 %); PV: 3,4 % gesamt (mit Kindern, AN/AG je 1,7 %); kinderlose AN ≥ 23 Jahre: 4,0 % gesamt (AN 2,3 %, AG 1,7 %); RV: 18,6 % (AN/AG je 9,3 %); AV: 2,6 % (AN/AG je 1,3 %).
Warum unterscheiden sich West- und Ost-Beiträge nicht mehr?
Ab 2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für Renten- und Arbeitslosenversicherung in Ost und West angeglichen. Seitdem gilt bundesweit eine einheitliche BBG für RV/AV von 8.050 €/Monat (2026). Die getrennte Ost-West-Berechnung ist damit hinfällig geworden.
Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge?
Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag schuldet der Arbeitgeber dem Sozialversicherungsträger (§ 28d SGB IV). Der AN-Anteil wird vom Bruttogehalt einbehalten und zusammen mit dem AG-Anteil abgeführt. Selbstständige, Minijobber und bestimmte Beamte unterliegen anderen Regelungen.