§§ 4, 6 PPUGV 2021

Prüfen Sie die Compliance Ihres Krankenhauses mit den gesetzlichen Pflegepersonaluntergrenzen gemäß §§ 4, 6 PPUGV 2021. Geben Sie Bereich, Schicht, Patientenzahl und Pflegefachkraftanzahl ein — der Rechner ermittelt sofort, ob die Untergrenze eingehalten wird und wie viele Kräfte mindestens benötigt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhäusern: Rechtslage und Compliance 2026

Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PPUGV) legt bundesweit verbindliche Mindestquotienten für Pflegefachkräfte in pflegesensitiven Krankenhausbereichen fest. Ziel ist die Sicherung der Patientensicherheit und Pflegequalität: Zu wenig Pflegepersonal führt nachweislich zu mehr Komplikationen, höherer Mortalität und schlechterer Patientenversorgung.

Pflegesensitive Bereiche und Grenzwerte

Die PPUGV unterscheidet vier pflegesensitive Bereiche mit jeweils unterschiedlichen Grenzwerten für Tag- und Nachtschicht:

  • Intensivpflege: max. 2,5 Patienten/Pflegefachkraft (Tag), 3,5 (Nacht)
  • Intermediate Care: max. 5,0 (Tag), 8,0 (Nacht)
  • Allgemeinpflege: max. 10,0 (Tag), 20,0 (Nacht)
  • Geriatrie: max. 10,0 (Tag), 20,0 (Nacht)

Wer zählt als Pflegefachkraft?

Nur examinierte Pflegefachkräfte mit dreijähriger Berufsausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) oder einer gleichwertigen Ausbildung (z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger mit Einsatz in der Krankenhausversorgung) zählen für die Untergrenze. Pflegehilfskräfte können ergänzend eingesetzt werden, ersetzen Pflegefachkräfte aber nicht für den Zweck des PPUGV-Nachweises.

Nachweis und Meldepflichten

Krankenhäuser müssen den Einsatz von Pflegefachkräften quartalsweise nachweisen. Der Nachweis erfolgt schichtbezogen: In jeder einzelnen Schicht muss die Untergrenze eingehalten werden. Wird sie unterschritten, ist dies unverzüglich an die zuständige Krankenkasse zu melden. Bei wiederholter Unterschreitung drohen Vergütungsabschläge — das Krankenhaus erhält weniger Vergütung für die betroffenen DRG-Fälle.

Konsequenzen bei Unterschreitung

Gemäß § 6 PPUGV und den Rahmenvereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband und DKG führt die Unterschreitung zu gestaffelten Sanktionen: Zunächst Melde- und Berichtspflichten, dann Vergütungskürzungen von bis zu 20 % der Erlöse aus dem betroffenen Bereich. In Extremfällen kann die zuständige Behörde die Zulassung des Bereichs widerrufen.

Praktische Bedeutung für die Krankenhausplanung

Für Pflegedirektionen und Personalverantwortliche ist die PPUGV ein zentrales Planungsinstrument. Dienstpläne müssen so gestaltet werden, dass auch bei Krankenständen und Urlaubszeiten ausreichend examiniertes Personal vorhanden ist. Dieser Compliance-Prüfer hilft dabei, für jede Schicht und jeden Bereich schnell zu ermitteln, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Häufige Fragen zu Pflegepersonaluntergrenzen

Was sind Pflegepersonaluntergrenzen (PPUG)?

Pflegepersonaluntergrenzen legen fest, wie viele Patienten eine Pflegefachkraft in bestimmten pflegesensitiven Bereichen (Intensivpflege, Intermediate Care, Allgemeinpflege, Geriatrie) maximal betreuen darf. Sie gelten für Tagschicht und Nachtschicht unterschiedlich. Rechtsgrundlage ist die PPUGV (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

Welche Grenzwerte gelten für Intensivpflege?

Für Intensivpflege gilt: maximal 2,5 Patienten je Pflegefachkraft in der Tagschicht und maximal 3,5 Patienten je Pflegefachkraft in der Nachtschicht. Diese Grenzwerte sind besonders streng, da Intensivpatienten einen erhöhten Pflegeaufwand haben.

Was passiert, wenn ein Krankenhaus die Untergrenzen unterschreitet?

Bei Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen müssen Krankenhäuser dies den Krankenkassen melden. Es drohen Vergütungsabschläge: Krankenhäuser erhalten dann weniger Geld für die betroffenen Fälle. Wiederholte Unterschreitung kann zur Schließung des betroffenen Bereichs führen.

Werden alle Pflegekräfte bei der Berechnung berücksichtigt?

Nein — nur examinierte Pflegefachkräfte (3-jährige Ausbildung gemäß PflBG oder gleichwertig) zählen für die PPUGV-Quotient-Berechnung. Pflegehilfskräfte, Auszubildende und Schüler können in bestimmten Verhältnissen eingesetzt werden, ersetzen aber keine Pflegefachkräfte bei der Untergrenze.

Gilt die PPUGV für alle Krankenhäuser?

Die PPUGV gilt für alle zugelassenen Krankenhäuser, die entsprechende pflegesensitive Bereiche betreiben. Psychiatrische Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen fallen grundsätzlich nicht unter die PPUGV. Die Bereiche Intensivpflege und Intermediate Care sind seit 2019 reguliert; Allgemeinpflege und Geriatrie kamen schrittweise hinzu.

Wie wird der Quotient für den Nachweis berechnet?

Der Nachweis erfolgt quartalsweise. Das Krankenhaus berechnet den Durchschnittsquotienten über alle Schichten des Quartals — nicht nur einzelne Schichten. Allerdings muss auch in jeder einzelnen Schicht die Untergrenze eingehalten werden. Dieser Rechner prüft den schichtbezogenen Quotient.

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