§ 25 PStTG (DAC7)

Ermitteln Sie die maximalen Bußgelder bei PStTG-Verstößen gemäß § 25 Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Das PStTG setzt die EU-Richtlinie DAC7 um und verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung von Anbieterdaten an das Bundeszentralamt für Steuern.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

PStTG und DAC7: Meldepflichten für digitale Plattformen

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie DAC7 (Directive on Administrative Cooperation 7) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, Daten über die Einkünfte ihrer Anbieter zu sammeln, zu validieren und jährlich dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Plattformbetreiber, die Anbieter bei folgenden relevanten Tätigkeiten unterstützen: Vermietung von unbeweglichem Vermögen (Airbnb, Booking.com), persönliche Dienstleistungen (Lieferando, Upwork), Verkauf von Waren (eBay, Etsy) sowie Vermietung von Transportmitteln. Kleine Plattformen mit unter 25 aktiven Anbietern und weniger als 50.000 € Jahresumsatz aus relevanten Tätigkeiten können von der Meldepflicht ausgenommen sein.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Für jeden meldepflichtigen Anbieter müssen Plattformbetreiber folgende Daten sammeln und melden: Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum (bei natürlichen Personen), erzielte Vergütungen nach Quartal aufgeschlüsselt, erhobene Gebühren und Steuern. Die Daten müssen validiert werden — falsche oder unvollständige Daten können zu Bußgeldern führen.

Bußgeldrahmen nach § 25 PStTG

§ 25 PStTG sieht gestaffelte Bußgelder vor: Verstöße gegen die Registrierungspflicht (§ 4) und die Mitteilungspflicht (§ 22) werden mit bis zu 50.000 € geahndet. Verstöße gegen die Meldepflicht (§§ 13–15) mit bis zu 30.000 € je Verstoß — bei vielen Anbietern können sich die Gesamtbußgelder erheblich summieren. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht (§ 24) sind mit bis zu 5.000 € sanktioniert.

Praktische Compliance-Empfehlungen

Plattformbetreiber sollten frühzeitig technische Systeme zur Datenerhebung und -validierung einrichten. Die Meldepflicht gilt bereits für das Steuerjahr 2023 — säumige Plattformen riskieren rückwirkende Bußgelder. Besonders wichtig: Die Qualität der gemeldeten Daten. Fehlerhafte oder unplausible Steueridentifikationsnummern gelten als Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Regelmäßige interne Audits der Meldedaten sind daher dringend empfohlen.

Häufige Fragen zum PStTG und DAC7

Was ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)?

Das PStTG (Plattformen-Steuertransparenzgesetz) setzt die EU-Richtlinie DAC7 in deutsches Recht um. Es verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen (z.B. Airbnb, Etsy, eBay, Lieferdienste), Daten über die Einkünfte ihrer Anbieter/Verkäufer zu sammeln und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich zu melden. Das Ziel ist die Aufdeckung von Steuerhinterziehung in der Gig-Economy.

Welche Plattformen müssen nach PStTG melden?

Meldepflichtig sind digitale Plattformen, die Anbieter bei der Durchführung relevanter Tätigkeiten unterstützen: Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen (Handwerker, Lieferfahrer), Verkauf von Waren und Vermietung von Fahrzeugen. Nicht meldepflichtig sind reine Zahlungsdienste, Kleinplattformen mit weniger als 25 Anbietern und weniger als 50.000 € Jahresumsatz sowie staatliche Einheiten.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht?

Verstöße gegen die Registrierungspflicht (§ 4 PStTG) können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden. Die Registrierung muss vor Beginn der Tätigkeit als meldepflichtige Plattform beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Vorsätzliche Verstöße werden in der Regel mit dem oberen Rahmen des Bußgeldrahmens geahndet.

Was gilt bei Verstößen gegen die Meldepflicht?

Verstöße gegen die Meldepflicht (§§ 13–15 PStTG) können mit bis zu 30.000 € je Verstoß geahndet werden. Da das Bußgeld je nicht-gemeldeten Anbieter anfallen kann, summieren sich die Bußgelder bei vielen betroffenen Anbietern erheblich. Plattformen mit tausenden Anbietern müssen daher besonders sorgfältig melden.

Welche Fristen gelten für die PStTG-Meldungen?

Die erste Meldung für das Kalenderjahr 2023 war bis zum 31. Januar 2024 beim BZSt einzureichen. Für Folgejahre gilt jeweils der 31. Januar des Folgejahres als Meldefrist. Plattformen müssen außerdem die Anbieterdaten bis zum 31. Januar des Folgejahres an die jeweiligen Anbieter übermitteln (Mitteilungspflicht gemäß § 22 PStTG).

Gilt das PStTG auch für ausländische Plattformen?

Ja — das PStTG gilt auch für im Ausland ansässige Plattformen, wenn sie in Deutschland tätige Anbieter auf ihrer Plattform haben. EU-ansässige Plattformen melden nur einmal in einem EU-Mitgliedstaat (Prinzip der Single-Point-Registration). Nicht-EU-Plattformen, die relevante Aktivitäten in Deutschland haben, müssen sich in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) registrieren.

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