§ 149 VAG 2016

Berechnen Sie Ihren monatlichen PKV-Prämienzuschlag für die Alterungsrückstellung gemäß § 149 VAG (10% des monatlichen Bruttobeitrags) und ermitteln Sie, wie viel Rückstellung Sie voraussichtlich bis Alter 60 angespart haben werden.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

PKV Alterungsrückstellung: Prämienzuschlag nach § 149 VAG

In der privaten Krankenversicherung (PKV) steigen die Beiträge mit dem Alter, weil ältere Versicherte im Durchschnitt mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen. Um diesen Anstieg abzudämpfen, schreibt § 149 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) vor, dass PKV-Gesellschaften eine individuelle Alterungsrückstellung für jeden Versicherten ansparen.

Der 10%-Prämienzuschlag

Versicherte im Alter zwischen 21 und 60 Jahren zahlen einen Prämienzuschlag von 10% auf ihre jährliche gezillmerte Bruttoprämie. Dieser Zuschlag fließt direkt in die Alterungsrückstellung und wird vom Versicherungsunternehmen treuhänderisch verwaltet. Die Rückstellung gehört individuell dem Versicherten — sie kann nicht für andere Versicherte verwendet werden.

Verzinsung der Rückstellung

Die angesammelte Rückstellung wird mit dem im Versicherungsvertrag garantierten Rechnungszins verzinst. Für ältere Verträge (vor 2000) gilt oft noch ein Zins von 3,5%; für neuere Verträge liegt der Garantiezins deutlich niedriger. Zusätzlich erhalten Versicherte eine Überschussbeteiligung, wenn die PKV-Gesellschaft mehr als den Rechnungszins erwirtschaftet.

Nutzung der Rückstellung ab Alter 60

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres darf die Alterungsrückstellung zur Dämpfung der steigenden PKV-Beiträge eingesetzt werden. Gemäß § 150 Abs. 3 VAG wird ein Teil der Rückstellung monatlich zur Beitragssenkung genutzt. In der Praxis führt dies dazu, dass Versicherte im Alter trotz höherer Gesundheitskosten moderate Beiträge zahlen.

Portabilität beim Versicherungswechsel

Seit der PKV-Reform 2009 können Versicherte beim Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen einen sogenannten Übertragungswert mitnehmen. Dieser entspricht der Alterungsrückstellung nach dem Standardtarif-Äquivalent — nicht notwendigerweise der vollen angesammelten Rückstellung. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich nicht mehr möglich (Ausnahmen bei Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze durch Einkommensrückgang).

Bedeutung für die Altersvorsorgeplanung

Die Alterungsrückstellung ist ein wichtiger Bestandteil der privaten Altersvorsorgeplanung für PKV-Versicherte. Eine frühzeitige und konsequente Ansparung reduziert die Beitragsbelastung im Alter erheblich. Wer mit 30 Jahren beginnt, spart bis Alter 60 einen deutlich höheren Kapitalstock an als jemand, der erst mit 50 beginnt — der Zinseszinseffekt wirkt langfristig stark zugunsten frühzeitiger Ansparung.

Häufige Fragen zur PKV Alterungsrückstellung

Was ist die Alterungsrückstellung in der PKV?

Die Alterungsrückstellung ist eine individuelle Rücklage, die PKV-Versicherte ansparen, um im Alter die steigenden Gesundheitskosten auffangen zu können. Da ältere Menschen mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, steigen die Beiträge in der PKV mit zunehmendem Alter. Die Alterungsrückstellung dämpft diesen Anstieg, indem sie frühzeitig Kapital angespart wird.

Wie hoch ist der Prämienzuschlag für die Alterungsrückstellung?

Gemäß § 149 VAG beträgt der Prämienzuschlag 10% der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie. Der Zuschlag wird von PKV-Versicherten im Alter von 21 bis 60 Jahren erhoben. Er wird von der PKV-Gesellschaft treuhänderisch verwaltet und mit einem gesetzlich festgelegten Mindestrechnungszins verzinst.

Wann wird die Alterungsrückstellung zur Beitragssenkung genutzt?

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres setzt die PKV-Gesellschaft die angesammelte Alterungsrückstellung ein, um den altersbedingt steigenden Beitrag zu dämpfen. Gemäß § 150 Abs. 3 VAG kann die Rückstellung ab 65 Jahren monatlich zur Beitragssenkung verwendet werden. Die genaue Verwendung regelt der Versicherungsvertrag.

Was passiert mit der Alterungsrückstellung beim Versicherungswechsel?

Seit der PKV-Reform 2009 haben Versicherte das Recht, bei einem Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen den Standardtarif-Übertragungswert mitzunehmen. Der Übertragungswert entspricht der Alterungsrückstellung nach einheitlichen Grundsätzen — nicht der vollen individuell angesammelten Rückstellung. Beim Wechsel in die GKV verfällt die Rückstellung.

Wie wird die Alterungsrückstellung verzinst?

Die Alterungsrückstellung wird mit dem im Versicherungsvertrag garantierten Rechnungszins verzinst. Historisch lag dieser bei 3,5%, wurde aber für Neuverträge seit 2000 schrittweise auf 2,75% (ab 2000), 2,25% (ab 2004) und 1,25% (ab 2015) gesenkt. Zuzüglich können Überschussbeteiligungen gewährt werden.

Gilt der Prämienzuschlag auch für Beihilfeberechtigte?

Ja, auch beihilfeberechtigte Versicherte (z.B. Beamte) zahlen den Prämienzuschlag auf den von ihnen versicherten Anteil. Da sie typischerweise nur 30–50% ihres Gesundheitsrisikos privat versichern, ist die absolute Zuschlagshöhe entsprechend niedriger als bei nicht-beihilfeberechtigten Vollversicherten.

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